Erbrecht

"wer nichts erheirat oder ererbt, der bleibt ein armer Kerl bis das er sterbt" Seminarvortrag Rechtsanwälte Georg M.Hartmann und Jürgen Kanthak
Mandantenseminar 13.5.2009



I. Teil

Allgemeines Erbrecht (Rechtsanwalt Kanthak)

1. Gesamtrechtsnachfolge; der Nachlass
2. Die gesetzliche Erbfolge
3. Die Miterbengemeinschaft und die Auseinandersetzung
4. Die letztwilligen Verfügungen: Testament; gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag und ihre Inhalte
5. Vor- und Nacherbschaft
6. Der Erbfall und seine Abwicklung
7. Der Erbschein und das Erbscheinsverfahren



II .Teil

Einzelne Spezialprobleme (Rechtsanwalt Georg M. Hartmann)

1. Auskunftsrechte gegen/für den Erben
2. Der Pflichtteil insbesondere der Pflichtteil des Ehegatten
3. Testamentsgestaltung bei "missratenen Kindern"
4. Verträge zugunsten Dritten auf den Todesfall
5. Die Lebensversicherungen im Nachlass; insbesondere hier beim Pflichtteilsrecht
6. Die Haftung des/der Erben; Ausschlagung des Erbes; Beschränkung der Erbenhaftung
7. Sicherung des Nachlasses: Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung
8. 20 Fragen, die Sie noch vor Ihrem Tode beantworten sollten
9. Die Erbrechtsreform


Verfügungen von Todes wegen =


Testament = letztwillige Verfügung, frei widerruflich, Anfechtung § 2078 BGB; Form § 2247 BGB

Sonderform: gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten, Formprivileg § 2267 BGB; Bindungswirkung nach dem Tode des Erstversterbenden - Berliner Testament - Wechselbezüglichkeit - Mit Bindungswirkung nur die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen

Erbvertrag § 2274 BGB Zweiseitig mit Bindungswirkung mit Bindungswirkung nur Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen




Inhalt der Verfügungen von Todes wegen = was in diesen Verfügungen von Todes wegen bestimmt werden kann.


1. Erbeinsetzung:

Sie ist die Bestimmung einer Person oder mehrerer Personen

- Zum Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers § 1922 BGB - Miterbe - Vollerbe - Ersatzerbe - Vor - und Nacherbe.

- Erbeinsetzung nach Bruchteilen: bei mehreren Personen = Miterbengemeinschaft hier: ausdrücklich die einzelnen Miterben zu Bruchteilen eingesetzt (Wertangaben)

- bedingte und befristete Erbeinsetzung

- Anwachsung: Ist die Erhöhung des Erbteils des gewillkürten Erben wegen Wegfalls eines Miterben. Voraussetzungen: a) eingesetzter Erbe muss wegfallen; b) Erblasser muss die Anwachsung gewollt haben § 2094 BGB Auslegungsregel-

2. Ausschluss von der Erbfolge:


- Enterbung durch Negativtestament § 1938 BGB;

- Entzug des Pflichtteils § 2233 BGB



3. Zuwendungen an den Erben/Miterben oder Dritte



Vermächtnis §§ 1939;2147 BGB:

Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist.

- Anspruch § 2174 BGB. Für die Beschwerung eines Erben mit einem Vermächtnis ist es unerheblich, ob die Berufung zum Erben auf Gesetz oder Verfügung v. Todes wegen beruht. Ohne Bedeutung ist insoweit auch die art der Erbenstellung.

- Vorausvermächtnis § 2150 BGB: Ist die Miterbengemeinschaft oder der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert, handelt es sich um ein Vorausvermächtnis; dies gilt auch insoweit als der Erbe selbst beschwert ist. Somit entsteht eine Doppelstellung: 1: als Erbe und 2. Als Vermächtnisnehmer. So kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen; das Vermächtnis aber annehmen und umgekehrt.

- Der Vermächtnisnehmer ist Nachlassgläubiger.

- Der Vermächtnisnehmer braucht sich den vermachten Gegenstand nicht auf seinen Erbanteil bei der Auseinandersetzung der Miterben anrechnen zu lassen. Dadurch unterscheidet sich das Vorausvermächtnis von der bloßen Teilungsanordnung


Auflage §§ 1940,2192 BGB:

ist die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.

Beschwerter kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein. Inhalt der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen sein. "Leistung" ist im weitesten Sinne zu verstehen. Die Leistung braucht auch keinen Vermögenswert darzustellen. Die Auflage ist von einem unverbindlichen Wunsch des Erblassers zu unterscheiden. Bei der Auflage besteht kein einklagbarer Anspruch. Lediglich § 2194 BGB räumt bestimmten Personen die Befugnis ein, von dem Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen. Der Vollziehungsberechtigte kann den Vollziehungsanspruch gegen den Beschwerten dann einklagen.


4. Bestimmungen über die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses:

- Teilungsanordnung: § 2048 BGB bestimmt wie das Vermögen auf die bedachten Personen verteilt wird.
- Ausgleichspflicht § 2050 BGB
- Ausschluss der Auseinandersetzung § 2044 BGB
- Ernennung eines Testamentsvollstreckers § 2197 BGB
- Sonstige Anordnungen.


Abgrenzung: Vermächtnis - Erbeinsetzung:

Auslegungsregel § 2087 BGB. Hat der Erblasser sein ganzes Vermögen oder nur über einen Bruchteil verfügt, ist im Zweifel eine Erbeinsetzung anzunehmen auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet wird. Wenn einzelne Gegenstände angegeben sind keine Erbeinsetzung auch wenn er als Erbe bezeichnet wird. Anders wenn die einzelnen Gegenstände einen so erheblichen Wert haben, dass sie den größten Teil des Nachlasses ausmachen und nach der Verteilung nur ein unbedeutender Rest verbleibt. § 2078 II BGB.


Abgrenzung: Vorausvermächtnis - Teilunganordnung

Ein Vorausvermächtnis ist anzunehmen, wenn der Erblasser einem der Miterben einem der Miterben einen besonderen Vermögensvorteil verschaffen will. Eine Teilungsanordnung hingegen liegt vor, wenn der Erblasser nur sicherstellen wollte, dass die bedachten Personen bestimmte Einzelgegenstände bekommen sollen. Der durch die Teilungsanordnung begünstigte Miterbe muss den seinen Erbanteil überschießenden Wert ausgleichen. Das Vorausvermächtnis hingegen ist eine zusätzliche Begünstigung des Miterben, die nicht auszugleichen ist. Die Teilungsanordnung ist unlösbar mit der Erbschaft verbunden.