Corona
05.03.2020

Aufgrund der zunehmenden Gefahren durch das Coronavirus, ergeben sich eine Reihe von Fragen,

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Arbeitnehmer, die am Coronavirus erkrankt sind, normale Lohnfortzahlungsansprüche haben. Das Gleiche gilt bei einer Quarantäne und Isolation aufgrund eines Verdachtes, ohne dass eine Erkrankung vorliegt. Bei Letzterem kann der Arbeitgeber Ansprüche nach dem Bundesseuchengesetz (IfSG) geltend machen.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Betrieb aufgrund von infizierten Mitarbeitern oder Verdachtsfällen kurzfristig geschlossen wird. In diesem Fall kann das Unternehmen Ansprüche nach dem Bundesseuchengesetz geltend machen. Dies ist schon deshalb wichtig, weil das Unternehmen das Betriebsrisiko trägt und neben Produktionsausfall auch die Gehälter und Löhne weiterzahlen muss.

Grundsätzlich würde es auch Sinn machen, in den Betrieben die „no-hands“ Regeln einzuführen. Ein Lächeln statt des üblichen Händedrucks wäre vollkommen ausreichend.