Laufendes Scheidungsverfahren: Erbrechtliche Folgen
Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum ruht, wirft nicht nur familienrechtliche, sondern auch erbrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite auf. So sieht das Gesetz in § 1933 Satz 1 BGB vor, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
§ 1933 BGB „kappt“ also das Ehegattenerbrecht und damit regelmäßig auch das Pflichtteilsrecht, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls bereits scheidungsreif war und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder ihm zugestimmt hatte. Der gesetzliche Güterstand bleibt davon unberührt. Der Zugewinnausgleichsanspruch besteht fort; nur die pauschale erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB entfällt. Dagegen: Stirbt ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand, ohne dass § 1933 eingreift, wird der Zugewinn pauschal dadurch ausgeglichen, dass sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten erhöht.
Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25 mit der Vorschrift auseinandergesetzt und klargestellt: Ein über viele Jahre ruhendes Scheidungsverfahren stellt weder eine konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags dar noch führt es zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB. Die Entscheidung des BGH stellt ausdrücklich heraus, dass allein der Zeitablauf, im entschiedenen Fall ruhte das Scheidungsverfahren über 18 Jahre, die Rechtsfolge der Norm nicht relativiert. Eine „Entschärfung“ der Norm über den Weg einer teleologischen Reduktion lehnte der Senat klar ab.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer ein Scheidungsverfahren einleitet und es anschließend über Jahre nicht weiter betreibt, sollte sich der erbrechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Der BGH macht deutlich, dass die Beteiligten „die Dinge nicht einfach laufen lassen“ sollten. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die Scheidung selbst, sondern auch mit Blick auf die Frage, wer im Todesfall zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Ein ruhendes Scheidungsverfahren kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte trotz faktischer Trennung weiterhin erbrechtlich privilegiert ist, wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht erfüllt sind. Umgekehrt kann ein anhängiges, nicht zurückgenommenes Scheidungsverfahren bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen zum Verlust des Ehegattenerbrechts führen.
Die vom BGH im Beschluss vom 13.05.2026 (IV ZB 7/25) behandelte Konstellation betrifft gerade den Fall, dass ein Scheidungsverfahren lange ruht. Was aber, wenn die Scheidung bereits rechtskräftig ist, das Ehegattenerbrecht also endgültig entfallen ist?
Gerade bei Trennung der Unternehmerehen bedarf es hier einer differenzierteren Betrachtung. Meist soll eine Teilhabe des Geschiedenen am Vermögen (Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen) ausgeschlossen werden. Andererseits sollen die gemeinsamen Kinder bedacht werden, ohne diese in der Verfügungsgewalt über das Erbe einzuschränken. Denkbar ist das in Form eines sog. Geschiedenentestaments.
Die Wichtigkeit der wechselseitigen Betrachtung familien-, erb- und gesellschaftsrechtlicher Folgen und damit auch die Bedeutung, die einem Geschiedenentestament nach der Unternehmerehe zukommt, lässt sich an dem folgenden Beispiel gut darstellen.
Gesellschafter-Geschäftsführerin des Familienunternehmens war die Ehefrau und Enkelin des Firmengründers. Der eingeheiratete Ehemann war Geschäftsführer des Unternehmens geworden. Die Ehe wurde geschieden. Der Arbeitsvertrag mit dem Ex-Mann wurde aufgelöst. Der Ex-Mann sollte aus dem gemeinsamen Leben und dem Unternehmen „verschwinden“. Ein Geschiedenentestament existierte nicht. Die Unternehmerin setzte lediglich die gemeinsame, minderjährige und unverheiratete Tochter als Alleinerbin ein. Das Testament wurde offenbar in dem Glauben gefasst, die Tochter sei im Falle des Ablebens als Alleinerbin abgesichert und der geschiedene Ehemann falle aus der Erbfolge heraus. Während einer gemeinsamen Autofahrt verunglückten die Mutter und ihre Tochter. Die Mutter verstarb noch am Unfallort, ihre Tochter wenig später im Krankenhaus.
Da die Tochter nach ihrer Mutter verstorben war und kein Testament hinterlegt hatte, wurde diese durch ihren Vater, den geschiedenen Ehemann, beerbt. Neben dem gesamten Vermögen erbte er auch die Gesellschaftsbeteiligung seiner einstigen Ehefrau. Beide Erbgänge (Mutter an Tochter und Tochter an Vater) lösten die Erbschaftssteuer aus. Die missglückte Nachfolgeregelung endete letztlich in einem finanziellen Desaster für das Unternehmen.
Merke: Nach der Scheidung ist der Ex-Partner beim Tod des Unternehmers zwar nicht mehr gesetzlicher Erbe. Gibt es aber ein gemeinsames Kind und verstirbt zuerst der Unternehmer und kurz danach das Kind, kann zunächst das Kind das Unternehmen und anschließend der überlebende Elternteil (also der Ex-Partner) das gesamte Vermögen des Kindes, einschließlich des Unternehmens erben. Ohne gezielte erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltung kann das Familienunternehmen damit trotz Scheidung über den Umweg des Kindes vollständig beim geschiedenen Ehegatten landen.
Das zeigt die dringende Notwendigkeit einer abgestimmten Unternehmensnachfolgeplanung (Testament/Erbvertrag, Ersatzerbenregelungen, Vor- und Nacherbschaft, Familiengesellschaft, gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln); gerade in Konstellationen mit Scheidung, Patchwork-Familien und minderjährigen Kindern.
Zur zielgerichteten Umsetzung der Gestaltungsziele stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge (sog. Nacherbenlösung) oder die Anordnung eines aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses (sog. Vermächtnislösung). Es führt zu weit, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Gestaltungsmöglichkeiten hier umfassend darzustellen. Nur so viel:
Die Vermächtnislösung ist aus unternehmerischer Sicht attraktiv, weil sie die Verfügungsbefugnis des Kindes weitgehend unangetastet lässt und die Unternehmensfortführung nicht durch die starren Regeln der Vorerbschaft lähmt. Sie ist aber kein „wasserdichtes“ Instrument, um den geschiedenen Ehegatten über alle denkbaren Konstellationen hinweg von jeder Teilhabe auszuschließen. Insbesondere Schenkungen des Kindes und die gesetzliche Erbfolge nach dem Kind bleiben Einfallstore.
Die Nacherbenlösung ist das sicherere Instrument, um den geschiedenen Ehegatten auch über die zweite Generation hinaus von einer Teilhabe am Unternehmensnachlass auszuschließen. Sie erkauft diese Sicherheit aber mit erheblichen Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Vorerben und mit einer hohen Komplexität der Gestaltung (Ersatzerben, Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts, Abstimmung mit gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln).
Bei noch minderjährigen Kindern gilt es der elterlichen Vermögenssorge des geschiedenen Ehegatten besondere Beachtung zu schenken. Denn dieser verwaltet das Vermögen des Kindes und kann damit faktisch erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben. Hier spricht vieles für eine Trennung von Eigentum und Nutzung oder für eine Testamentsvollstreckung über die Unternehmensbeteiligung, um den Einfluss des geschiedenen Ehegatten auf die Unternehmensführung zu begrenzen.
Letztlich sind die jeweiligen Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungen herauszuarbeiten und dann in eine Abwägungsprozess einzustellen. Auch muss man konstatieren, dass es keine abschließende, allumfassende Lösung gibt, die nicht einer wiederkehrenden Überprüfung und Anpassung auf die jeweilige Lebenssituation bedarf.
Merke: Ohne abgestimmtes Geschiedenentestament kann das Familienunternehmen trotz Scheidung über den „Umweg“ des gemeinsamen Kindes wieder beim Ex‑Partner landen; mit allen zivil‑ und erbschaftsteuerlichen Konsequenzen. Die Wahl zwischen Vermächtnis‑ und Nacherbenlösung ist kein „Detail“, sondern entscheidet darüber, ob der Ex‑Partner dauerhaft ausgeschlossen wird oder ob es noch „Leckagen“ im System gibt. Jede Lösung ist nur so gut wie ihre regelmäßige Anpassung an die tatsächliche Lebens‑ und Unternehmenssituation.
Die oben genannte Entscheidung unterstreicht jedenfalls abermals die Notwendigkeit einer aktiven Verfahrensgestaltung. Wer seine erbrechtliche Situation im Kontext einer gescheiterten Ehe klar regeln möchte, sollte nicht nur über letztwillige Verfügungen nachdenken, sondern auch den Stand seines Scheidungsverfahrens im Blick haben und gegebenenfalls bewusst über dessen Fortführung oder Rücknahme entscheiden. Unser Team im Familienrecht & Erbrecht, Handelsrecht & Gesellschaftsrecht und Steuerrecht stehet Ihnen beratend gerne zur Seite.
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