Nach den anfänglichen Jahren der Goldgräberstimmung in der Solarbranche wird es juristisch nüchtern: Wer „Alles aus einer Hand“ verspricht, ohne handwerksrechtlich sauber aufgestellt zu sein, riskiert Abmahnungen und Unterlassungstitel. Das Oberlandesgericht Koblenz macht mit seinem Urteil vom 02.06.2026 (9 U 1015/25) deutlich, dass solche Angebote als zulassungspflichtiges Handwerk zu qualifizieren sind – mit allen Konsequenzen von Abmahnung bis Unterlassung.
Worum es im Kern geht
Anbieter, die PV-Anlagen von der Planung über die Dachmontage bis zur elektrischen Installation schlüsselfertig anbieten, bewegen sich im Kernbereich des Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerks. Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz stellt klar, dass die Montage von PV-Anlagen auf Dächern regelmäßig als wesentliche Tätigkeit zulassungspflichtiger Handwerke (insbesondere Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerk) einzuordnen ist. Bereits die Vorinstanz (Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25) sah hierin keine bloße Hilfstätigkeit, sondern klassischen Handwerksbetrieb – mit allen Pflichten zur Eintragung in die Handwerksrolle. Wer dennoch ohne Eintragung mit Komplettpaketen wirbt, handelt wettbewerbswidrig und ist angreifbar.
Für bereits eingetragene Fachbetriebe ändert sich im Ergebnis nichts. Im Gegenteil kann die Entscheidung als ein klares Bekenntnis zum Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerk gewertet werden. Die Risiken treffen vor allem neue Marktteilnehmer.
„Alles aus einer Hand“ bietet juristische Sprengkraft
Die beliebten Marketingversprechen „schlüsselfertig“, „aus einer Hand“ oder „ohne Subunternehmer“ sind also handwerksrechtlich brisant. Sie suggerieren, dass alle Arbeiten im eigenen Betrieb erbracht werden und damit, dass der Betrieb die entsprechenden Handwerksberechtigungen besitzt. Stellt sich heraus, dass weder Eintragung noch Meister vorhanden sind, kann dies als klarer Verstoß gegen die Handwerksordnung gewertet werden. In der Folge drohen Unterlassungsklagen und Abmahnungen.
Das Argument, man montiere „nur ein bisschen“ auf dem Dach und sei daher im Bereich eines zulassungsfreien Minderhandwerks, überzeugt nicht. Die „klassische“ Aufdach-Montage wertete das Gericht als Eingriff in die Dachkonstruktion und damit im Kernbereich des Dachdeckerhandwerks. Entscheidend ist, dass PV-Anlagen fest mit der Dachkonstruktion verbunden werden, Dachhaken gesetzt, Schienen montiert und damit in Statik und Dachhaut eingegriffen wird. Damit ist die Tätigkeit nicht „Nebenbei-Handwerk“.
Für Elektroinstallateure bringt das Urteil ebenfalls Rückenwind. Eingetragene Elektrofachbetriebe können sich angesichts der klaren Linie in der Rechtsprechung gut gegen „Hobby-Installateure“ wehren. Denn neben dem Dach spielt auch der Zählerschrank eine wesentliche Rolle. Planung, Verkabelung, Anschluss an die Hausinstallation, Einbindung in das Netz und Inbetriebnahme der Anlage sind typische Tätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Wer diese Leistungen als Teil eines Komplettpakets mit anbietet, braucht entsprechende handwerksrechtliche Berechtigungen oder muss transparent machen, dass diese Leistungen durch eingetragene Elektrofachbetriebe als Subunternehmer erbracht werden.
Wettbewerbsrecht: Steilvorlage für Abmahnungen
Für Mitbewerber und Verbände sind unzulässige Komplettangebote eine Steilvorlage. Wer ohne Handwerksrolleneintragung mit vollumfänglichen PV-Angeboten wirbt, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil. Dies kann über das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angegriffen werden. Aus der „Goldgräberstimmung“ wird dann schnell eine „Kostenlawine“. Bereits beim Marketing ist also aufzupassen. Die Gerichte beäugen den Inhalt der Werbung kritisch. Wer im Internet oder in Prospekten PV-Anlagen „schlüsselfertig“, „aus einer Hand“ oder ausdrücklich „ohne Subunternehmer“ anbietet, behauptet damit implizit, alle wesentlichen Dach- und Elektroarbeiten im eigenen Betrieb zu erbringen.
Chancen und Handlungsempfehlungen für Betriebe
Wer handwerksrechtlich sauber aufgestellt ist, kann die Entscheidung positiv nutzen. Seriöse Elektroinstallateure und Dachdecker können mit Qualität, Sicherheit und Rechtskonformität werben. Gerade in einem Markt, in dem die „Goldgräberstimmung“ in die Regulierungsrealität übergegangen ist, wird professionelle Compliance zu einem Wettbewerbsargument und nicht nur zur lästigen Pflicht. Daher folgende Handlunsgempfehlung:
- Handwerksrolle: Meisterqualifikation und Eintragung? Welche Gewerke werden tatsächlich erbracht (Dach, Elektro) und sind diese eingetragen?
- Leistungsprofil: Klar herausstellen, dass Dach- und Elektroarbeiten von eingetragenen Meisterbetrieben ausgeführt werden.
- Kooperationen: Dachdecker- und Elektroinstallationsbetriebe können feste Kooperationsmodelle für PV-Komplettpakete entwickeln. Wird mit Partnerbetrieben gearbeitet, sollte das in der Außendarstellung klar erkennbar sein (z.B. „In Zusammenarbeit mit …“).
- Werbung: Bestehende Websites, Flyer und Social-Media-Kampagnen auf riskante Formulierungen prüfen. Begriffe wie „schlüsselfertig“, „alles aus einer Hand“ und „ohne Subunternehmer“ nur nutzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Verträge: Leistungsbeschreibungen so formulieren, dass klar ist, welche Leistungen im eigenen Betrieb und welche durch Partnerbetriebe erbracht werden.