Neue Entwicklungen im Steuer- und Insolvenzrecht
- u.a. Fahrtenbuch, Arbeitszimmer und einiges mehr -

Rechtsanwalt Georg M. Hartmann
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Familienrecht



I. Neues im Insolvenzrecht

Im Jahr 2000 hat die Insolvenzordnung die Konkurs- und Vergleichsordnung abgelöst. In den bisherigen 13 Jahren haben alle Gerichte, Anwälte, Insolvenzverwalter etc. gelernt, mit diesem neuen Gesetz umzugehen. Auf dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag 2010 wurden die Lehren aus dem bisherigen Umgang mit dem Gesetz gezogen und ein Dreistufenplan zur Reform des Insolvenzrechts bekanntgegeben.

  • Die 1. Stufe: Das Restrukturierungsgesetz ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Die Schaffung eines der Insolvenz vorgelagerten Sanierungsverfahrens wurde aufgegeben und stattdessen gilt das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) zum 01.03.2012. Ziel des Gesetzes ist es, die Sanierung von Unternehmen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, durch eine Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung (Schutzschirmverfahren), durch Erweiterung und Straffung des Insolvenzplanverfahrens (drei Monats-Frist) und durch eine größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte zu erleichtern.
  • Die 2. Stufe: Die Reform der Verbraucherinsolvenz mit Abkürzung der Wohlverhaltensperiode wurde nun „gezündet“: „Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“. Diese Änderung der Insolvenzordnung wird zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Hier liegt der Schwerpunkt der Reform auf der Restschuldbefreiung (für Privatpersonen). Dieser Zeitpunkt scheint nur weit entfernt: Für die Praxis ergeben sich nämlich erhebliche Änderungen, auf die Sie sich schon heute einstellen sollten.
  • Die 3. Stufe: Die Regelungen für die Konzerninsolvenzen und die Auswahl des Insolvenzverwalters werden wohl noch bis lange nach der Regierungsbildung auf sich warten lassen.

Ich habe in meiner kurzen Darstellung nur die wichtigsten Änderungen dieser 2. Stufe, die ab 01.07.2014 gilt, stichwortartig aufgelistet und mit Tipps für Sie als mögliche Gläubiger belegt: Im Zweifel fragen Sie uns; wir beraten Sie gerne.

1. Durch die komplette Streichung des § 114 INSO wird der Wert einer Abtretung und einer Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners vor der Eröffnung des Verfahrens erheblich beeinträchtigt. Von einer Abtretung hatte der entsprechende Gläubiger bisher profitiert. Der Gesetzgeber möchte aber die Insolvenzmasse verbreitern und die Verteilungsgerechtigkeit des Verfahrens erhöhen.

Tipp für den Gläubiger: Abtretungen/Pfändungen nutzen nichts, wenn es doch zur INSO kommt.

2. Verfahrenserleichterungen für den Gläubiger. Stand es bisher im freien Ermessen des Gerichts, das Insolvenzverfahren schriftlich durchzuführen, wird nun das Regel-Ausnahmeverhältnis umgekehrt. Insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren, bei denen die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Gleichzeitig soll allerdings die Wahrheitspflicht des Schuldners stärker betont werden. Künftig ist der Schuldner verpflichtet, zu erklären, ob ihm in den letzten zehn Jahren bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde oder ihm diese in den letzten fünf Jahren versagt worden ist.

Tipp für den Gläubiger: nach der Eröffnung des Verfahrens sollte der Gläubiger anhand seiner Daten und durch Inanspruchnahme der entsprechenden Auskunfteien prüfen, ob dem Schuldner schon einmal Restschuldbefreiung erteilt bzw. versagt wurde. Die entsprechenden Sachverhalte sind dem Insolvenzgericht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Schuldners zu übermitteln.

3. Kostenregelung auch zulasten des Gläubigers. Der Gesetzgeber empfindet es als unbillig, wenn eine Verfahrenseröffnung unterbleibt, weil ein Gläubiger einen unbegründeten Insolvenzantrag gestellt hat, und der Schuldner gleichwohl die Kosten trägt. In diesen Fällen sollen die Kosten vom antragstellenden Gläubiger zu tragen sein. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt danach das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Ausnahmsweise erfolgt die Festsetzung gegen den antragstellenden Gläubiger, wenn der Eröffnungsantrag unzulässig oder unbegründet ist und den antragstellenden Gläubiger ein grobes Verschulden trifft. Grundsätzlich erfolgt die Kostenfestsetzung aber weiter gegen den Schuldner.

Tipp für den Gläubiger: Keine „Schnellschüsse“ bei INSO Antrag gegen den Schuldner.

4. Erweiterte Erwerbsobliegenheit des Schuldners. Im neuen § 287b InsO wird festgelegt, dass es dem Schuldner vom Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestand die Erwerbsobliegenheit bisher nur während der Laufzeit der Abtretungserklärung. Auch die Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung kann noch bis zu 6 Monate nach dem Schlusstermin dem Gericht mitgeteilt werden (§ 297 a InsO n. F.).

Tipp für den Gläubiger: „Bleiben Sie dran“: versuchen Sie festzustellen, wie der Schuldner sich während der Zeit des INSO Verfahrens verhalten hat (Einsicht in den Bericht des INSO Verwalters/Treuhänder)

5. Neue Fristen für die Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine Restschuldbefreiung kommt künftig sofort, nach drei, fünf oder sechs Jahren in Betracht.

Checkliste / Neue Fristen für die Restschuldbefreiung

  • Die Restschuldbefreiung wird sofort erteilt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten ausgeglichen hat und kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner auch die sonstigen Verbindlichkeiten bezahlt hat
  • Nach Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist wird die Restschuldbefreiung erteilt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten getilgt und die Forderungen der Insolvenzgläubiger mit mindestens 35 Prozent aus der dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder zugeflossenen Masse befriedigt wurden.
  • Fünf Jahre muss der Schuldner warten, der die Verfahrenskosten ausgeglichen hat, jedoch keine binnen drei Jahren 35 Prozent der Insolvenzforderungen erreichenden Leistungen an die Insolvenzgläubiger erbracht hat.
  • Im Übrigen wird die Restschuldbefreiung ohne Ausgleich der Verfahrenskosten und hinreichender Leistungen an die Gläubiger wie bisher nach sechs Jahren erteilt, sofern kein Gläubiger einen begründeten Versagungsantrag stellt.

Um der Missbrauchsgefahr vorzubeugen, kann der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur stellen, wenn er Angaben darüber macht, woher die Mittel stammen, die dem Treuhänder zugeflossen sind.

Tipp für den Gläubiger: Gläubiger sollen in besonderer Weise darauf achten, wo die finanziellen Mittel herkommen und die Angaben überprüfen (Bericht des Insolvenzverwalters/Treuhänders anfordern; Nachfragen stellen).

6. Der Katalog der Forderungen, die von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wird durch die Gesetzesreform erweitert. Auch Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach rechtskräftig verurteilt worden ist, werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung zukünftig nicht berührt.

Zwei Tipps für Schuldner: 1. Wer sich mit dem Gedanken einer INSO schon vertraut gemacht hat und das „Problem bei der Steuerschuld liegt“: WICHTIG: INSO vor Juli 2014 beantragen. 2. Wenn Sie zu spät kommen: „Kämpfen Sie in dem Steuerstrafverfahren“, sonst bleiben Ihnen diese Forderungen auch nach dem Restschuldbefreiungsverfahren „erhalten“.

Tipp für den Gläubiger: Forderungen als Forderung aus unerlaubter Handlung anmelden; GGfls Strafantrag stellen.

II. Neues im Steuerrecht

1. Reisekostenrecht

Die nachstehenden Ausführungen gelten für den Werbungskostenabzug bei dem Arbeitnehmer und den steuerfreien Arbeitgeberersatz in gleicher Weise: Zum 1.1.2014 tritt die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft. Die gesetzliche Absicherung im Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien enthaltenen Reisekosten durch ein deutlich einfacheres und damit praxisfreundlicheres Regelwerk zu ersetzen. Kernpunkt ist die inhaltliche Neuabgrenzung der "regelmäßigen Arbeitsstätte", die auch begrifflich durch die Bezeichnung "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt wird. Eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit liegt künftig immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Das Steuerrecht folgt der arbeitsrechtlichen Zuordnung.

Bei der arbeitsrechtlichen Zuordnung bestimmt der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts, wo der Arbeitnehmer tätig wird. Dieser arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung schließt sich das Steuerrecht an. Dies gilt unabhängig davon, ob die arbeitsrechtlichen Festlegungen schriftlich oder mündlich erteilt werden. Diese Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss nach der Prognoseeinschätzung auf Dauer angelegt sein.

Durch die gesetzliche Festlegung wird der Arbeitsstättenbegriff ab 2014 inhaltlich völlig neu bestimmt. Die gesetzliche Definition verlangt folgende Kriterien, damit ein Beschäftigungsort des Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte wird: Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung
    • des Arbeitgebers,
    • eines verbundenen Unternehmens i. S. d. Aktiengesetzes
    • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig ist,
  • der er dauerhaft zugeordnet ist.

Der reisekostenrechtliche Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist damit im Wesentlichen durch zwei Voraussetzungen gekennzeichnet:

  1. Das Vorhandensein einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung und
  2. der dauerhaften Zuordnung zu diesem Tätigkeitsort.

Die Definition der Reisekosten bleibt unverändert: Reisekosten sind

  • Fahrtkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Übernachtungskosten und
  • Reisenebenkosten,

Kilometerpauschalen unverändert

Aufwendungen, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind, können nach dem neuen Wortlaut des Gesetzes in tatsächlicher Höhe oder aber bei Benutzung eines eigenen Kfz auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Höhe der als Reisekosten abzugsfähigen bzw. steuerfrei ersetzbaren Fahrtkosten keine Änderungen.

Neu ist, dass die amtlichen Kilometersätze nicht mehr durch Verwaltungsanweisung festgelegt werden, sondern sich an der jeweils aktuellen Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) orientieren. Betragsmäßig ergeben sich keine höheren Kilometersätze. Der Arbeitnehmer kann also ab 2014 folgende Pauschalbeträge in Anspruch nehmen:

Kfz: 0,30 EUR/km

Motorrad/Motorroller: 0,13 EUR/km

Moped/Mofa: 0,08 EUR/km

Fahrrad: 0,05 EUR/km

Die pauschalen Kilometersätze gelten weiterhin nur für arbeitnehmereigene Fahrzeuge, also Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer als Eigentümer oder Leasingnehmer für seine beruflichen Auswärtstätigkeiten nutzt.

Nach der gesetzlichen Neuregelung ergeben sich ab 01.01.2014 folgende Inlandsverpflegungspauschalen, deren Höhe sich ausschließlich nach der Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag bestimmt:

  • bis 8 Stunden: 0 EUR
  • mehr als 8 Stunden: 12 EUR
  • mindestens 24 Stunden: 24 EUR

Tipp:

  1. 1. Es ist davon auszugehen, dass es in der aktuellen betrieblichen Praxis an einer arbeitsrechtlichen Festlegung der „ersten Tätigkeitsstätte“ fehlen wird. Nach dem derzeit noch gültigen Reisekostenrecht besteht für eine solche arbeitsbzw. dienstrechtliche Regelung keine praktische Notwendigkeit. Wer beim neuen Reisekostenrecht auf Nummer sicher gehen möchte, sollte die erforderliche arbeitsrechtliche Festlegung bis zum 01.01.2014 nachholen.
  2. 2. Ein Home-Office stellt ebenfalls keine betriebliche Einrichtung dar und kann infolgedessen auch beim neuen Reisekostenrecht keine „erste Tätigkeitsstätte“ begründen.
  3. 3. Die Fahrten zum Arbeitsort fallen unter die Regeln der Entfernungspauschale, für die ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ausgeschlossen ist.

2. Prozesskosten absetzbar?

Bitte unterscheiden Sie:

  • Prozesskosten, die Ihnen in Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit oder als Vermieter entstanden sind, (diese können als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden) und
  • Prozesskosten, die Ihnen als Privatperson entstanden sind (z.B. in einer Familiensache, Nachbarschaftsstreitigkeit, Eintreiben eines Darlehens usw.)

Hier geht`s um Prozesskosten, die Ihnen als Privatperson entstanden sind: Die Historie:

  • Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.5. 2011: alle Zivil- Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen (hier besonders: Scheidungskosten) absetzbar.
  • Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, BSTBL Jahr 2011 I Seite 1286). = Vorgabe des Ministeriums an die Finanzämter: Das Urteil soll von der Finanzverwaltung nicht angewendet werden.
  • Daraufhin sehr schnell: Gesetzesänderung in § 33 Abs. 2 Satz 4 (außergewöhnliche Belastungen) Einkommensteuergesetz, der wie folgt lautet

„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Nach dem Wortlaut sind nun Scheidungskosten und insbesondere die Folgesachen Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich (wohl) nicht mehr absetzbar. Meines Erachtens könnte es aber sein, dass dieser Streit zwischen Gesetzgebung und Gerichte noch nicht zu Ende ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte noch im Februar 2013 (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.2. 2013 – 10 K 2392/12 E; kurz vor der Gesetzesänderung) sehr deutlich gemacht, dass Scheidungskosten und auch die Folgesachen außergewöhnliche Belastungen sind. Deshalb meine ich auch folgenden Tipp abgeben zu können:

Tipp: Setzen Sie Ihre Prozesskosten, insbesondere Scheidungskosten und Familienfolgesachen als außergewöhnliche Belastungen weiter ab, wenn die Berechnung einen steuerlichen Vorteil für Sie ergibt und wenn Sie Ihren Fall „offen halten wollen“ in Anbetracht dessen „was vielleicht noch kommt“.

Hinweis: Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein.

Strafverteidigungskosten und Prozesskosten werden auch bei einem rechtskräftig verurteilten Arbeitnehmer als Werbungskosten anerkannt, wenn die zur Last gelegte Tat eindeutig aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

Grundsätzlich gehören Kosten eines Strafverfahrens zur „Lebensführung“. Kosten der Strafverteidigung können aber — im Gegensatz zur Strafe selbst — ausnahmsweise Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.