Schreckerlebnis Verkehrsunfall
Was tun und unterlassen wenn es knallt?

Rechtsanwalt Andreas J. Tryba
Fachanwalt für Verkehrsrecht


Die Zahl der Fahrzeugzulassungen wächst und mit ihr auch die Zahl der Verkehrsunfälle. Es gibt tagtäglich unzählige Situationen im Straßenverkehr, in denen selbst ein noch so besonnener Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden kann. Aufgrund der technischen Errungenschaften gehen Verkehrsunfälle zwar überwiegend glimpflich aus, das ändert jedoch nichts daran, dass Unfälle weitreichende Folgen haben können.

Da man sich als Unfallbeteiligter regelmäßig in einer angespannten Stresssituation befindet, sollte man sich zumindest gedanklich darauf vorbereiten, um im Falle eines Falles richtig und zielorientiert zu handeln. So können bereits unmittelbar nach dem Absichern der Unfallstelle wesentliche Weichen für die spätere Durchsetzung der unfallbedingten Schadenersatzansprüche gestellt werden.

I. Verhalten unmittelbar nach dem Verkehrsunfall

Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten Sie die Polizei herbeirufen. Gleiches gilt, wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Unfallbeteiligter unter Alkohol oder Drogeneinfluss steht. Zweckmäßig ist das Herbeirufen der Polizei auch dann, wenn die Schuldfrage nicht klar ist oder wenn an dem Verkehrsunfall ausländische Kraftfahrzeuge beteiligt sind.

Verkehrsrechtliches Paradoxon: Die Kommunikation mit der Polizei sollten Sie auf das Nötigste beschränken. Sollten die eintreffenden Beamten zu erkennen geben, dass beabsichtigt ist, gegen Sie ein Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren einzuleiten, gilt: Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und von diesem sollten Sie auch Gebrauch machen.

Notieren Sie sich bei einer Unfallaufnahme durch die Polizei den Namen der ermittelnden Beamten und deren Dienststelle, damit gegebenenfalls Rückfragen erfolgen können.

Wenn es sich um Bagatellschäden oder eine klare Verkehrslage handelt, können Sie auf die Polizei verzichten. Füllen Sie einfach gemeinsam mit dem Unfallgegner den im Handschuhfach bereitliegenden Unfallbericht aus, machen Sie Bilder und fertigen Sie eine Skizze an. Weiter notieren Sie sich den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie den Versicherer und die Versicherungsnummer des Unfallgegners.

Um eine „Umkehr der Beweislast“ im Zivilverfahren zu vermeiden, sollten Sie einen einseitig, nur vom Unfallgegner ausgefüllten Unfallbericht nicht unterzeichnen. Lassen Sie sich vom Unfallgegner nicht einschüchtern und geben Sie keine spontanen Schuldanerkenntnisse ab. Lassen Sie sich vor Ort auch nicht durch unseriöse »Unfallhelfer« beeinflussen. Fragen Sie im Zweifel zuerst Ihren Verkehrsanwalt, damit Sie nicht aus Unerfahrenheit Dritte beauftragen, die zu Ihren Lasten am Schaden verdienen wollen.

Sollten Sie selbst der Unfallverursacher sein, so müssen Sie sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Versicherungsnummer Ihres Kraftfahrzeugversicherers mitteilen. Es ist nicht erforderlich und tunlichst davon abzuraten, dass Sie etwas zum Unfallhergang sagen. Sollte am Unfallort keine feststellungsbereiten Personen anwesend sein, müssen Sie eine angemessene Zeit warten, um Feststellungen eines eventuell erst später am Unfallort eintreffenden Unfallgeschädigten zu ermöglichen. Die Dauer der Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind insbesondere die Tageszeit, der Unfallort, die Witterung, die Schwere des Unfalls und die Höhe des Fremdschadens. Sie müssen also auf einer verlassenen Landstraße bei Nacht erheblich kürzer warten, als auf einem Supermarktparkplatz (hier ca. 45 Minuten!). Sollte der Unfallgegner die Polizei herbeiziehen wollen, so müssen Sie nach überwiegender Rechtsauffassung auf das Eintreffen der Polizei am Unfallort warten. Auch der Polizei gegenüber müssen und sollten Sie aber keine weiteren Angaben zum Unfallhergang machen.

Hinweis: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort lohnt sich nicht. Bei Unfallflucht droht die Fahrerlaubnisentziehung, sollte es sich um einen bedeutenden Sachschaden (derzeit ab 1.300 €) handeln. Auch kann der eigene Haftpflichtversicherer einem Betrag von bis zu 2.500 € verlangen (§ 6 KfzPflVV), wenn er gegenüber dem Unfallgegner in die Schadenregulierung eintreten muss. Sollten Sie sich vom Unfallort dennoch einmal entfernt haben, wenden Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt. Dieser kann abschätzen, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) führen kann.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen sind Sie weiter dazu verpflichtet, Ihren Haftpflichtversicherer vom Unfallereignis zu informieren, selbst wenn Sie am Verkehrsunfall keine Schuld tragen.

II. Durchsetzung der Schadenersatzansprüche

Sobald Sie die Unfallstelle verlassen haben, sollten Sie unmittelbar einen Verkehrsanwalt kontaktieren. Denn oftmals lässt sich die Schuldfrage nicht sofort zweifelsfrei klären oder der gegnerische Haftpflichtversicherer kürzt den ersetzbaren Schaden ohne Grund herunter. Die nicht anwaltlich vertretenen Unfallbeteiligten merken meist nicht, dass Ihnen erhebliche Geldbeträge durch die Lappen gehen. Auch erkennen Sie nicht das finanzielle Risiko eines ungewollten Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht.

Lassen Sie sich vom Versicherer des Unfallgegners nicht davon abhalten einen Verkehrsanwalt einzuschalten und treffen Sie mit dem Versicherer keine Vereinbarungen, etwa über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder ähnlichem. Der Versicherer des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe, will aber schlichtweg Kosten sparen.

Vorteil: Überlassen Sie die Korrespondenz mit dem Unfallgegner, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer und den anderen Beteiligten wie der Polizei, dem eigenen Haftpflichtversicherer bzw. dem Vollkaskoversicherer dem Verkehrsanwalt.

Aus welchen Gründen für eine schnelle und sachgerechte Abwicklung eines Verkehrsunfalls stets die Vertretung durch einen Fachanwalt im Verkehrsrecht sinnvoll ist, möchte ich an nachfolgenden Beispielen deutlich machen.

Haftungsquote: Parkplatzunfall

Wenn sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignet hat, neigen sowohl Polizei als auch Versicherungen dazu von einer hälftigen Haftungsquote auszugehen. Der Versicherer wird Ihnen also ohne anwaltliche Hilfe maximal 50 % des entstandenen Schadens ersetzen. Diese Haftungsquote stimmt jedoch nicht immer, da die Besonderheiten des jeweiligen Falles nicht berücksichtigt werden.

Wenn sich ein Unfall beispielsweise an der Hauptkreuzung eines Parkplatzes ereignet hat, nimmt der Versicherer starr eine hälftige Haftung an. Dabei findet die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar nicht unmittelbar, über § 1 StVO aber zumindest sinngemäß Anwendung. Der von links kommende Fahrzeugführer muss also grundsätzlich damit rechnen, dass der von rechts kommende Fahrzeugführer von der Anwendung der Vorfahrtsregelung ausgeht. Unter Berücksichtigung dessen ist zugunsten des von rechts Kommenden von einer Haftungsquote von 70 % zu 30 % auszugehen. (LG Koblenz, Urt. v. 30.06.2015 − 6 S 86/15, NJW-Spezial 2015, 522)

Ebenso abenteuerlich ist die starre Annahme einer hälftigen Haftungsquote in den Fällen, in denen ein Fahrzeug aus der Parklücke ausparkt und ein dahinter stehendes oder ebenfalls ausparkendes, aber im Zeitpunkt des Unfallereignisses bereits wieder stehendes Fahrzeug beschädigt. Kann nämlich bei einem Parkplatzunfall zwischen zwei rückwärts auspackenden Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Fahrzeuge im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden hat, kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass das stehende Fahrzeug eine Mithaftung von 50 % trifft. (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2015 − VI ZR 6/15, NJW-Spezial 2016, 105) Teils wurde durch die Rechtsprechung (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2016 − 20 S 95/14, BeckRS 2016, 07994) sogar nur eine leicht erhöhte Betriebsgefahr zu Lasten des stehenden Fahrzeugs von 25 % angenommen.

Sachverständigengutachten

Der gegnerische Haftpflichtversicherer wird Ihnen anbieten, auf seine Kosten einen Sachverständigen vorbeizuschicken, um den Schaden ermitteln zu lassen. Auf die Sachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers (bspw. DEKRA) sollten Sie sich jedoch nicht einlassen, denn ein Sachverständiger hat in gewissem Umfang ein Ermessen bei der Schadenfeststellung und wird dieses im Interesse des Auftraggebers ausüben.

Jeder Unfallgeschädigte hat grundsätzlich das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Dieses Recht sollten Sie wahrnehmen! Die Sachverständigenkosten muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners entsprechend des Haftungsumfangs übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt.

Reparatur- oder Totalschaden

Ein Reparaturfall liegt vor, wenn die im Schadengutachten angegebenen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer und zuzüglich der gegebenenfalls eingetretenen Wertminderung des Fahrzeugs den ebenfalls im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht überschreiten. Die Haftpflichtversicherer versuchen hierbei regelmäßig zu Ihren Gunsten zu rechnen. Um in die jeweils günstigere Schadensregulierung (Reparatur- oder Totalschadensfall) zu kommen, bedienen sich die Versicherer eines beliebten Tricks. Es werden die Netto- mit den Bruttowerten verglichen. Dabei verstoßen die Haftpflichtversicherer bewusst gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Was die Versicherer ebenfalls nicht von sich aus verraten: Liegen die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung um bis zu 30 % über dem im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert, kann der Ersatz der Reparaturkosten verlangt werden, wenn das Fahrzeug mindestens sechs Monate weitergenutzt wird.

Restwertangebot

Der gegnerische Haftpflichtversicherer wird im Totalschadensfall versuchen, den Schaden durch Übersenden eines deutlich höheren Restwertangebotes z. B. aus München herunter zu rechnen. Der Restwert des beschädigten Fahrzeuges wird jedoch nach Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes bemessen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen sind bei der Bestimmung des Restwertes nicht heranzuziehen. Restwertangebote der Versicherer können daher − wenn überhaupt − allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und das Fahrzeug durch den Anbieter kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt wird.

Verweisung an eine „freie“ Werkstatt

Der Haftpflichtversicherer wird versuchen bei Schadenabrechnung auf Grundalge eines Sachverständigengutachtens die erforderlichen Nettoreparaturkosten herunter zu rechnen, indem er ein Vergleichsgutachten einholt und auf eine freie, kostengünstigere Werkstatt verweist. Der Versicherer kann jedoch nicht verlangen, dass Sie in eine freie Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt des Versicherers gehen. Wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder zuvor regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt war und insbesondere Scheckheftgepflegt ist, stehen Ihnen die Nettoreparaturkosten einer Fachwerkstatt zu. Ob Sie das Fahrzeug am Ende dort reparieren lassen, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen.

Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung

Während der Zeit der Reparatur können Sie regelmäßig einen Mietwagen in Anspruch nehmen oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie das Unfallfahrzeug faktisch nicht nutzen bzw. nutzen können (z.B. Beinbruch). Wenn Sie nicht auf einen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer vorgegebenen Mietwagen zurückgreifen, wird der Haftpflichtversicherer anschließend versuchen zu behaupten, dass die Mietwagenkosten nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe zu erstatten sind. Tatsächlich ist es aber so, dass bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges die Mietwagenkosten voll zu erstatten sind. Eine etwaige Nutzungsausfallentschädigung zahlt der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht oder nur anteilig.

Schmerzensgeld und weitere Verletzungsschäden

Wenn Sie infolge des Verkehrsunfalls Verletzungen erlitten haben, haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt.

Der bei Verkehrsunfällen am Häufigsten vorkommende Personenschaden ist das Halswirbelsäulentrauma, auch Schleudertrauma genannt. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa zwei Wochen bewegt sich ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 300 und 600 €. Haftpflichtversicherer überweisen außergerichtlich allenfalls einen Betrag von 150 €.

Weitaus gravierender wird es aber, wenn erhebliche Personenschäden eingetreten sind, die zu einem Dauerschaden führen können. In diesen Fällen ist es erforderlich, dass der Anspruch vor Verjährung gesichert wird. Das birgt für den Haftpflichtversicherer das erhebliche Risiko, dass er in Zukunft ggf. weitere Zahlungen leisten muss. Aus diesem Grund wird der Versicherer versuchen, Ihnen gegen leichte Erhöhung der Schmerzensgeldzahlung einen Abfindungsvergleich unterzujubeln. Wenn Sie einen solchen Abfindungsvergleich unterzeichnen und keinen Vorbehalt vereinbaren, schneiden Sie sich die Ansprüche für die Zukunft ab und begeben sich ggf. sogar selbst noch in das Risiko, dass Ihnen später von anderer Seite vorgeworfen wird, dass Sie die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des gegnerische Haftpflichtversicherers abgeschnitten haben.

Neben den oben genannten Personenschäden, sind ggf. auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein sog. Haushaltsführungsschaden zu erstatten. Wird infolge eines Verkehrsunfalls ein naher Angehöriger getötet, haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten einen Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Schock, der durch den Unfalltod des Angehörigen herbeigeführt wird, Ansprüche begründen. Um hier mit dem Versicherer auf Augenhöhe zu sein, bedarf es einer umfassenden Beratung.

Abrechnung nach dem Quotenvorrecht

Wenn ein Mitverschulden oder Betriebsgefahr im Raum stehen, kann durch Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und des gegnerischen Haftpflichtversicherers weitgehend der ganze Schaden durchgesetzt werden. Würde man den Schadenersatzanspruch nur beim gegnerischen Haftpflichtversicherer anmelden, würde der Anspruch nur entsprechend der Haftungsquote ersetzt. Wollte man den Schaden dagegen nur gegenüber dem Kaskoversicherer anmelden, bliebe unberücksichtigt, dass im Rahmen des Quotenvorrechts weitere Schäden beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden können, z.B. die Wertminderung.

Beispiel: Bei einem typischen Parkplatzunfall mit Haftungsquote von 50 % ist ein Schaden von insgesamt 13.825 € (Reparaturkosten 10.000 €; Sachverständigenkosten 1.000 €; Nutzungsausfallentschädigung 800 €; Abschleppkosten 1.000 €; Wertminderung 1.000 €; Auslagenpauschale 25 €) entstanden. Könnte der Geschädigte nur den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen, bekäme er 50 % des Schadens, also 6.912,50 € ersetzt. Würde der Geschädigte bei einer Selbstbeteiligung von 500 € nur seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, könnte er 10.500 € ersetzt bekommen. Bei kombinierter Inanspruchnahme des Haftpflicht- und Kaskoversicherers kann der Geschädigte dagegen 12.412,50 € durchsetzen. Der infolge der Kaskoregulierung eintretende Rückstufungsschaden wird dann ebenfalls entsprechend der Quote erstattet. Bis auf „fehlende“ 412,50 € (halber Nutzungsausfall, halbe Auslagenpauschale) und dem hälftigen Rückstufungsschaden bekommt der Geschädigte also den Schaden reguliert. Damit hätte sich die Kombination von Haftpflicht- und Kaskoregulierung für den Geschädigten gelohnt.

Rechtsverfolgungskosten

Die Kosten des Rechtsanwalts sind Teil des Schadens und entsprechend der Haftungsquote vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu ersetzen. Für die außergerichtliche Schadenbearbeitung entstehen Ihnen daher regelmäßig keine Rechtsverfolgungskosten. Gerade in streitigen Fällen, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, empfiehlt es sich aber einen Rechtsschutzversicherer hinter sich zu wissen.

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist eine der Rechtsschutzversicherungen die jeder Verkehrsteilnehmer abschließen sollte. Die Haftpflichtversicherung schützt Sie zwar bei der Abwehr unberechtigten Schadenersatzansprüche gegen Ihre Person, unterstützt Sie aber nicht bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber anderen oder bei der Verteidigung im Bußgeld- oder Strafverfahren. Diese Lücke füllt die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Gerade ein etwaiges Gerichtsverfahren birgt ein Kostenrisiko, wenn etwa das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mitverschulden besteht und beispielsweise entstandenen Sachverständigenkosten teilweise mitzutragen sind.

Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt zudem die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (z.B. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Verstoß gegen das Abstandsgebot) oder gegen den Vorwurf der fahrlässigen Begehung einer Straßenverkehrsgefährdung, einer Trunkenheitsfahrt oder gar einer Körperverletzung. Gerade Autofahrer können sich schnell mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert sehen. Auch im Rahmen der Verteidigung gegen solche Schuldvorwürfe können beispielsweise erhebliche Kosten durch die Einholung erforderlicher Sachverständigengutachten entstehen.