Muss ich das Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers annehmen?

Der Restwert des beschädigten Fahrzeuges wird nach Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes bemessen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen sind bei der Bestimmung des Restwertes nichts heranzuziehen. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und das Fahrzeug durch den Anbieter kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.