ROCK-AM-RING 2016: (Teil-)Rückerstattung des Ticketpreises
11.06.2016

In den Medien wird sich derzeit verstärkt mit den rechtlichen Folgen des Abbruchs des Musikfestivals Rock-am-Ring auseinandergesetzt. Der Konzertveranstalter selbst hält sich in diesem Punkt weitgehend bedeckt. Er teilt auf der Internetseite (http://www.rock-am-ring.com/2016/news/message-fuer-die-fans) lediglich mit, dass man sich im Interesse der Fans für eine faire Lösung einsetzen wolle. Einer (Teil-)Rückzahlung des Ticketpreises wurde seitens des Konzertveranstalters nach Presseberichten aber bisher weitgehend eine Absage erteilt.

Viele Fans sind nicht nur darüber enttäuscht, dass es zum Abbruch des Festivals als solches gekommen ist, sondern auch über die Informationspolitik und die Vorgehensweise des Konzertveranstalters.

Einige der Festivalbesucher wollen das nicht tatenlos hinnehmen! Die Kanzlei Dittmann & Hartmann vertritt eine Gruppe von 21 Festivalbesuchern, die sich hiergegen wehren. Es melden sich nach und nach immer mehr Fans, um die Ihnen zustehenden rechtlichen Möglichkeiten zu erfragen.

Dabei kommt es den Ring-Rockern gerade nicht darauf an, den Konzertveranstalter mit unberechtigten Ansprüchen zu konfrontieren. Unsere Mandanten stellen sich jedoch zu Recht die Frage, weshalb es in anderen Bereichen üblich ist, im Falle einer fehlenden Leistungserbringung − was anderes ist der Abbruch des Festivals nicht − berechtigte Ansprüche zu stellen und es in diesem Fall ein Affront sein soll. Die Kanzlei Dittmann & Hartmann wird die Festivalbesucher bei diesem Vorhaben unterstützen. Möglicherweise kann über diesen Weg auch wieder eine Brücke zwischen Fans und Konzertveranstalter gebaut werden.

Die Festivalbesucher haben nach unserer Einschätzung die Chance, eine zumindest teilweise Rückerstattung ihres Ticketpreises durchzusetzen. Aufgrund der allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen und der AGB des Konzertveranstalters, sehen wir einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises als durchsetzbar an.

Der Höhe nach wird vielfach vertreten, dass ein Drittel des Ticketpreises zurückverlangt werden könne. Aufgrund des Wegfalls wesentlicher Hauptacts halten wir dagegen einen Anspruch in Höhe von bis zu 50 % des Ticketpreises für gerechtfertigt.

Ob daneben ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, muss im Einzelfall bewertet werden. An einen solchen Schadenersatzanspruch sind aber hohe Hürden gesetzt.

Die Marek Lieberberg Konzertagentur (MLK) wird der Gruppe von 21 Festivalbesuchern nun wohl oder übel zuhören müssen. Der Konzertveranstalter hat bereits Post aus unserem Hause erhalten. Sollte MLK unseren Mandanten nicht zuhören, sind diese durchaus bereit, die "große Bühne" zu suchen und ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Was ist mit den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche? Solange MLK vor Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht durch ein Aufforderungsschreiben in Verzug gesetzt wurde, besteht kein Erstattungsanspruch und die Kosten des Rechtsanwalts sind durch den Auftraggeber zu tragen. Die Kosten eines Rechtsanwalts bestimmen sich nach dem Streitwert und können auf Nachfrage gerne mitgeteilt werden. Soviel sei aber bereits gesagt, die Kosten halten sich in einem vertretbaren Rahmen.

Für Rückfragen in dieser Angelegenheit wenden Sie sich bitte an das Sekretariat von Rechtsanwalt Andreas J. Tryba.