Fahrverbot für betrunkenen Radfahrer


Einführung

Nach der gesetzlichen Vorgabe hat die Fahrerlaubnisbehörde einer Person, die sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen zu untersagen. Zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung kann die Behörde hierzu die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Es war streitig, ob einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, das Führen von Fahrzeugen untersagt werden darf.

Entscheidung

Ein Mann, der keinen Führerschein besitzt, war nachts mit einem unbeleuchteten Fahrrad in Schlangenlinien fahrend unterwegs gewesen und dabei einer Polizeistreife aufgefallen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,67 Promille. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Mann daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Dem kam der Betroffene nicht nach. Die Behörde untersagte ihm deshalb mit sofortiger Wirkung das Führen von - erlaubnisfreien - Fahrzeugen. Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug - hierzu zähle auch ein Fahrrad - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Da dieses nicht vorgelegt worden sei, habe die Behörde auf seine fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und das Fahrverbot aussprechen dürfen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Betroffene angegeben habe, aus finanziellen Gründen zur Einholung eines Gutachtens nicht in der Lage zu sein. Das Gesetz mute einem Verkehrsteilnehmer diese Kosten ebenso zu wie die Kosten, die für andere Maßnahmen der Verkehrssicherheit erforderlich seien.

Konsequenz

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr ein Fahrrad benutzt, kann von der Straßenverkehrsbehörde zur Vorlegung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert werden. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann ihm das Führen von erlaubnisfreien Fahrzeugen, z. B. Fahrrädern, untersagt werden.


Rechtsanwalt und FA für Steuer- und Familienrecht Georg M. Hartmann