Wann liegt eine Unfallflucht vor?

Eine Unfallflucht, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn es zu einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr gekommen, die Wertgrenze von derzeit 50 Euro erreicht ist und der Täter sich vorsätzlich (in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung) vom Unfallort entfernt hat. Weiter ist strafbar, wenn sich der Täter zwar entschuldigt oder berechtigt entfernt hat, aber seiner nachträglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

Am Unfallort müssen Sie sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs mitteilen. Es ist nicht erforderlich und tunlichst davon abzuraten, dass Sie etwas zum Unfallhergang sagen. Sollte am Unfallort keine feststellungsbereiten Personen anwesend sein, müssen Sie eine angemessene Zeit warten, um Feststellungen eines eventuell erst später am Unfallort eintreffenden Feststellungsinteressenten zu ermöglichen. Die Dauer der Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind insoweit insbesondere die Tageszeit, der Unfallort, die Witterung, die Schwere des Unfalls und die Höhe des Fremdschadens. Sie müssen also auf einer verlassenen Landstraße bei Nacht erheblich kürzer warten, als auf einem Supermarktparkplatz (hier ca. 45 Minuten).

Sollte der Unfallgegner die Polizei herbeiziehen wollen, so müssen Sie nach überwiegender Ansicht auf das Eintreffen der Polizei am Unfallort warten. Auch der Polizei gegenüber müssen und sollten Sie aber keine weiteren Angaben zum Unfallhergang machen.

Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann abschätzen, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) führen kann.