BGH: Vodafone darf in Mahnschreiben nicht mit Schufa drohen

zu BGH, Urteil vom 19.03.2015 - I ZR 157/13. Der Hinweis eines Unternehmens in einem Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa ist unzulässig, wenn nicht deutlich wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden und damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen das Mobilfunkunternehmen Vodafone stattgegeben (Az.: I ZR 157/13 – Schufa-Hinweis).

Verbraucherschützer forderten Unterlassung

Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bediente sich Vodafone eines Inkassoinstituts. Dieses übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: «Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.» Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die Schufa als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § >4 Nr. 1 UWG beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte daraufhin erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt und einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht.

Gericht sieht Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher

Der BGH hat jetzt die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das OLG habe zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags bestehe die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollen. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der Schufa-Eintragung vornehmen.

Datenübermittlung nicht durch gesetzliche Hinweispflicht gedeckt

Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die Schufa sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehöre, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert werde, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern. Diesen Anforderungen werde der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.