Was darf die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle?

Die Polizei ist ermächtigt, allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen. Dem Verkehrsteilnehmer wird abverlangt, den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten und mitzuwirken.

Die Ermächtigung zur allgemeinen Verkehrskontrolle berechtigt die Polizei aber nicht zur zwangsweisen Durchsetzung eines Atemalkoholtest. Wenn Sie zuvor Alkohol konsumiert haben, sollten Sie darüber nachdenken, die Durchführung des Atemalkoholtests zu verweigern. Sie sind zur Mitwirkung nicht verpflichtet. Verweigert man den Atemalkoholtest, so werden die Polizeibeamten allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit die Durchführung einer kostenträchtigen Blutprobenentnahme anordnen. Unterlassen Sie es tunlichst, die Zustimmung zur Blutprobenentnahme zu unterzeichnen. Gegen die Blutprobenentnahme, die ein Arzt durchführen muss, sollten Sie sich nicht zur Wehr setzen, da die Entnahme einer Blutprobe notfalls erzwungen werden kann.

Die Mitwirkungspflicht entfällt auch dann, wenn es sich nicht (mehr) um eine allgemeine Verkehrskontrolle, sondern um eine Kontrolle zwecks Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt, also beispielsweise wenn bereits der Anfangsverdacht alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben ist.

Im Laufe der Kontrolle, muss eine körperliche Untersuchung geduldet werden. Der Fahrzeugführer ist aber nicht verpflichtet, gleich die Fahrzeugtür zu öffnen, aussteigen und die üblichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Finger auf Nase, Gehtest) zu absolvieren.

Auch ansonsten sollte eher zurückhaltend auf Aufforderungen der Polizeibeamten reagiert werden. Jedoch darf sich nicht aktiv zur Wehr gesetzt werden, da andernfalls das Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte folgt! Versuchen Sie die Situation ruhig zu überstehen und nicht arrogant, überheblich oder aggressiv aufzutreten.