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Unterwegs im Internet: Schutz vor Haftungsfallen und anderen Gefahren

Unterwegs im Internet

- Schutz vor Haftungsfallen und anderen Gefahren –

I. Einleitung

Das Telemediengesetz (TMG) macht jeden Seitenbetreiber haftbar, der eine eigene Website betreibt und Inhalte auf dieser veröffentlicht – seien es die eigenen oder fremde. Ebenso wenig kümmert es das Gesetz, ob es sich um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich mit der eigenen Haftung auseinanderzusetzen. Hierzu muss zwischen eigenen Inhalten, fremden Inhalten und fremden Inhalten, die sich zu Eigen gemacht worden sind, unterschieden werden. Urheber-, Marken- und andere Rechte sind schnell durch einen falschen Umgang mit Daten und Informationen verletzt. Die Kenntnis der vorgenannten Unterscheidungen ist daher unabdingbar, wenn Sie sich im Internet weitestgehend unfallfrei bewegen wollen.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen groben Überblick über die Frage der eigenen Haftung und über Ihre – damit eng verbundenen – eigenen Rechte gegenüber Dritten verschaffen. Denn ist die Haftung erst einmal da, ist eine Abmahnung nicht weit.

II. Haftung für eigene Inhalte

Das Hochladen eigener Inhalte ist in der Regel unproblematisch. Eine Ausnahme greift jedoch dann, wenn Rechte Dritter tangiert werden.

Laden Sie beispielsweise Bilder oder Videos Dritter auf Facebook hoch, so bedarf es grundsätzlich der Einwilligung des Dritten. Diese Einwilligung kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn es sich bei den abgebildeten Personen lediglich um „Beiwerk“ handelt. Als Beiwerk im rechtlichen Sinne werden Menschen definiert, die auf einer Fotografie sichtbar sind, die aber als Individuum nicht im Vordergrund stehen. Fotografieren Sie beispielsweise den Kölner Dom, so werden Sie kaum jeden Einzelnen der auf diesem Foto abgebildeten Menschen um Erlaubnis fragen können. Das müssen Sie auch nicht, solange aus dem Bild hervorgeht, dass das Hauptaugenmerk auf den Dom gerichtet war und die Intimsphäre Dritter nicht verletzt wird.

III. Haftung für fremde Inhalte

Laden Sie hingegen fremde Bilder, Videos- oder Beiträge auf Facebook bzw. einer anderen Plattform hoch, so verletzen Sie möglicherweise die Urheberrechte eines Dritten. Nur wenn der Urheber eingewilligt hat, sind Sie zur Verbreitung legitimiert. Anderenfalls haben Sie sich das Bild/Video oder den Beitrag zu Eigen gemacht und haften deshalb auch für Inhalte, die nicht von Ihnen stammen.

Von einem Zu-Eigen-Machen bei Betreibern von Internetportalen wird gesprochen, wenn bestimmte Inhalte (Beiträge, Videos oder Bilder) der Öffentlichkeit über diese Seite zugänglich gemacht werden, die von dem jeweiligen Betreiber zuvor auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und freigegeben worden sind (Bsp.: Bewertungsportal für Ärzte „jameda.de“). Die Haftung greift selbst dann, wenn objektiv erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht von dem Betreiber, sondern von einem Dritten stammen (BGH, Urt. v. 12.11.2009, I ZR 166/07 – „Marions Kochbuch“).

Ähnlich verhält es sich mit einem Zu-Eigen-machen auf Facebook oder anderen Social Media Portalen. Hier wird von einem Zu-Eigen-Machen gesprochen, wenn der Inhalt der Seite in irgendeiner Form gutgeheißen bzw. unterstützt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie die Verlinkung kommentieren oder andere zur Kenntnisnahme auffordern. Ebenso spricht man von einem Zu-Eigen-Machen, wenn bei Dritten der Eindruck erweckt wird, der verlinkte Inhalt stamme von einem selbst (Bsp.: Sie teilen (wortlos) einen Beitrag, durch den ein Dritter beleidigt wird – sofern Sie nicht in irgendeiner Weise deutlich machen, dass Sie den geteilten Inhalt missbilligen, werden Sie so behandelt, als hätten Sie den Dritten selbst beleidigt).

Zur Verdeutlichung der Haftung bei fremden Inhalten einige praktische Beispiele:

1. Teilen fremder Inhalte

Beim Teilen eines Bildes oder eines Videos auf Facebook erstellt das System ein Miniaturbild, anhand dessen das Bild für andere auf dem Portal zugänglich gemacht wird. Indem das Portal ein Miniaturbild auf Ihrer Timeline erstellt, werden Sie rechtlich so behandelt, als hätten Sie das Bild selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Streng gesehen ist hierin eine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Abschließend ist diese Frage allerdings noch nicht geklärt, da bei Annahme einer engen Auslegung der Urheberrechte letztendlich fast jeder Social Media Nutzer abgemahnt werden könnte. Derzeit handelt es sich um einen Graubereich, der in der Regel keine Konsequenzen nach sich zieht. Seien Sie dennoch vorsichtig beim Teilen fremder Inhalte. Sofern der Urheber nicht ausdrücklich zum Teilen auffordert, kann eine Haftung nicht sicher ausgeschlossen werden.

2. Kommentieren fremder Inhalte

In dem Moment, in dem Sie fremde Inhalte (Meinungsäußerungen, Bilder, Videos) kommentieren, machen Sie sich den Inhalt zu Eigen und werden rechtlich so behandelt, als hätten Sie selbst den Inhalt verfasst. Das gleiche gilt für die Funktion „Gefällt mir“. Also Vorsicht beim Liken und Kommentieren fremder Inhalte.

3. Setzen einer Verlinkung

Im Gegensatz zum Teilen oder Kommentieren fremder Inhalten können fremde Verlinkungen in der Regel (weitestgehend) bedenkenlos gesetzt werden. Das Setzen von Links auf der eigenen Homepage, über die andere Seiten unmittelbar aufgerufen werden können, werden „Deep Links“ genannt. Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechte werden hierdurch nicht verletzt.

Vorsicht ist allerdings dahingehend geboten, als dass auch hier wieder der verlinkte Inhalt sich zu Eigen gemacht werden kann. Um einer Haftung bei der Setzung von Deep-Links zu entgehen, sollten Sie daher folgendes beachten: Achten Sie darauf, dass die von Ihnen verlinkte Seite keinen (offensichtlich) rechtswidrigen Inhalt enthält. Sollte sich der Inhalt der verlinkten Seite zwischenzeitlich in einen rechtswidrigen Inhalt ändern, so haften Sie nur, sofern Sie trotz Kenntnis dieses Inhalts die Verlinkung nicht entfernt haben oder aus den Umständen hervorgeht, dass Sie den Inhalt in irgendeiner Form gutheißen (Kommentierung etc.). Eine Haftung ist bei Beachtung dieser Grundsätze auszuschließen.

4. Framing von Videos

Unter dem Begriff „Framing“ wird das Einbinden fremder Videos in das eigene Profil oder auf seiner Homepage verstanden. Bei der Einbindung eigener Videos haben Sie grundsätzlich kein Problem. Binden Sie allerdings fremde Videos – beispielsweise über YouTube – ein, steht eine vermeintliche Haftung wieder im Raum. Auch hier gilt das Prinzip des Zu-Eigen-Machens durch Kommentieren oder Liken. Ob in dem Framing rechtlich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist, wurde noch nicht abschließend entschieden (siehe oben unter „Teilen fremder Inhalte“). Sie können also auch wieder nur sicher sein, wenn Sie zuvor den Urheber nach seiner Erlaubnis gefragt haben. Wie immer am besten schriftlich.

5. Haftung als Arbeitgeber

Betreiben Sie selbst ein Unternehmen, so stellt sich weiter die Frage, ob Sie auch für mögliche Inhalte Ihrer Arbeitnehmer haften. Hier ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsauftrages tätig geworden ist oder außerhalb dessen. Die Beurteilung kann im Einzelfall schwierig sein, so dass es sinnvoll ist, vorab Richtlinien für die Tätigkeit in Ihrem Unternehmen festzulegen. Um in keine rechtlichen Haftungsfallen zu tappen, bietet sich auch hier wieder die Einschaltung eines versierten Anwaltes zur Erstellung solcher Leitlinien an.

Sofern der Arbeitnehmer privat rechtswidrige Äußerungen tätigt, haftet der Arbeitgeber nicht. Als Beispiel sei der Hasskommentar eines Porsche Lehrlings im Juli 2015 genannt, der unter einem Bild der Feuerwehr, das ein lachendes Flüchtlingskind im Wassernebel abbildete, wörtlich kommentierte: „Flammenwerfer währe (sic!) da die bessere Lösung“ (www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/oesterreich-porsche-entlaesst-lehrling-wegen- hass-kommentar-a-1045306.html). Der Lehrling wurde gekündigt. Da er diese Äußerung allerdings in privater Funktion tätigte, haftet der Arbeitgeber nicht. Dennoch kann es sicherlich nicht schaden, sich auch als Arbeitgeber von solchen Äußerungen zu distanzieren.

IV. Haftungsfreistellung durch DISCLAIMER?

1. Auf der Homepage

Unter einem DISCLAIMER wird ein pauschaler Haftungsausschluss verstanden, der oftmals im Impressum einer Homepage hinterlegt wird. Durch diesen DISCLAIMER wird versucht, sich von einer Haftung für Deep-Links frei zu machen. Oftmals heißt es hier: „(…) Der Betreiber möchte ausdrücklich betonen, dass er keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich der Betreiber hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und macht sich deren Inhalt nicht zu Eigen… (www.tagesspiegel.de/impressum/).“

Ein solcher Disclaimer hat keine rechtliche Wirkung, da er zu pauschal gehalten ist. Wird durch den Betreiber einer Website tatsächlich ein rechtswidriger Inhalt verlinkt, so muss er sich im konkreten Fall vom Inhalt dessen distanzieren. Machen Sie es daher richtig und betonen Sie bei einem rechtswidrigen Inhalt einer Verlinkung, dass Sie den Inhalt nicht gutheißen.

2. In den Emails

Auch unter Emails wird ein DISCLAIMER häufig verwendet. So heißt es beispielsweise: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind, oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte den Absender und löschen Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail und der darin enthaltenen Informationen sind nicht gestattet (https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/e-mail-disclaimer-ueberfluessiger-textbaustein).“

Solche DISCLAIMER sind nach überwiegender Meinung wirkungslos. Zum einen besteht zu dem „falschen“ Empfänger keine rechtliche Bindung, der zur Löschung der Email oder anderen Inhalts rechtswirksam verpflichtet werden könnte. Zum anderen wird der richtige Empfänger vor einer unbefugten Weitergabe oder Nutzung der Inhalte durch datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften geschützt.

3. Ergebnis

Das LG Arnsberg (Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-8 O 63/15) hat zwischenzeitlich sogar entschieden, dass der Einbau von Disclaimern sogar wettbewerbswidrig sein kann : Die Klausel in einem Online-Shop "Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen." ist wettbewerbswidrig, da hierdurch in unzulässiger Weise von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könnten. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Da DISCLAIMER keine rechtliche Wirkung entfalten, können sie bedenkenlos gelöscht werden. Denn die Haftung wird über die §§ 7 ff. TMG geregelt, abweichende Vereinbarungen hiervon sind unwirksam und machen daher keinen Sinn.

V. Abmahnung

Bei der Verletzung urheberrechtlicher oder anderer geschützter Rechte droht Ihnen als rechtliche Konsequenz gegebenfalls eine Abmahnung. Wenn Ihnen eine solche Abmahnung ins Haus flattert, sollten Sie umgehend handeln. Regelmäßig wird Ihnen nur eine kurze Frist zur Reaktion gesetzt. So soll der Druck erhöht werden, die oftmals anliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die verlangten Kosten zu zahlen. Aber Vorsicht, bevor Sie irgendetwas unterschreiben oder auch nur einen Cent zahlen, muss zunächst geklärt werden, ob Sie überhaupt die behaupteten Rechte verletzt haben. Steht die Rechtsverletzung fest, so sollte nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sodann sind die veranschlagten Kosten zu senken. Sind Sie hingegen sicher, den vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht verwirklicht zu haben, so sollten Sie nur in begrenzten Ausnahmefällen eine Unterlassungserklärung abgeben, denn diese bindet Sie immerhin für die nächsten 30 Jahre.

VI. Durchsetzung eigener Rechte

Auch Sie haben Rechte, die durchgesetzt werden können. Verwendet beispielsweise ein Dritter Ihre Bilder auf seiner Internetseite, so können Sie diesen abmahnen. Ebenso können Sie ein Unterlassen des Gegners verlangen, wenn er beispielsweise Ihren Eigen- oder Firmennamen als Domainnamen (widerrechtlich) nutzt.

VII. Impressumspflichten

Die Pflicht der Anbieterkennzeichnung, wie die Impressumspflicht im Internet genannt wird, soll die Nutzer über den Betreiber informieren. Die notwendigen Angaben ergeben sich aus § 5 TMG.

1. Unternehmen

Was passiert, wenn ein Betreiber seine Impressumspflicht verletzt bzw. ob er in diesem Fall abgemahnt werden darf, wird von den Gerichten bislang unterschiedlich beantwortet. So sind das Landgericht Düsseldorf und das OLG Hamm der Auffassung, ein fehlendes oder unvollständiges Impressum könne abgemahnt werden. Demgegenüber unterscheiden das Hanseatische OLG und das OLG Koblenz nach der jeweiligen Art des Verstoßes. Zwischenzeitlich hat allerdings auch das LG Arnsberg (Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-8 O 63/15) entschieden, dass ein fehlerhaftes Impressum ein Wettbewerbsverstoß sei, der die Grenzen der Spürbarkeit überschreite. Im Ergebnis sollte daher ausnahmslos ein Impressum aufgenommen werden, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, um einer entsprechenden Haftung zu entgehen.

2. Privatpersonen

Private Webseitenbetreiber, die keine geschäftsmäßigen Online-Dienste anbieten, sind gesetzlich nicht zur Schaltung eines Impressums verpflichtet. Sobald allerdings die Website einen Bezug auf ein geschäftliches oder unternehmerisches Handeln aufweist, lebt die Impressumspflicht auf. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng, so dass im Zweifel ein Impressum aufgenommen werden sollte.

VII. Fazit

Wer sich heutzutage im Internet bewegt, ist tagtäglich allen möglichen Haftungsgefahren ausgesetzt. Sie sollten daher auf Prävention setzen. Wenn die Haftungsfalle dann doch einmal zuschnappt, sollten Sie nicht lange zögern und Rat eines im IT-Recht versierten Anwaltes in Anspruch nehmen. Denn eines ist gewiss: Die Forderungen sind oftmals nicht nur überhöht, sondern auch unberechtigt und kommen dem Abgemahnten ohne Anwalt teurer zu stehen als mit ihm.