Probleme mit Vollmachten, besonders für alte Menschen im Betreuungsrecht und über den Tod hinaus

…. oder was ich für Oma und Opa alles regeln kann…


Georg Hartmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und
Fachanwalt für Familienrecht


1.Definition Vollmacht

Der (Stell-) Vertreter(der die Vollmacht hat) gibt für den Vertretenen (der die Vollmacht erteilt hat) eine eigene Willenserklärung ab. Grundlage dafür, dass er diese Erklärung für den Vertretenen rechtswirksam abgibt, ist die Vollmacht. Diese kann mündlich, schriftlich, in beglaubigter Form (Bürgermeister) oder auch in notarieller Form von dem Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmererteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt einseitig durch sogenannte „einseitige Erklärung“ des Vollmachtgebers; der Bevollmächtigte muss keine Annahme erklären und ist auch grundsätzlich zu nichts verpflichtet. „Erkann die Vollmacht in die Schublade legen und sie nie benutzen“.

Grundsätzliches zur Stellvertretung
Die Vorschriften über die Stellvertretung und die Vollmacht ergeben sich aus den §§ 164 bis 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)und aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) für kaufmännisches Personal. Der Stellvertreter unterscheidet sich von einem Boten dadurch, dass der Stellvertreter eine eigene Erklärung für den Vertretenen abgibt, der Bote aber nur eine Erklärung weitergibt.

Ausgeschlossen ist eine Stellvertretung für höchstpersönliche Rechte; dies gilt vor allem für die Eheschließung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Testamentserrichtung, den Erbvertrag und einige andere Geschäfte des Familien- und Erbrechtes.

Die gesetzliche und die rechtsgeschäftliche Vollmacht
„Rechtsgeschäftlich“ nennt man eine Vollmacht, wenn sie von einem Geschäftsfähigen an einen Dritten erteilt wird. „Gesetzlich“ nennt man die Vollmacht, wenn diese aufgrund eines Gesetzes besteht. Minderjährige Kinder werden von ihren Eltern gesetzlich vertreten. Eheleute vertreten sich grundsätzlich nicht. Es war im Rahmen des Betreuungsrechtes 2004 daran gedacht worden, eine gesetzliche Vollmacht für Ehegatten einzuführen, was aber wieder verworfen wurde.

Die gesetzlichen Vermögensverwalter, zum Beispiel Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter eines Grundstückes, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker,unterliegen den Regeln der Rechtsstellungeines Treuhänders. Sie beruhen aber nicht auf Vertrag, sondern eben auf Gesetz oder (wie der Testamentsvollstrecker) auf Verfügungen von Todes wegen. Dabei tritt der Verwalter nicht im Namen eines Vertretenen auf, sondern handelt objektbezogen für das von ihm verwaltete Vermögen. Sie sind daher keine gesetzlichen Vertreter, sondern Träger eines privaten Amtes. Das schließt aber nicht aus, dass einzelne Vorschriften des Vertretungsrechtes entsprechend anzuwenden sind.

Offenheitsgrundsatz und seine Ausnahmen
Dem Vertragspartner muss offenkundig gemacht werden, ob man als Vertreter handelt oder eben für sich selbst den Vertrag abschließt,d.h.wenn man als Vertreter für einen anderen handelt, dann muss man dem anderen den Vertretenen benennen und seine Vollmacht offenlegen (schriftlich oder mündlich).Unterschrift erfolgt „i.V.; dies auch, wenn die Oma im tiefsten Koma liegt“.

Ausnahmen von diesem Prinzip der Offenheitsind die Bargeschäfte des täglichen Lebens; z.B. Brötchen kaufen beim Bäcker. Denn hier ist es für den Bäcker uninteressant, für wen der Käufer eventuell die Brötchen kauft.

Probleme der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers
Derjenige, der die Vollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein, andernfalls ist die Vollmacht unwirksam. Ein Problem, das bei den Vorsorgevollmachten oft entsteht, die „in letzter Sekunde“ privatschriftlich aufgestellt werden. Dann kommt es immer wieder zu Streitereien in der Familie, ob denn die Vollmacht wirksam erteilt wurde.Deshalb soll die Vorsorgevollmacht frühzeitig erteilt und aufgestellt werden.

Wenn in diesem Streitfalle jemand bei Gericht einen Antrag auf eine richterliche Betreuungsvollmacht stellt und bereits eine private Vorsorge-Vollmacht vorliegt, hat das Gericht die Wirksamkeit der erteilten privaten Vollmacht zu prüfen. Ob der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsunfähig war, hat das Gericht (von Amts wegen) von sich aus aufzuklären. Insoweit bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigengutachtens. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil Entsprechendes konkret zu besorgen ist.

2. Vertretungsmach

Die Rechtswirksamkeit des Geschäftes für und gegen den Vertretenen tritt nur dann ein, wenn der Vertreter eine Vertretungsmacht hat oder der Vertretene das Geschäft nachträglich genehmigt.

Alleine die Behauptung „….ich vertrete Herrn …….und schließe in seinem Namen das Geschäft ab“, reicht für ein wirksames Rechtsgeschäft mit dem Vertretenen nicht aus; es muss auch eine wirksame Vollmacht (siehe oben) vorliegen, oder es erfolgt eine nachträgliche Genehmigung. Wenn dieseVollmacht nicht vorliegt und auch nicht nach außen kenntlich gemacht wurde, haftet der Vertreter selbst.

Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht bedarf keiner bestimmten Form. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, diemündlich (Problem der Beweisbarkeit ??), in (öffentlich (!) beglaubigter)schriftlicher Form („Bürgermeisterstempel“…die Richtigkeit der Unterschrift wird amtlich Wichtig: öffentlich beglaubigt) oder in notarieller Form erteilt. Die notarielle Form oder die Beglaubigung der Unterschrift ist Voraussetzung, um Verträge für den Vertretenen abzuschließen, die der notariellen Form bedürfen (z. B. Kaufvertrag über ein Grundstück, Grundstücksbelastung). Andernfalls können Grundstücksgeschäfte als Vertreter nicht wahrgenommen werden.

Erlöschen der Vollmacht
Eine Vollmacht erlischt, wenn sie gegenüber dem Vollmachtnehmer widerrufen wird. Der Widerruf kann auch ausgeschlossen werden (sog. unwiderrufliche Vollmacht).Die Vollmacht erlischt auch, wenn sie zeitlich befristet oder unter einer Bedingung erteilt wurde und die Bedingung erfüllt ist.

Sie erlischt, wenn der Bevollmächtigte verstirbt

Sie erlischt grundsätzlich nicht, wenn der Vertretene stirbt. Dies gilt aber nicht bei der Vorsorgevollmacht, die mit dem Tode endet. Die Vorsorgevollmacht (auch die richterliche Betreuung) erlischt also in der Sekunde des Todes, weil dann die Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf den oder die Erben übergehen (auch wenn diese unbekannt sein sollten).

Der Erbe kann die Vollmacht nach dem Todesofort (gegenüber jedem Dritten) widerrufen; auch der einzelne Erbe einer Miterbengemeinschaft kann die Vollmacht widerrufen.

Etwas anderes gilt für die besondere Vollmacht der sogenannten postmortalen oder auch transmortalen Vollmacht. Hier „wechselt“ aber die Person des Vertretenen (nicht der Verstorbene wird mehr vertreten, sondern der/die Erben, bezogen auf den Nachlass oder auf einzelne Nachlassgegenstände(z.B. ein Konto). Deshalb kann der Erbeauch hier die Vollmacht (sofort) widerrufen.

besondere Vollmachten
Die Generalvollmacht, die Bankvollmacht, die eingeschränkte Vollmacht, die Untervollmacht, die Vorsorgevollmacht, die trans- und postmortale Vollmacht sind Vollmachten für besondere Aufgabengebiete. Sie sind nach ihren Beschreibungen Vollmachten auf einen bestimmten Gegenstand oder für einen bestimmten Zeitabschnitt.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle die postmortale Vollmacht (- für die Zeit nach Tode) und die transmortale Vollmacht (- über den Tod hinaus): Der Erblasser erteilt diese Vollmachten durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Da ist also eine Vollmacht, die erst mit Eintritt des Erbfalles (- postmortal) entsteht oder über den Tod hinaus (-transmortal) bestehen bleibt. Die transmortale Vollmacht unterscheidet sich von der postmortalen Vollmacht also nur durch ihren Beginn.

Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. Bei einer umfassenden Ermächtigung in einer transmortalen Vollmacht hat der Bevollmächtigte innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht die Befugnis, über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des Erben zu verfügen, ohne dass er den Erben, für den er handelt, namhaft machen müsste. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.

Duldungs- und Anscheinsvollmacht; dies sind „fiktive Vollmachten“ (Rechtscheinvollmacht), die insbesondere im Handelsgeschäft gegeben sind, aber auch im nicht kaufmännischen Verkehr als Gewohnheitsrecht anerkannt sind. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner darauf vertrauen darf, dass der Vertretene das Geschäft für sich anerkennt. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und verhindern können. Der andere Teil muss dann aber auch annehmen dürfen, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters billigt.

Die Vorsorgevollmacht
Ausgangspunkt einer Vorsorgevollmacht ist der § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.

Dieser Eingriff des Gerichtes in den Familienfrieden und die Vermögensverhältnisse durch dritte unbekannte Personen (Betreuer) soll mit der Vorsorgevollmacht vermieden werden. Oftmals aber wird vergessen, dass der Betreuer der Kontrolle des Gerichtes untersteht und dort auch einen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Mittel abgeben muss. Das ist auch positiv zu sehen (siehe insbesondere unten), denn hier gibt es für verhältnismäßig „kleines Geld“ eine gute Kontrolle.

Für die Vorsorgevollmacht gilt § 1901c Bürgerliches Gesetzbuch BGB:

Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

Damit wird für denjenigen, der eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kein Betreuer von dem Gericht bestellt, es sei denn,die Aufgabengebiete sind nicht umfassend geregelt. Um alle Aufgabengebiete zu erfassen, muss die Vorsorgevollmacht umfassend sein. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Aufgabengebiete einzeln zu benennen sind (konkret)

Beispiel für eine umfassende Vorsorgevollmacht (Ausschnitt)

Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, mich in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten.

Der Bevollmächtigte kann in einzelnen Vermögensangelegenheiten Untervollmacht erteilen. Der Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen.

Persönliche Angelegenheiten

Der Bevollmächtigte ist berechtigt, sich um alle meine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Erkrankung, Aufenthalte im Krankenhaus, Vertretung gegenüber Ärzten und Pflegern. Diese sind von der Verschwiegenheitspflicht dem Bevollmächtigten gegenüber ausdrücklich befreit.

Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten daher insbesondere auch dazu, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, zu denen ein Betreuer mit dem denkbar umfassendsten Aufgabenkreis befugt ist, insbesondere:

zur Wahrnehmung der Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge, auch zur Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff, und zwar auch dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme oder deren Unterbleibens sterbe oder einen schweren oder einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 BGB); sowie zur Einwilligung in Maßnahmen im Sinne der Regelung des § 1906 Abs. 3 BGB.

zur Hilfe beim Sterben und zum Behandlungsabbruch; wie dies nachfolgend in der Patientenverfügung niedergelegt ist;
zur Bestimmung meines Aufenthalts. Die Vollmacht umfasst dabei auch die Befugnis zu einer Unterbringung von mir, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Die Vollmacht ermächtigt ferner zur Entscheidung über freiheitsentziehende oder –beschränkende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise. Die Vollmacht gilt auch und gerade dann, wenn ich aufgrund einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Ein Betreuer braucht und soll deshalb für mich nicht bestellt werden; ist seine Bestellung unumgänglich, soll der oder einer der Bevollmächtigten zum Betreuer ernannt werden. Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; Untervollmacht kann in persönlichen Angelegenheiten nicht erteilt werden.

Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

Die Patientenverfügung (§ 1904 BGB) ist Teil dieser Vorsorgevollmacht. Dabei gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung auch hier der Text hinreichend klar umschreiben muss, was wann gewollt ist und wie es auszuführen ist. Pauschale Erklärungen müssen nicht beachtet werden.

Es kann natürlich von dem Vollmachtgeber auch besonders gewünscht sein, verschiedene Aufgabengebiete verschiedenen Personen zuzuordnen. Dann kann auch dies in der Vorsorgevollmacht geregelt werden.

Vorläufige Zusammenfassung
Um ein Rechtsgeschäft für einen anderen wirksam abzuschließen und für diesen wirksam zu handeln, bedarf es einer wirksamen Vollmacht des Dritten. Dabei erklärt der Vertreter seinen eigenen Willen und der Vollmachtgeber muss sich daran festhalten lassen. Voraussetzung ist

a) eine wirksam erteilte Vollmacht (Innenverhältnis) und

b) die Mitteilung an den Geschäftspartner, dass man für einen anderen handelt (Außen- Verhältnis und Offenkundigkeits-Prinzip).

3. Missbrauch der Vertretungsmacht

Derjenige, der sich auf eine Vollmacht beruft, muss die Erteilung der Vollmacht im Zweifel beweisen. Das führt bei mündlich erteilten Vollmachten meistens zu großen Beweisschwierigkeiten. Denn der Vertreter muss beweisen, dass er eine Vollmacht hat, andernfalls haftet er selbst. Deshalb ist es gerade für den Vertretenen sinnvoll, eine schriftliche oder eben eine amtlich beglaubigte oder notarielle Vollmacht zu haben.

Mit der Vorlage und Übergabe einer schriftlichen Vollmacht von dem Vollmachtgeber an den Vertreter liegt die Möglichkeit des Missbrauches auf der Hand. Der Vertreter kann gerade bei einer Generalvollmacht „im Grunde machen was er will“. Nach außen verpflichtet er immer den Vollmachtgeber.

Der Vertreter ist im Innenverhältnis gegenüber dem Vollmachtgeber aber zur Rechenschaft verpflichtet („Was hast du in meinem Namen mit der Vollmacht getan?“) und im Zweifel sogar zu Schadensersatz verpflichtet. Denn im Innenverhältnis handelt es sich um einen Auftrag, für den die Vorschriften des BGB gelten.

Zur Vermeidung von Missbrauch kann man es so halten, dass die Vollmachtsurkunde dem Vertreter nicht ausgehändigt wird, sondern ihm erst zugänglich gemacht wird, wenn man wirklich einen Bevollmächtigten braucht. Man kann auch Dritte darüber informieren, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt und wo diese zu finden ist. Hier wird auf das Vorsorgeregister, in dem man die Vollmacht registrieren lassen kann, hingewiesen (www.vorsorgeregister.de).

Hier heißt es (Zitat): Durch das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgeurkunden im Betreuungsfall gefunden werden: einfach, schnell, sicher.

Gerichte können vor Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über einen besonders geschützten Bereich im Internet bzw. über das Justiznetz beim Zentralen Vorsorgeregister anfragen und klären, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt. Diese Anfrage bei der Bundesnotarkammer ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das Gericht kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung treffen, die dem in der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht.

Ein Arzt braucht zum Beispiel die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation und beantragt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Ist die Vorsorgevollmacht registriert, kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann. Auch ohne die Registrierung muss das Gericht zwar ermitteln, ob es Verfügungen gibt. Muss aber die Operation bald durchgeführt werden, kann das Gericht keine umfangreichen Ermittlungen anstellen und muss einen Betreuer bestellen. Nicht die gewünschte Vertrauensperson trifft dann die weitreichende Entscheidung über die medizinische Behandlung, sondern ein vom Gericht bestellter Fremder.

Deshalb ist die Registrierung jeder Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer so wichtig: Zur Verwirklichung der Selbstbestimmung.

Die Registrierung der Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die notarielle Form.

Besondere Missbrauchsfälle der Vorsorge,- der trans- und postmortalen Vollmacht was gilt, wenn der Vollmachtgeber stirbt?
Es ist mittlerweile sinnvolle und gängige Praxis, eine Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht zu errichten, die die jeweils Bevollmächtigten dazu ermächtigt, den Vollmachtgeber im Außenverhältnis in sämtlichen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist.

Einer Generalvollmacht wird deshalb der Vorzug gegeben, um keine langwierige Auseinandersetzung darüber beginnen zu müssen, ob jemand nun infolge einer Demenz - oder ähnlicher Krankheit -, nicht mehr selbst handeln kann. (Beispiel: zwei Ärzte sollen über die Geschäftsfähigkeit entscheiden und ein dritter Arzt soll abschließend entscheiden, wenn Unstimmigkeiten bestehen).

Nicht selten wird dabei eines von mehreren Kindern des Bevollmächtigenden entweder erstrangig oder im Innenverhältnis zum Ehepartner nachrangig als einzelvertretungsberechtigt eingesetzt. Dabei geht es dem Vollmachtgeber regelmäßig nicht darum, eines der Kinder zu bevorzugen, sondern denjenigen Abkömmling auszuwählen, der etwa aufgrund räumlicher Nähe, persönlicher Bindung und/oder fachlicher Kompetenz am geeignetsten erscheint, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers wahrzunehmen.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Vollmachtgebers und ist dieser nicht mehr in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln, ist der Vertreter im Innenverhältnis dazu berufen, von der erteilten Vollmacht Gebrauch zu machen. Dabei werden von bevollmächtigten Kindern häufig über mehrere Jahre zahlreiche Verfügungen über die Konten des Elternteils bzw. der Eltern vorgenommen.

Hier ist natürlich „Tür und Tor“ für einen Missbrauch der Vollmacht geöffnet. Wegen der Möglichkeit, „unerkannt“ über den Geldautomaten Gelder abzuheben, könnteman oftmals in Versuchung geraten. Eine Kontrolle durch den dementen bzw. geschäftsunfähig gewordenen Vollmachtgeber findet ja nicht mehr statt.

Der Laie glaubt nun oft genug, er könne - auch später - nicht (mehr) kontrolliert werden. Das ist ein Irrtum.

Grundsatz: Durch den Tod des Vollmachtgebers gehen dessen Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über (Universalsukzession). Damit gehen also auch alle Kontrollrechte, die er als Vollmachtgeber gegenüber dem Vertreter hatte, auf die Erben über.

Demnach haben die Miterben oder der Erbe bei dem Tode des Vollmachtgebers Ansprüche gegen den Bevollmächtigten, den Vertreter. Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte selbst Miterbe ist.

Die typische Konstellation ist folgende:
Ein Kind des Erblassers war einzelbevollmächtigt durch Vorsorgevollmacht, und seine Geschwister machen nach dem Erbfall Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen den bevollmächtigten Miterben geltend, da für siean der Redlichkeit der Verwendung der Vollmacht Zweifel bestehen.

Jeder einzelne Miterbe könnte sich bei der Bank die Kontoauszüge der letzten 10Jahre vorlegen lassen und dannbei der Durchsicht der Umsätze herausfinden, dass nach Vollmachtserteilung und in einem Zeitraum, in dem der Erblasser seine finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte, erhebliche Barabhebungen getätigt wurden. Oder es tritt die Konstellation auf, dass aufgrund des jeweiligen Gesundheitszustands des Erblassers die üblichen Lebenshaltungskosten, die entstanden sein sollen, bei Weitem überstiegen wurden. Auch ergibt sich immer wieder, dass Überweisungen auf das Konto des bevollmächtigten (jetzt) Miterben oder ihm nahestehender Personen vorgenommen wurden.

Aus Sicht der anderen Miterben stellt sich die Frage, ob und wie in diesem Fall gegen den bevollmächtigten Miterben vorgegangen werden kann.

Ich will Ihnen hier über diese Fälle, die in der täglichen Praxis des Erbrechtes eine sehr große Rolle spielen, keinen juristischen Fachvortrag halten, sondern direkt mögliche Lösungen skizzieren. Lassen Sie es erst gar nicht soweit kommen, dass man Ihnen als Bevollmächtigten eventuell unberechtigte Vorwürfe machen kann. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle sehr unterschiedlichund prüft im Einzelnen das zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer bestehende Verhältnis (handelte es sich um einen Auftrag, ein Gefälligkeitsverhältnis, ein besonderes Vertrauensverhältnis, lebte der Bevollmächtigte mit im gemeinsamen Haushalt, Rechtsbindungswille vorhanden usw.). Es scheint auch so, als ob jeder einzelne Fall anders entschieden wird. An dieser Stelle gilt der Grundsatz „Auf hoher See, vor Gott und vor Gericht bist du alleine“.

Hier zeige ich Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie solchen Ansprüchen begegnen können und auf was Sie achten sollten:

  1. Nehmen Sie Ihre Geschwister oder die zukünftigen Erben zur Kontrolle Ihrer Ausgaben „mit ins Boot“. Dies geschieht, indem Sie die Ausgaben aufschreiben und skizzieren. Lassen Sie sich diese dann von den möglichen Erben „abhaken und als korrekt bestätigen“.
  2. Seien Sie auf eine Rechenschaftslegung vorbereitet, indem Sie gerade für außergewöhnliche Ausgaben und Überweisungen die Rechnungen und Quittungen behalten. Arbeiten Sie mit möglichst wenig Bargeld.
  3. Wenn Sie selbst einwenden, Sie hätten dem Vollmachtgeber bereits vor seinem Tode alle Kontoauszüge vorgelegt und er hätte allem zugestimmt, müssen Sie dieses beweisen. Damit ergibt sich die Möglichkeit, solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist, einen Erlassvertrag mit ihm abzuschließen oder auch einen Notar hinzuziehen.
  4. Typischerweise erklärtder bevollmächtigte Miterbe, das von ihm selbst abgehobene Bargeld sei ihm vom Erblasser geschenkt worden oder er habe es auf Anweisung an andere verschenken dürfen. Dass es eine Schenkung war, muss der Vertreter bzw. Beschenkte beweisen.

4. Zusammenfassung

Insgesamt bleibt festzustellen, dass bei einer erteiltenVollmacht -und dies gilt insbesondere für die Vorsorgevollmacht - die Gefahr des Missbrauches besteht und der Vetretene für ein Geschäft haftet, das er gar nicht abschließen wollte. Der Vertreter aber – auch wenn es nicht so zu sein scheint (Familie lebt in Frieden und Eintracht) –kann nach dem Tode des Vollmachtgebers in die Bedrängnis kommen, beweisen zu müssen, was er mit dem Geld des Vollmachtgebers - jetzt des Erblassers – zu dessen Lebzeitengemacht hat und für was er das Geld oder das Vermögen verwendet hat. („Warum hast du das Grundstück so günstig verkauft?“)

Besonders Kinder, die den bevollmächtigenden Elternteil über längere Zeit pflegen und im Rahmen der Verwendung der Vorsorgevollmacht Angelegenheiten des täglichen Lebens übernehmen, sollten auf eine entsprechend erleichternde Vereinbarung mit dem Erblasser hinwirken, solange dieser noch geschäftsfähig ist. Auch wenn die Rechtsprechung eine gewisse Erleichterung der Beweislast für die Geschäfte des täglichen Lebens „hier und da annimmt“, ist an dieser Stelle große Aufmerksamkeit erforderlich.

Frei nach dem Motto: „Problem erkannt, Problem gebannt“.

Georg M. Hartmann
Rechtsanwalt