Bearbeitungskosten bei Verbraucherkrediten in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (BGH – Urteil vom 13.05.2014 – Az.: XI ZR 405/12)

Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub


Am 13.05.2014 hat der Bundesgerichtshof die bislang offene Streitfrage entschieden, ob die von Banken und Sparkassen bei Privatkrediten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bearbeitungsentgelte (auch: Bearbeitungskosten, Bearbeitungsgebühren) rechtens sind:

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes sind die in allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangten Bearbeitungskosten bei Verbraucherkrediten unwirksam. Hintergrund ist, dass die Bearbeitungsgebühren ausschließlich für Leistungen berechnet werden, die die Kreditinstitute im eigenen Interesse oder aufgrund einer eigenen rechtlichen Verpflichtung erbringen; das Bearbeitungsentgelt ist keine Gegenleistung für die Kapitalnutzung.

Für die Frage, ob Ihnen eventuell ein Anspruch auf Rückzahlung einer bezahlten oder von der Darlehenssumme einbehaltenen Bearbeitungsgebühr nach Abschluss eines Verbraucherkredits zusteht, ist entscheidend, dass die Bearbeitungskosten für den Verbraucherkredit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht individuell - geregelt sind. Neben der Bearbeitungsgebühr können gegebenenfalls Ansprüche auf die Zahlung von entgangenem Gewinn und Verzugszinsen hinzu kommen.

Begrenzt werden die Ansprüche der Bankkunden wegen der unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelte durch die Verjährungsvorschriften. Es gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, indem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Anspruchsgegners hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben können. Die Verjährung kann sicher nur durch Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbrochen werden. Im Hinblick darauf, dass sich erst im Jahr 2011 eine Tendenz in der obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, wonach die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts unwirksam ist, hat der BGH ausnahmsweise für die zuvor entstandenen Rückzahlungsansprüche geurteilt, dass die Verjährung für diese erst mit Ablauf des Jahres 2011 beginnt (Verjährungseintritt: 31.12.2014). Um eine Verjährung zu verhindern ist die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor Eintritt der Verjährung erforderlich!

Sprechen Sie uns gerne auf das Thema an. Wir prüfen für Sie, ob Ihnen Ansprüche im Zusammenhang mit Bearbeitungsgebühren für einen Verbraucherkredit zustehen!


Nina Dittmann-Kozub
Rechtsanwältin