Das Neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


Am 5.7.2007 hat der Deutsche Bundestag das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verabschiedet. Das neue Versicherungsvertragsgesetz tritt am 1.1.2008 in Kraft. Es gilt mit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2008 für die ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Versicherungsverträge. Für so genannte Altverträge greifen die Neuregelungen grundsätzlich erst ab dem 1.1.2009. Das entscheidende Ziel dieses Gesetzes ist ein verbesserter Verbraucherschutz.
Das Gesetz regelt wie auch bisher das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung. Es ist so aufgebaut, dass in dem ersten Teil die allgemeinen Bestimmungen geregelt sind und in den weiteren Teilen die einzelnen Versicherungssparten (Krankenversicherung Feuerversicherung etc) abgehandelt werden.

Die Neuregelung dieses Gesetzes war längst überfällig, weil viele einzelne Paragraphen über die Jahre hin geändert wurden. Dies alles war aber nur "Flickschusterei", eine grundlegende Reform und eine grundlegende Neuregelung erfolgte nicht. Dies ist nun geschehen und im Sinne des Verbraucherschutzes handelt es sich um ein gelungenes Gesetz.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Abschaffung des so genannten "Alles oder Nichts Prinzips". Bisher war es so, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Versicherungspflichten "grob fahrlässig verletzte" (z. B. falsche Angaben im Versicherungsantrag hinsichtlich versicherungsrelevanter Daten) der Vertrag von vorneherein als unwirksam galt und der Versicherungsnehmer erhielt bei einem Versicherungsfall "nichts". Wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorlag bekam er "Alles" d.h. die zu zahlende Versicherungssumme.

Dieses "Alles oder Nichts Prinzip" wurde von der Rechtsprechung immer wieder für "zu streng" angesehen. Deshalb soll nun nach der Schwere dieser Pflichtverletzung auch eine entsprechende Quote hinsichtlich des Eintritts der Versicherung erfolgen. Somit kommt es auf den Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers bei dieser Pflichtverletzung an.

Im Übrigen gibt es eine Reihe von Änderungen, die den Umfang dieses Kurzberichtes sprengen würden. Denn das ganze Gesetz wurde "auf den Kopf gestellt". Neben dem "Alles oder Nichts Prinzip" wird die vorvertragliche Anzeigenpflicht (Risikobewertung vor dem Abschluss des Vertrages) neu geregelt. Es kommt nur noch auf "grobe Fahrlässigkeit" an. Dies ist ein Prinzip, das in einem Anbahnungsverhältnis vor Abschluss des eigentlichen Vertrages dem Zivilrecht grundsätzlich fremd ist; denn im Zivilrecht kommt es nur auf "einfache Fahrlässigkeit" an und nicht auf "grobe Fahrlässigkeit". Insoweit wird eine besondere Regelung für den Verbraucher, den Versicherungsnehmer, - die dem Zivilrecht fremd ist -normiert.

In diesem Sinne werden die Versicherungen auch mit besonderen Belehrungs- und Informationspflichten belegt, bevor ein entsprechender Vertrag rechtswirksam abgeschlossen wird.

Weiter fällt der bisher sehr unbeliebte § 12 Abs. 3 VVG weg. Dabei handelte es sich um eine Vorschrift, die dem Versicherungsnehmer auferlegte, nachdem eine Versicherungsleistung endgültig abgelehnt wurde, binnen sechs Monaten eine Klage zu erheben. Bisher war es so, dass dann, wenn diese Klagefrist verstrichen war und Klage nicht erhoben worden war, der Anspruch endgültig ausgeschlossen war. Diese Frist fällt nach dem neuen Gesetz fort.

Das Versicherungsvertragsgesetz bleibt weiterhin so aufgebaut, dass in verschiedenen Vorschriften auch die verschiedenen Versicherungssparten besondere Regelungen erfahren. Die Sachversicherung wird vollkommen entschlackt und verschiedene Vorschriften, die nicht mehr zeitgemäß sind, wurden gestrichen. In den Haftpflichtversicherungen hat der Gesetzgeber das Verbot des Anerkenntnisses und das Abtretungsverbot, dem der Versicherungsnehmer bisher unterlag, gestrichen.

Eine der umstrittensten Punkte dieser Reform war die Bewertung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung. Aber auch hier wurde Entsprechendes neu geregelt.

Auch im Sinne des Verbraucherschutzes wird es einen Gerichtsstand am Sitz des Versicherungsnehmers geben. Hier galt bisher immer die Regelung, dass der Sitz der Versicherungsgesellschaft bzw. der entsprechenden Agentur maßgeblich war. Dieses Prinzip wird zu Gunsten des Verbrauchers umgekehrt. Für die Lebensversicherungen sind die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 zu den Rückkaufswerten berücksichtigt worden. Diese sollen für alle Versicherungsnehmer auch rückwirkend zur Geltung kommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Justizministerium: www.bundesrecht.juris.de

Rechtsanwalt und FA für Steuer- und Familienrecht Georg M. Hartmann