Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag

Rechtsanwalt F.W. Dittmann


Nachdem das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung im November 2006 eine entsprechende "Vorwarnung" aussprach, hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichtes durch Entscheidung vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - nunmehr folgendes festgestellt:

Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (unbedingte zeitdynamische Verweisung).

Sie sollten daher bei Ihren bestehenden (für Verträge vor dem 1.01.02 gilt Vertrauensschutz) und zukünftigen Arbeitsverträgen die Formulierung einer kritischen Überprüfung unterziehen. Wie Sie es von uns gewohnt sind, wollen wir Ihnen einen geeigneten Lösungsvorschlag für das Problem unterbreiten. Wir regen an, folgende Formulierung zukünftig zu wählen:

Auf das Arbeitsverhältnis findet unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers der jeweils für den Arbeitgeber Kraft eigenen Abschlusses oder Kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband gültige Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der …
Tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgebervertrag aus, so finden die Bestimmungen des Tarifvertrages in der Folgezeit in ihrer zum Austrittszeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Weitergabe zukünftiger Tarifänderungen.

Mit dieser Formulierung dürften wir auf der sicheren Seite sein.

Im übrigen steht meines Erachtens das Tarifvertragsrecht in Deutschland sowieso vor kaum lösbaren Problemen, so dass die Experten bereits über den "Tod des Flächentarifvertrages" diskutieren.

Am aktuellen Bespiel des Bahnstreikes kann man sehen, wo die Entwicklung hingeht, nämlich zu einer Vielzahl von einzelnen Tarifverträgen in großen Unternehmen.

Dies führt nicht nur zu sehr schwierigen Vertragsgestaltungen und der Equal-Payment-Prinzipien, sondern auch zu Konfrontationen mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Soweit Sie sich in dem Themenbereich bewegen und zusätzliche Fragen haben, stehe ich Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.


F.W. Dittmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht