Reverse-Charge-Verfahren
Stellen wir uns vor, das Finanzamt spielt ein großes „Fang-den-Steuerzahler“-Spiel. Normalerweise fängt es denjenigen, der etwas verkauft oder eine Dienstleistung anbietet – der muss die Umsatzsteuer abführen. Überraschung: In manchen Fällen dreht das Steuerrecht den Spieß um. Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG kann es vorkommen, dass nicht der Anbieter einer Leistung, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer zahlen muss. Dieses Prinzip nennt man „Reverse-Charge-Verfahren“.
Wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?
Privatleute, die weder Unternehmer noch juristische Personen sind, müssen sich mit dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG nicht beschäftigen. Wer jedoch Unternehmer oder eine juristische Person ist, sollte prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren für ihn gilt und immer einen Blick auf die Rechnung werfen. Denn für Unternehmer kann das Reverse-Charge-Verfahren auch dann gelten, wenn sie eine Leistung für den privaten Bereich beziehen. Nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG greift das Verfahren auch dann, wenn die Leistung privat genutzt wird, solange der Empfänger die Voraussetzungen erfüllt.
Merke: Privatpersonen müssen bei Abos wie Streamingdiensten keine Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren abführen. Unternehmer und juristische Personen ggf. schon – sofern die Bedingungen des § 13b UStG erfüllt sind.
Für Unternehmer, also auch für Freiberufler, bedeutet das: Wenn sie von einem ausländischen Anbieter eine Leistung bekommen, die in § 13b Abs. 1 oder 2 Nr. 1 bis 3 UStG genannt wird, müssen sie die Umsatzsteuer selbst berechnen und zahlen. Dazu zählen insbesondere auch sonstige Leistungen, die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtig sind, wie z.B. digitale Dienstleistungen (Streaming-Abos, Software-Abos etc.) von ausländischen Anbietern.
Wer nachhaltig vermietet oder verpachtet und damit Einnahmen erzielen will, gilt übrigens ebenfalls als Unternehmer und muss gleichfalls das Reverse-Charge-Verfahren beachten.
Typische Beispiele
Typische Beispiele für das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG sind: Ein Freiberufler bestellt Online-Marketing-Dienste bei einer Firma im Ausland (z.B. GoogleAds) oder ein Unternehmer lässt seine Webseite von einem ausländischen IT-Dienstleister erstellen.
Holt man sich solche Leistungen für sein Unternehmen, muss man nach dem Reverse-Charge-Verfahren die Umsatzsteuer selbst anmelden und abführen. Das gilt – wie bereits ausgeführt – auch, wenn die Leistung nicht direkt für das Unternehmen, sondern für den privaten Bereich genutzt wird – vorausgesetzt, die Bedingungen aus § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG sind erfüllt. In solchen Fällen muss der Freiberufler die Steuer mit dem passenden Steuersatz (meist 19 %) berechnen und in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben.
Wer muss beim Hausbau mit ausländischem Anbieter die Umsatzsteuer zahlen?
Abschließend noch ein echtes Umsatzsteuer-Abenteuer: Ein Unternehmer-Ehepaar baut gemeinsam ein Einfamilienhaus und beauftragt dafür einen ausländischen Unternehmer. Beide bekommen das Haus, aber nur der Ehemann ist Unternehmer und Grundstücksbesitzer. Wer muss nun die Umsatzsteuer zahlen? Die Antwort des obersten Finanzgerichts BFH Urteil v. 10.12.2020 – V R 7/20, BStBl II 2022, 528: Haben die Ehegatten gemeinschaftlich einen ausländischen Unternehmer mit einer Werklieferung beauftragt, so sind beide Ehegatten Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Sind Ehemann und Ehefrau Gläubiger einer unteilbaren Leistung (Einfamilienhaus), so sind Ehemann und Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses auch Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Ist jedoch nur einer der Ehegatte Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und zudem alleiniger Eigentümer des Baugrundstücks, so gilt er als Leistungsempfänger für die gesamte Werklieferung und daher auch als alleiniger Steuerschuldner für die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Der Umstand, dass sowohl der Unternehmer- und Grundstücksalleineigentümer-Ehegatte als auch seine Ehefrau (Nichtunternehmerin) im gleichen Umfang Empfänger der von dem im Ausland ansässigen Unternehmen erbrachten Werklieferung gewesen sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmer-Ehegatten als Steuerschuldner gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht entgegen. Ein Verbleib der Steuerschuldnerschaft bei dem im Ausland ansässigen Bauunternehmen als Leistungserbringer gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG oder eine Aufteilung scheiden aus. Eine Besteuerung sowohl des Leistungsempfängers als auch des Leistungserbringers für die gesamte Werklieferung kommt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerade nicht in Betracht.
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