Wann darf ich das Handy im Straßenverkehr nutzen?

Als Fahrzeugführer dürfen Sie ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss. Benutzen beschränkt sich dabei nicht auf das reine Telefonieren, sondern erfasst jedwede Nutzung der bestimmungsgemäßen Bedienfunktionen, wenn das Handy dazu in die Hand genommen werden muss.

Von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO erfasst sind beispielsweise: Wählen, Wegdrücken eines Telefonats, Verschicken von SMS, Abhören der Mailbox, Ablesen der Uhrzeit, Auslesen des Telefonbuchs, Diktieren, die Nutzung als Organizer, als Internetzugang, als Navigationsgerät.

Von einer verbotswidrigen Benutzung ausgenommen sind lediglich solche Handlungen, die keinen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Mobiltelefons haben, wie zum Beispiel des bloße Aufheben oder Umlagern des Handys.

Nur bei längerem verkehrsbedingtem Stehen mit abgeschaltetem Motor, zum Beispiel einem längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke, ist die uneingeschränkte Nutzung des Handys zulässig. Nicht dagegen bei einer verkehrsbedingten Fahrtunterbrechung von nur kürzerer Dauer (Ampel, Berufsverkehr), wenn der Motor nicht abgestellt wird, da von einer zügigen Weiterfahrt ausgegangen wird.

Das Verbot Handys beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr zu nutzen, gilt übrigens auch für Fahrradfahrer.