Online-Verträge – Haustürgeschäfte – Informationspflichten ab 13. Juni 2014

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt in Kraft
Am 13. Juni 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Das Gesetz bringt Veränderungen bei Verträgen, die mit einem Verbraucher abgeschlossen werden. So hat der Unternehmer künftig nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern erstmals auch bei dem sogenannten « Haustürgeschäft » (außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge) und im stationären Handel Informationspflichten. Es geht also nicht um den schon gesetzlichen Widerruf eines Haustürgeschäft dann wenn an dem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist.

Informationspflichten bei «Haustürgeschäften» und im stationären Handel
Der Unternehmer muss Verbraucher künftig auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (bislang: «Haustürgeschäften») im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren. Auch bei Verträgen im stationären Handel muss der Verbraucher künftig vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte informiert werden, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.

Opt-out-Lösungen bei Online-Verträgen künftig unzulässig
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen („Häkchen ist schon gesetzt“) nicht mehr zulässig. Der Verbraucher muss solche Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv (opt-in-Lösung) ausgewählt hat.

Enge Voraussetzungen für Zusatzentgelte für bestimmte Zahlungsmittel
Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

Schutz vor überteuerten Service-Hotlines
Auch überteuerte Service-Hotlines werden künftig unterbunden. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.

Rücksendekosten künftig grundsätzlich vom Verbraucher zu tragen
Hingegen müssen Verbraucher beachten, dass bei der Rücksendung von Waren künftig grundsätzlich sie und nicht der Händler verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Allerdings dürften viele Händler auch in Zukunft die Kosten freiwillig übernehmen.