Müssen beide Eltern unterschreiben?
In Kindertagesstätten, Schulen und auch in Vereinen finden immer wieder Veranstaltungen, Ausflüge sowie Förder- und Freizeitangebote für Kinder statt. In dem Zusammenhang erhalten die Eltern üblicherweise vorab eine Beschreibung der geplanten Events gepaart mit der Aufforderung, dass – wahlweise – mindestens ein Erziehungsberechtigter oder beide Erziehungsberechtigten eine Unterschrift leisten mögen.
Genügt es eigentlich, wenn auf dem Anmelde- und Einwilligungsformular nur ein Elternteil unterschreibt – oder müssen bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Sorgeberechtigten unterzeichnen? Sind Erziehungsberechtigte mit Sorgeberechtigten gleichzusetzen?
Rechtlicher Ausgangspunkt: Gemeinsame elterliche Sorge
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge vertreten die Eltern ihr Kind grundsätzlich gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine alleinige Entscheidungsbefugnis eines Elternteils besteht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, etwa bei Angelegenheiten des täglichen Lebens oder bei Notfällen.
Die zentrale Frage ist daher: Handelt es sich bei der Teilnahme an dem Angebot um eine alltägliche Angelegenheit oder um eine zustimmungsbedürftige Entscheidung von erheblicher Bedeutung?
Einordnung und Konsequenz
Es kommt auf den Einzelfall an. Pauschal kann man sagen: Bei der Teilnahme an Veranstaltungen mit einem erhöhten, nicht vollständig auszuschließenden Verletzungs- und Gesundheitsrisiko, umfasst die Erklärung der Eltern nicht nur eine organisatorische Anmeldung, sondern zugleich eine Einwilligung in die mit typischen, nicht völlig auszuschließenden Gefahren verbundene Tätigkeit. In diesen Fällen liegt nicht bloß eine Alltagsentscheidung vor.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist in solchen Konstellationen grundsätzlich die Einwilligung beider Eltern erforderlich.
In Konstellationen, in denen es um gesundheitlich relevante Maßnahmen geht, wird in der Rechtsprechung regelmäßig von einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ausgegangen, die die gemeinsame Entscheidung beider Eltern erfordert. Beispielsweise war während der Corona-Zeit die Frage der Testung zwecks Teilnahme am Präsenzunterricht immer wieder ein Thema
Merke: Liegt nicht eine rein alltägliche Bagatelle vor, sind Maßnahmen typischerweise der gemeinsamen Verantwortung der Sorgeberechtigten zuzuordnen. Besteht gemeinsame elterliche Sorge, ist also grundsätzlich die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Eine einseitige Unterschrift genügt in diesen Fällen nicht.
Eine Unterschrift nur eines Elternteils reicht in den Fällen rechtlich regelmäßig nicht aus, um eine eindeutige Vertretung des Kindes sicherzustellen. Für den Anbieter entsteht andernfalls ein deutliches Haftungsrisiko, wenn er sich auf eine einseitige Erklärung verlässt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn:
- ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist (z. B. durch Sorgerechtsbeschluss) oder
- eine gerichtliche Entscheidung die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil zuweist.
In diesen Fällen sollte die Alleinentscheidungsbefugnis dokumentiert werden.
„Erziehungsberechtigte“ vs. „Sorgeberechtigte“
In der Praxis wird häufig der Begriff „Erziehungsberechtigte“ verwendet. Juristisch entscheidend ist jedoch, wer sorgeberechtigt ist.
Sorgeberechtigte sind die Inhaber der elterlichen Sorge (§§ 1626 ff. BGB) und gesetzliche Vertreter des Kindes.
„Erziehungsberechtigte“ kann auch Personen erfassen, die faktisch an der Betreuung beteiligt sind (z. B. Einrichtungen oder Pflegepersonen), ohne Träger der elterlichen Sorge zu sein.
Für Einwilligungen in risikobehaftete Maßnahmen ist daher ausschließlich die Sorgerechtslage maßgeblich – nicht die bloße tatsächliche Betreuungssituation.
Empfehlung für Kita, Schule und Verein
Einwilligungsformulare sollten rechtssicher ausgestaltet sein. Bewährt haben sich insbesondere:
- Unterschriftsfelder für beide Sorgeberechtigte
- Ankreuzoptionen zur Sorgerechtslage („allein sorgeberechtigt“ / „gemeinsame Sorge“)
- Hinweis, dass bei gemeinsamer Sorge beide Unterschriften erforderlich sind
- Dokumentation von Nachweisen bei Alleinsorge
So lässt sich das Haftungsrisiko für den Träger deutlich reduzieren und zugleich Transparenz gegenüber den Eltern schaffen.
Neueste Beiträge
Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten bei der Erbauseinandersetzung
PV-Komplettangebote zulassungspflichtiges Handwerk?
Dittmann & Hartmann – Ihre Rechtsanwaltskanzlei in der Region Mayen
»Wenn du fliegen willst, sprich mit dem Adler und nicht mit dem Pinguin.«