Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Rechtsanwalt F.W. Dittmann


Seit Anfang Dezember 2011 ist ein Gesetz in Kraft, das seine Existenz ausschließlich der Tatsache verdankt, dass in vielen Gerichtsverfahren unabhängig ob Zivil- oder Strafverfahren, oftmals eine extrem lange Verfahrensdauer zu beklagen ist. Name des Gesetzes ist: Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Eingefügt ist das Gesetz als § 198 bis § 201 in dem Gerichtsverfassungsge-setz.

Auch für die Anwaltschaft ist dieses Gesetz von besonderer Bedeutung, da sich im Alltag häufig der berechtigte Zorn der Mandanten wegen der unerfreulichen Verfahrensdauer gegen die Anwälte richtet, obwohl deren Ein-fluss auf die zeitliche Gestaltung in der Regel sehr bescheiden ist.

Nach § 198 Abs. 1 wird ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, entschädigt. In der Praxis wird es sicherlich zunächst häufig Streit über die Frage geben, welche Dauer unangemessen ist. Auch wenn dies ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, lässt sich durch die Ankündigung des Schadensersatzanspruches in den allermeisten Fällen durchaus ein sinnvoller Druck auf das Gericht ausüben. Der erste Schritt zum Schadensersatzanspruch wäre die so genannte Verzögerungsrüge, d.h. gegenüber dem Gericht muss Verzögerung ausdrücklich gerügt werden.

Nach § 198 Abs. 2 beträgt die Regelschadensersatzsumme 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung.

Ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten, da die entscheidenden Oberlandesgerichte wahrscheinlich nur in extremen Fällen den Anspruch zubilligen werden. Ungeachtet dessen bleibt es immer noch als Grundlage um Druck auf das Gericht auszuüben, was nach den Ergebnissen der ersten Verzögerungsrügen bereits erfolgreich praktiziert wurde.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang dieses Gesetzes haben, wollen Sie sich bitte unmittelbar an uns wenden.


F.W. Dittmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht