Die "neue" Patientenverfügung ab 01. September 2009


Am 1. September 2009 tritt die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung im Gesetz bestimmt. Patientenverfügungen erläutern dem Arzt den Willen des Patienten, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Zum Gesetz selbst:
Der Patientenwille ist in allen Lebenslagen oberstes Gebot, er muss nun von dem Patienten schriftlich nachvollziehbar festgelegt sein. Deshalb müssen ab dem 1. September Patientenverfügungen schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben sein. Frühere schriftliche Verfügungen bleiben wirksam. Das Gesetz sagt klipp und klar: Jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, ist für alle Beteiligten verbindlich. So soll sichergestellt werden, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich soll gewährleistet werden, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Gericht als neutrale Instanz entscheidet.
Somit steht also der gesetzliche Rahmen. Jetzt muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Patientenverfügung will oder nicht.

Wer sich aus freien Stücken für eine Patientenverfügung entscheidet, sollte sich Zeit nehmen nachzudenken, in welcher Situation er wie behandelt werden will. Je konkreter die Formulierung, desto besser die Orientierung für alle Beteiligten. Wir raten auch dazu, vorhandene Patientenverfügungen regelmäßig zu aktualisieren. Im Ernstfall geht es ja darum, ob die Verfügung den aktuellen Willen wiedergibt. Ist sie Jahrzehnte alt, können Zweifel aufkommen. Darum ist es gut, das Papier etwa alle zwei Jahre durchzulesen und mit einer kurzen Notiz klarzustellen, ob und wie es weiter gelten soll. Damit die Verfügung - auch wenn es schnell gehen muss - zur Hand ist, sollte man einen Hinweis darauf bei sich tragen, dass es sie gibt und wo sie zu finden ist. Ich empfehle außerdem, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den niedergelegten Willen zu Geltung bringen kann. Mit ihr sollte man die Verfügung besprechen, damit klar ist, was gemeint ist.
In solchen Fällen ist der Rat eines unabhängigen Rechtsberater, eines Rechtsanwaltes zwar nicht zwingend notwendig aber sehr sinnvoll. Denn trotz Gesetz ist nicht geklärt wo die Grenze nun liegt zwischen Sterbehilfe und erlaubter Ausführung des Patientenwillens. Hier wird es sicherlich noch zur Klärung vieler Einzelfragen erforderlich sein die Rechtsprechung zu bemühen.
Zu den Regelungen im Einzelnen:

  • Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Kommt es danach zur Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen, sind Betreuer und Bevollmächtigter an die Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Es gibt keine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt.
  • Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
  • Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen bei Entscheidungsunfähigen wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
  • Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Rechtsanwalt und FA für Steuer- und Familienrecht Georg M. Hartmann