Trennung und Scheidung - wer bekommt den Hund?
22.03.2022

im Gesetz heißt es: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a Satz 3 BGB)“. Die Zuweisung eines Hundes im Zeitraum des Getrenntlebens der Eheleute richtet sich folglich nach den Vorschriften über das Getrenntleben (§ 1361a BGB) und im Rahmen einer Scheidung nach den Vorschriften über die Scheidung (§ 1568b Abs. 1 BGB).

Rechtliche Voraussetzung für eine Überlassung des Hundes an den anderen Ehegatten ist grundsätzlich Miteigentum. Denn sonst steht das „Behaltensrecht“ dem Alleineigentümer zu.

Zunächst muss also festgestellt werden, ob der Hund im Miteigentum beider Ehegatten steht oder im Alleineigentum nur eines Ehegatten. Miteigentum besteht, wenn man den Hund gemeinsam gekauft und sich auch gemeinsam entsprechend um den Hund gekümmert hat. Ein Indiz für Miteigentum ist, dass die Rechnung über den Kauf des Hundes auf beide Eheleute ausgestellt ist. Wer Miteigentum an dem Hund behauptet und erst eine Zeit lang nach der Trennung die Überlassung des Hundes an sich verlangt, erscheint manchen Gerichten nicht glaubwürdig. Denn dann ist davon auszugehen, dass der andere Ehepartner sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat. Eine Trennung erscheint dann auch nicht mehr mit dem Wohl des Tieres vereinbar, zumal dann, wenn Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar sind. Eine solche Situation geht dann zu lasten desjenigen aus, der Miteigentum behauptet.

Wenn also Miteigentum feststeht, ist der Hund grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Die Gerichte achten aber bei der Zuteilung darauf, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz muss berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es ist darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres war (Familienhund?).

Fazit ist also, darauf zu achten, wer Eigentümer des Hundes ist und zügig Ansprüche zu stellen, wenn man sich trennt und den Hund für sich behalten möchte.

Georg M. Hartmann
Rechtsanwalt für Familien- und Steuerrecht