Sommerferien nach der Trennung: Ferienumgang und Urlaubsreisen

Oh nein – die Sommerferien stehen bevor! Die Sommerferien sind für viele getrennte Eltern eine besondere Stressprobe. Wie teilt man die Ferien gerecht auf? Was gilt für Urlaubsreisen – auch ins Ausland? Und was passiert, wenn Absprachen nicht eingehalten werden? Der Beitrag erklärt in verständlicher Sprache die wichtigsten Grundsätze zum Ferienumgang, zur Rolle des Kindeswohls und zu den Rechten und Pflichten beider Elternteile.
Wie werden die Ferien aufgeteilt?
In der Praxis ist eine hälftige Aufteilung aller Schulferien zwischen beiden Eltern der Regelfall – nicht nur bei den Sommerferien. Abweichungen wie etwa eine 60:40-Verteilung zugunsten des nicht betreuenden Elternteils ordnen Gerichte regelmäßig nur an, wenn dies klar dem Kindeswohl dient.
Der Ferienumgang kommt grundsätzlich zusätzlich zum normalen Umgang dazu, ersetzt diesen aber meist für die Ferienzeit durch eine eigene Ferienregelung. Üblich ist daher, dass die regelmäßige Wochenendregelung während der Ferien zugunsten einer klaren Ferienabfolge ausgesetzt wird.
Warum muss die Ferienregelung konkret sein?
Unbestimmte Formulierungen wie „die Hälfte der Ferien“ führen im Alltag schnell zu Streit und sind oft nicht vollstreckbar. Damit eine Umgangsregelung bei Verstößen durchgesetzt werden kann, müssen konkrete Tage, Uhrzeiten und Übergabeorte festgelegt sein.
Die klare Bestimmung von Beginn und Ende der Ferienaufenthalte ist auch Voraussetzung dafür, dass das Familiengericht bei Verstößen Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängen kann. Nur eine ausreichend bestimmte Regelung erlaubt es, Pflichtverletzungen eindeutig nachzuweisen.
Was zählt als „Sommerferien / Schulferien“?
Wenn in Vereinbarungen von „Schulferien“ die Rede ist, verstehen Gerichte damit in der Regel den zusammenhängenden schulfreien Zeitraum vom Ende des letzten Schultages bis zum Wiederbeginn des Unterrichts. In dieser gesamten Zeit tritt die Ferienregelung an die Stelle des normalen Wochenend- oder Feiertagsumgangs. Wochenendkontakte laufen in den Ferien deshalb üblicherweise nicht zusätzlich, um Überschneidungen und Doppelansprüche zu vermeiden. Das schafft Planbarkeit für beide Eltern und verhindert, dass ein Elternteil unverhältnismäßig mehr Ferienzeit erhält.
Mehrwöchige Aufenthalte: Was ist kindeswohlgerecht?
Mehrwöchige Ferienaufenthalte beim anderen Elternteil werden als wichtig für die Bindung zum nicht betreuenden Elternteil angesehen. Gerade ein längerer Zeitraum ermöglicht normales Alltagsleben miteinander und stärkt die Beziehung. Vom Ferienumgang wird nur dann abgesehen, wenn konkrete kindeswohlrelevante Gründe dagegen sprechen, zum Beispiel wenn ein sehr junges oder belastetes Kind eine längere Trennung von der Hauptbezugsperson nachweislich noch nicht verkraftet. Pauschale Altersgrenzen reichen hierfür nicht aus, vielmehr wird im Einzelfall auch über eine etwas kürzere Ferienphase nachgedacht.
Urlaubsreisen ins Ausland bei gemeinsamer Sorge
Geht es um Auslandsreisen, ist zunächst zu klären, ob es sich um eine alltägliche Ausgestaltung des Umgangs oder um eine „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt. Normale Urlaubsreisen, insbesondere innerhalb der EU ohne besondere Risiken, fallen in der Regel in die eigenverantwortliche Ausübung des Umgangsrechts. Der andere Elternteil kann eine Reise nicht allein mit allgemeinen Sicherheitsbedenken verhindern. Entscheidend sind konkrete, objektivierbare Gefahren; bei erheblichen Meinungsverschiedenheiten kann das Gericht angerufen werden und einem Elternteil die Entscheidung über diese konkrete Reise zuweisen.
Reisepass, Gesundheitskarte & Co.: Dokumente für den Urlaub
Immer wieder kommt es zu Konflikten, weil ein Elternteil den Reisepass, die Gesundheitskarte oder den Impfpass des Kindes zurückhält und damit die Reise faktisch blockiert. In solchen Fällen kann das Gericht im Umgangs- oder Sorgerechtsbeschluss genaue Anordnungen zur Herausgabe und Rückgabe dieser Dokumente treffen. Dadurch wird die Durchführung von Auslandsreisen ermöglicht, ohne das gesamte Sorgerecht neu ordnen zu müssen. Gleichzeitig bleibt sichergestellt, dass wichtige Unterlagen nach dem Urlaub zuverlässig zurückgegeben werden.
Was passiert bei Missachtung der Ferienregelung?
Wenn ein Elternteil die Kinder nicht zum vereinbarten Ferienumgang herausgibt oder eine fest geplante Ferienreise vereitelt, kommen Ordnungsmittel nach § 89 FamFG in Betracht. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend bestimmte, vollstreckbare Regelung vorliegt und der Verstoß schuldhaft erfolgt.
Neben Ordnungsgeldern kann der beeinträchtigte Elternteil in bestimmten Konstellationen auch Schadensersatz verlangen, etwa für verfallene Reisekosten des Kindes. Nach der Rechtsprechung des OLG Bremen etwa umfasst dies insbesondere nutzlos gewordene Aufwendungen, die wegen der vereitelten Reise entstanden sind.
Hoher Elternkonflikt: Darf der Ferienumgang gekürzt werden?
Gerichte betonen immer wieder, dass hohe Konflikte zwischen den Eltern kein Freibrief sind, den Ferienumgang zu kürzen. Die Aufrechterhaltung regelmäßiger und auch längerer Ferienkontakte ist für die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteil in der Regel wichtiger als der Versuch, Konflikte durch Umgangsreduzierung zu „beruhigen“. Stattdessen sollen Hilfen wie Jugendamt, Beratung, Auflagen oder eine verfahrensrechtliche Gestaltung genutzt werden, um den Elternkonflikt zu bearbeiten. Nur wenn mildere Mittel nicht ausreichen und das Kindeswohl konkret gefährdet ist, kommen Einschränkungen des Umgangs in Betracht.
Welche Rolle spielen die Wünsche des Kindes?
Mit zunehmendem Alter des Kindes misst die Rechtsprechung seinen Wünschen zur Gestaltung der Ferien, zur Aufenthaltsdauer und zu Reisezielen immer mehr Gewicht bei. Gerichte sind verpflichtet, das Kind persönlich anzuhören und seine Loyalitätskonflikte zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass etwa Übergaben so organisiert werden, dass das Kind weniger unter elterlichen Auseinandersetzungen leidet, zum Beispiel durch Übergaben über Schule oder Hort. Am Ende bleibt Maßstab aber immer eine am Kindeswohl ausgerichtete Gesamtabwägung.
Umgangsrecht und Sorgerecht: Wer entscheidet was im Urlaub?
Die „alltägliche“ Ausgestaltung des Ferienaufenthalts – etwa der Urlaubsort im üblichen Rahmen oder normale Freizeitaktivitäten – gehört grundsätzlich zur Ausübung des Umgangsrechts des jeweils betreuenden Elternteils. Hier entscheidet der umgangsausübende Elternteil eigenständig, solange keine außergewöhnlichen Risiken bestehen.
Fragen mit besonderem Gewicht, etwa Reisen in Krisenregionen oder Unternehmungen mit erheblichen medizinischen Gefahren, werden dagegen als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung angesehen. In solchen Fällen ist eine gemeinsame Entscheidung erforderlich oder das Familiengericht überträgt die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil.
Der Verfasser des Beitrags ist zugleich ADAC Vertragsanwalt.
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