Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel
Immer mehr Autofahrer setzen auf Dashcams, um im Falle eines Verkehrsunfalls einen Beweis zu haben. Mit den kleinen Kameras an der Windschutzscheibe oder dem Armaturenbrett wird das Verkehrsgeschehen aufgezeichnet und – je nach Kamera – durchgehend oder begrenzt auf einen bestimmten Zeitraum gespeichert. Die Videoaufzeichnungen sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich unzulässig. Verstöße können mit hohen Geldbußen geahndet werden und zivilrechtliche Ansprüche des Gefilmten begründen. Die Instanzgerichte haben sich auch aus diesem Grund schwergetan, solche Videoaufnahmen im Zivilprozess zu verwerten. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 15.05.2018 überdeutlich klargestellt, dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sind. Vorsicht ist dennoch geboten. Wer kein Idealfahrer ist, sollte Nutzen und Kosten abwägen. Nicht nur, dass o.g. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Datenschutzrecht drohen. Die Polizei kann und wird zu Beweiszwecken im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren ebenfalls dazu übergehen die Videoaufzeichnungen zu nutzen. Man könnte sich also ungewollt selbst belasten.
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