Wann liegt alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor?

Allgemein bekannt ist die 0,5 Promille-Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. § 24a Abs. 1 StVG verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob der Kraftfahrzeugführer noch fahrsicher ist oder bereits Ausfallerscheinungen zeigt.

Der weit verbreiteten Auffassung, man könne wegen einer geringen Blutalkoholkonzentration als 0,5 Promille allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, muss im Hinblick auf die relative Fahruntüchtigkeit vehement entgegen getreten werden.

Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Wird eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt, kann dies als Straftat verfolgt werden und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird jeder Fahrzeugführer als absolut fahruntüchtig angesehen, ohne dass es auf einen Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Daneben liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit auch vor, wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille liegt, aber eine Einnahme berauschender Mittel hinzukommt.

Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich regelmäßig zumindest nach § 316 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und zusätzlich einen anderen Menschen oder eine fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen. Dafür sieht das Gesetzt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Wer glaubt einer Verkehrsstraftat entgehen zu können, indem er das Fahrrad nutzt, der muss enttäuscht werden. Denn die meisten Gerichte nehmen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille an, dass auch Radfahrer absolut fahruntüchtig sind. Für andere Verkehrsteilnehmer fundierte Erkenntnisse. Soweit Skateboards, Inlineskates und Segways überhaupt als Fahrzeuge anzusehen sind, liegt aber eine Anwendung der Grundsätze für Radfahrer auch in diesen Fällen nahe.

Ein Alkoholverbot sieht § 24c StVG für Fahranfänger vor. Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 € und einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Die Probezeit verlängert sich automatisch auf vier Jahre und es ist ein Aufbauseminar zu absolvieren. Die Vorschrift gilt für jeden Führerscheininhaber unter 21 Jahren und für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit (unabhängig vom Lebensalter).