Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen

Alljährlich folgen die Menschen der Aufforderung des Sängers Chris Rea und fahren an Weihnachten nach Hause. Bei winterliche Straßenbedingungen macht das oftmals wenig Spaß. Hinzu kommen nicht ganz verständliche Geschwindigkeitsbeschränkungen, die dem einen oder anderen zum Verhängnis werden können.

So dachte sich beispielsweise ein Autofahrer aus dem Westerwald, dass er auf der Landstraße 100 km/h schnell fahren darf, wenn dem Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h das Zusatzzeichen »Schneeflocke« angebracht ist und kein Schnee liegt. Er hielt die mit dem Zusatzzeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h schlichtweg für irreführend.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung enthält das Zusatzzeichen aber lediglich einen grundsätzlich entbehrlichen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung dazu dient, Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abzuwehren. Das Zusatzzeichen soll also lediglich die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen. Autofahrer haben die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung also immer zu beachten, auch bei trockener Fahrbahn.

Gleiches gilt bei dem Zusatzzeichen »Nebel« an Schilderbrücken. Dieses soll ebenfalls nur die Akzeptanz für die Geschwindigkeitsbeschränkung erhöhen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt unabhängig davon, ob es neblig ist oder nicht.

Anders stellt es sich beim Zusatzzeichen »bei Nässe« dar. Dieses gehört zu den begrenzenden Zusatzzeichen und enthält eine Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Doch wann ist die Fahrbahn nass? Von einer nassen Fahrbahn kann regelmäßig gesprochen werden, wenn die ganze Fahrbahn mit einem Wasserfilm bedeckt ist. Einzelne Gerichte stellen wiederum darauf ab, ob Struktureinzelheiten der Fahrbahnoberfläche nicht mehr erkennbar sind oder die Straße nicht nur feucht oder stellenweise nass ist. In Grenzfällen zwischen Feuchte und Nässe liegt die Auslegung beim Autofahrer. Liegt jedoch der Autofahrer aus Sicht des Bußgeldrichters falsch, droht schnell ein Fahrverbot.

Gleiche beschränkende Wirkung haben auch Zusatzzeichen, die eine zeitliche Beschränkung vorsehen, z.B. eine zeitliche Einschränkung der Parkerlaubnis. Ist also unter dem Zeichen »Parken« beispielsweise das zeitliche beschränkende Zusatzzeichen »Mo-Fr 16-18 h« angebracht, ist das Parken in dieser Zeit unabhängig davon nicht erlaubt, ob es sich um einen Werk- oder um einen Feiertag handelt.


Andreas J. Tryba
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht