Ergänzung: zum Aufsatz „steuerlich absetzbare Prozesskosten insbesondere Scheidungskosten“


Es muss auf ein neues Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 19. Februar 2013 (10 K 2392/12 E; noch nicht rechtskräftig) hingewiesen werden.

Dieses Urteil folgt der hier in meinem oben genannten Aufsatz beschriebenen Argumentation nämlich, dass das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen alleine dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren unterliegt. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung ihrer Ehe nicht zur Verfügung.

Der Verfahrens- und Entscheidungsverbund im Scheidungsverfahren bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Insoweit kommt das Finanzgericht Düsseldorf dann auch zu der richtigen Auffassung, dass die mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Es kann nicht Sache der Finanzverwaltung sein, zu unterscheiden in welchem Umfang Scheidungskosten außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Es ist auch nicht nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage das Bundesministerium der Finanzen insoweit einen Nichtanwendungserlass herausgegeben hat. Sollte der Bundesfinanzhof, wovon auszugehen ist, nun nochmals ein klares Wort dazu sprechen, dürfte der Bann gebrochen sein.

Wir jedenfalls ermuntern Sie dazu, im Rahmen ihrer Steuerveranlagung grundsätzlich sämtliche Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Ob dies aber bei ihren Einkommensverhältnissen tatsächlich zu einer Steuerermäßigung führt, müssen sie der Berechnung im Bescheid entnehmen bzw. muss ihr Steuerberater prüfen.

Spannend wird sicherlich noch die Frage, ob auch die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit im Rahmen einer Trennung und Scheidung gelten können und ob dies auch für Honorarvereinbarungen gilt. Hier ist alles noch offen.