Das neue Elterngeld


Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) v. 5. 12. 2006 (BGBl. I S. 2748)

1.)

Bei dem ab 01. Januar 2007 geltenden Elterngeld handelt es sich um eine neue Lohnersatzleistung an Eltern eines neugeborenen Kindes für ein Jahr. Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen.

Die Höhe dieser stattlichen Leistung ist entsprechend dem Einkommen progressiv gestaffelt bis zu 67 % des früheren Einkommens. Die Höchstleistung beträgt monatlich 1.800,00 €. Das heißt: Eltern mit einem höheren Einkommen erhalten höheres Elterngeld als Eltern mit niedrigerem Einkommen. Geringverdiener mit Einkommen unter 1.000,00 € erhalten durch eine gleitende Anhebung bis zu 100% ersetzt. 300,00 € mindestens erhalten Eltern, die nicht gearbeitet haben.

Die Zeit kann um 2 Monate verlängert werden, wenn auch derjenige, der vorher gearbeitet hat, für diese zwei Monate nicht mehr arbeitet; Hierbei handelt es sich um die so genannten "Partnermonate". Dieses Elterngeld kann von jedem, der "ein Kind bekommt" beansprucht werden, gleichgültig ob er nun verheiratet, geschieden oder allein erziehend ist.

Voraussetzung der Zahlung ist natürlich, dass einer der Elternteile seine Erwerbstätigkeit aufgibt und sich dann um die Betreuung des Kindes kümmert und zwar für dieses eine Jahr.

2.)

Damit steht zunächst einmal fest, dass diejenigen Eltern, die sich dazu entscheiden, weiter zu arbeiten und das Kind in Betreuung zu geben bzw. eine Betreuungsmutter einzustellen, benachteiligt werden. Diese erhalten kein Elterngeld; sie können lediglich die Betreuungskosten in gewissen Grenzen steuerlich in Abzug bringen. Dies wird aber niemals den finanziellen Vorteil erreichen, der durch das Elterngeld erreicht werden kann. Vorab ist daher schon festzustellen, dass hier der Gesetzgeber aufgerufen ist, das Gesetz nachzubessern. Andererseits aber kann der Anreiz natürlich so hoch sein, dass Arbeitstellen für ein Jahr "frei" werden, die dann mit befristeten Arbeitsverhältnissen ausgefüllt werden: so könnte sich das Kindergeld auf die Arbeitslosigkeit auswirken.

3.)

Unabhängig von diesem kritischen Gesichtspunkt steht aber fest, dass das Elterngeldgesetz längst überfällig war im Hinblick auf die sich "ändernden Zeiten". Dabei muss auch festgestellt werden, dass der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen hat. Entgegen den bisherigen in der Vergangenheit gezahlten Unterstützungen ergibt sich, dass sich das Elterngeld dem Einkommen des betreuenden Elternteiles, den dieser in der Vergangenheit erzielt hat, angleicht; und zwar ca.67 % höchstens aber 1.800,00 € pro Monat. Damit steht fest, dass grundsätzlich höher Verdienende auch ein höheres Elterngeld erhalten. Der Grund für diesen Systemwechsel liegt darin, dass der Gesetzgeber quer durch alle Schichten die Familienbildung und insbesondere die Geburt von Kindern fördern will. Dies lässt sich nach dem Gesetzgeber nur dadurch verwirklichen, dass auch an die Eltern, die ein höheres Einkommen erzielen, ein höheres Elterngeld bezahlt wird und an Eltern, die ein geringeres Einkommen haben, ein entsprechend geringeres Elterngeld erhalten. Denn es ist nun mal so, dass für Paare mit hohem Einkommen ein Anreiz zur Familiengründung nur dann gefunden werden kann, wenn auch ein höheres Elterngeld - staatlicher Zuschuss - gewährt wird - bei Paaren mit geringem Einkommen reicht bereits auch ein entsprechend geringeres Elterngeld. Man ist also "weg" von dem so genannten "Gießkannenprinzip" der früheren Jahre. Darin liegt eine entscheidender Systemwechsel in der Zahlung der staatlichen Unterstützung für Eltern.

4.)

Dieser Ungleichbehandlung stehen verfassungsrechtliche Bedenken auch nicht entgegen. Denn es obliegt dem Staat auch entsprechend den gegebenen Voraussetzungen - verschiedene Einkommen - entsprechende verschiedene Anreize für die Familien zu geben.

Die Berechnung, dass sich das Elterngeld nach dem Einkommen richtet, gilt auch für Selbständige. Auch wenn hier die Berechnungen schwieriger sind und sicherlich auch zum Missbrauch anregen, soll es so sein, dass der Gewinn, also die Entnahme nach Steuern aus den letzten Jahren als Anhaltspunkt dienen soll.

Hinsichtlich des Partnergeldes - so die offizielle Bezeichnung -, ist noch folgendes auszuführen: In der Praxis wird es sich wohl letztendlich um ein so genanntes "Vatergeld" handeln, weil es der Vater sein wird, der weiter arbeitet und dann nach der Elterngeldphase der Mutter zwei Monate zu hause bleiben wird, um sich um das Kind zu kümmern. Diese Phase soll dann der Mutter zur Eingliederung in den Beruf zur Verfügung stehen. Letztendlich könnte man dieses Modell, das auch einen Systemwechsel anzeigt, sozusagen als "Quotenregelung bei der Kinderbetreuung" ansehen. Ob indes diese beiden Monate alleine dafür ausreichen, um einen Wiedereinstieg in den alten Beruf zu ermöglichen, bleibt abzuwarten. Hier ist sicherlich Nachbesserungsbedarf angesagt.

5.)

Grundsätzlich ist das Elterngeld zu begrüßen. Auch der Systemwechsel, dass nicht mehr mit dem Gießkannenprinzip gearbeitet wird, ist begrüßenswert. Entscheidende - auch verfassungsrechtliche - Schwachstelle indes ist der zu Anfang geschilderte Umstand, dass Ehepartner, die beide arbeiten und auch nach der Geburt weiter arbeiten wollen, auf alle Fälle benachteiligt werden. Wie oben dargestellt, ist der steuerliche Vorteil ungleich kleiner, der darin liegt, das Kinderbetreuungskosten von bis zu 4.000,00 € im Jahr als steuermindernd in Abzug gebracht werden können. Das Elterngeld aber im Jahr immerhin 21.000,00 € im Höchstbetrag ausmacht.

Insoweit bleibt abzuwarten, ob nicht doch das Gesetz verfassungswidrig ist.

Rechtsanwalt und FA für Steuer- und Familienrecht Georg M. Hartmann