Bestattungskosten naher Angehöriger sind bei der Steuer unter besonderen Gründen abzusetzen.

Steuern sparen durch die Anmeldung außergewöhnlicher Belastungen?

Kernproblem Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich außergewöhnlich. Der Abzug der Friedhof - Bestattungskosten bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung verlangt jedoch zusätzlich die Zwangsläufigkeit des Aufwands aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen. Dagegen scheidet ein Abzug der Beerdigungskosten von vornherein aus, wenn sie aus dem hinterlassenen Nachlass bestritten werden können. Die Grundsätze dieser ständigen Rechtsprechung sah ein Erbe für seinen Streitfall als nicht erfüllt an, weil er seiner Meinung nach wesentlich mehr aufwendete, als er aus dem Erbe erhielt. Hierüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden.

Sachverhalt Der spätere Erbe hatte bereits im Jahr 1991 ein Zweifamilienhaus von seinen Eltern erhalten. In einem Übergabevertrag verpflichtete er sich zur Übernahme einer Grundschuld von 85.000 DM, der Einräumung eines Wohnrechts an einer Wohnung des Zweifamilienhauses (Jahreswert 6.430 DM) sowie der Zahlung von 20.000 DM nach Übergabe. Daneben sollten die Eltern versorgt und nach deren Tod die Kosten der Beerdigung und Instandhaltung der Grabstätte übernommen werden. Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils sollten die beiden Geschwister mit jeweils 20.000 DM gegen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgefunden werden. Entsprechendes wurde in einem Erbvertrag vereinbart, wobei den Geschwistern das komplette Spar-, Bar- und bewegliche Vermögen als Vermächtnis zustand. Im Jahr 2010 trat der Erbfall ein. Die aufgewendeten Beerdigungskosten machte der Erbe als außergewöhnliche Belastungen geltend und sah diese als zwangsläufig an, weil er den Wert des unter Einräumung des Wohnrechts erhaltenen Zweifamilienhauses als wesentlich niedriger ansah, als seine Abstandszahlungen, für die er Kredite aufnehmen musste. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung Das FG Münster hat nicht zu einer Fortentwicklung des Rechts beigetragen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte man aus, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten keine persönliche Verpflichtung des Erben, sondern eine Nachlassverbindlichkeit darstelle. Wenn der Erbe die Erbschaft annehme, so beruhe die Verpflichtung auf einem von ihm selbst gesetzten Rechtsgrund und sei deshalb nicht zwangsläufig. Zudem stand nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erbe mit dem Zweifamilienhaus einen Gegenwert erhalten hatte, der über den gesamten Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag lag, denn ansonsten wäre der Vertrag nicht oder nicht mit dem Inhalt geschlossen worden. Somit schied der Abzug selbst bei einer weiteren Verpflichtung aus sittlichen Gründen als außergewöhnliche Belastung von vornherein aus.

Konsequenz Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Erben wurde durch den BFH zurückgewiesen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung.