Tauschbörsen im Internet - Filesharing kann teuer werden!
22.03.2022

Die Zahl der legalen Streaminganbieter im Internet steigt und somit auch die Anzahl der entsprechenden exklusiven Film- und Serientitel. Alle Plattformen abzudecken ist teuer und auch der Gang in die lokalen Kinos wird leider immer seltener gewählt.

Aus diesen Gründen greifen einige der Internetnutzer wieder vermehrt auf illegale Tauschbörsen zurück und unterliegen dem Trugschluss, dort kostenlos und anonym an den gewünschten Film, die Serie, das Album oder das Computerspiel zu kommen. Bei vielen dieser Programme, bspw. Torrent- oder P2P-Clients, besteht aber oft die Problematik, dass die Dateien nicht heruntergeladen, sondern unbewusst gleichzeitig an andere Nutzer geteilt werden, das sog. Filesharing (Datenaustausch).

Wer denkt, dass er hierbei anonym handelt, hat die Rechnung nicht mit den Rechteinhabern, also den Film- oder Spielestudios bzw. Musiklabels, gemacht. Diese haben dem Filesharing schon seit Jahren den Kampf angesagt und können mit Hilfe entsprechender Tools, die IP-Adressen des Anschlusses, über welchen die Rechtsverletzung begangen wird, ermitteln. Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ermöglicht dann, dass sich schnell und relativ unproblematisch über den Gerichtsweg der Anschluss ermitteln lässt, worauf nicht selten der Anschlussinhaber Post vom Anwalt erhält. Dies passiert meist in Form einer Abmahnung, in welcher regelmäßig die Zahlung eines Lizenzschadens sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, in welcher der Anschlussinhaber rechtsverbindlich erklären soll, den Film nicht mehr Im Internet zu verteilen. Verstößt man gegen diese Unterlassungserklärung wird eine teure Vertragsstrafe fällig.

Dass man beim Filesharing im Gegensatz zum illegalen Download selbst als Verteiler der Datei fungiert, führt dazu, dass sich dies in der Bemessung der Schadensersatzansprüche niederschlägt. Schadensersatzansprüche für das Filesharing eines aktuellen Filmes oder eines Computerspiels können schnell bei tausend bis hin zu mehreren tausend Euro liegen.

Auf die leichte Schulter sollte man also solche Abmahnungen nicht nehmen. In vielen Fällen können diese berechtigt sein, sodass eine schnelle Erledigung im Sinne des Anschlussinhabers liegen kann.

Selbst in den Fällen, in welchen der Anschlussinhaber nicht der Täter ist, obliegt diesem in einem späteren Gerichtsverfahren nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine sekundäre Darlegungslast. Dafür muss er in einem Gerichtsverfahren dann nachvollziehbar vortragen, welche ernsthafte Möglichkeit sich ergibt, dass eine andere Person als Täter in Frage kommt.

Insoweit trifft den Anschlussinhaber auch eine Recherchepflicht und er muss vortragen, welche Personen im Zeitpunkt der Tatbegehung Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ob er diese Personen nach den Rechtsverletzungen befragt hat und mit welchem Ergebnis. Kennt er den Täter, muss er diesen im Regelfall „ans Messer liefern“ um selbst der Haftung zu entgehen. Die sekundäre Darlegungslast kann sogar so weit gehen, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens eigene Familienmitglieder benannt werden müsste, damit der Anschlussinhaber einer Haftung entgeht.

Dieser Konstellation ist früh genug vorzubeugen und eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema unumgänglich. Bestenfalls wird ganz auf Filesharing verzichtet und doch der Gang ins Kino gewählt.

Christopher Jehle
-Rechtsanwalt-