Die Mitgliederversammlung steht im Verein regelmäßig auf der Tagesordnung und oft ist die Vorstandswahl ein zentrales Thema. Dabei zeigt sich ein typisches Bild: Entweder hat sich ein Vorstand bereits im Vorfeld gefunden und wird von den Mitgliedern nur noch bestätigt oder es herrscht betretene Stille. Nicht selten blickt man in fragende Gesichter, hört Ausreden oder sieht, wie jemand das Weite sucht, wenn es um die Kandidatur für den Vorstandsposten geht. Der Grund dafür ist meist offensichtlich und absolut verständlich: Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten, die mit dem Amt einhergehen, sind umfangreich und verlangen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein. Nicht jeder ist bereit, für die möglichen Risiken und Haftungsfragen „den Kopf hinzuhalten“.
Doch was genau steckt hinter dieser Zurückhaltung? Was bedeutet es, im Verein Verantwortung zu übernehmen – insbesondere im Hinblick auf die Haftung?
Vereinsvorstände tragen eine große Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung eines Vereins. Dabei sind sie sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Dritten haftbar, wenn sie ihre Pflichten verletzen.
Der Beitrag schaut dabei auf die kleineren Vereine vor Ort, wie etwa den Fußballverein TuS Mayen e.V. im Turn und Sportverein in Mayen 1886/1914. In größeren Vereinen wie etwa den Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC) übersteigt die Vorstandstätigkeit den ehrenamtlichen Rahmen und die Tätigkeit im Vorstand hat ihre rechtliche Grundlage zusätzlich in einem Anstellungsvertrag. Darauf soll im Folgenden nicht weiter eingegangen werden.
Pflichten von Vereinsvorständen
Vereinsvorstände sind verpflichtet, den Verein mit größter Sorgfalt zu führen. Das bedeutet, sie müssen die Mitglieder über alle wichtigen Entwicklungen rechtzeitig informieren, potenzielle Schäden vom Verein abwenden und die in der Satzung festgelegten Vereinsziele konsequent verfolgen. Bei der Delegation von Aufgaben an andere ist zudem darauf zu achten, dass diese sorgfältig überwacht wird. Kommt es zu Pflichtverletzungen, etwa durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, haften Vorstandsmitglieder persönlich für daraus entstehende Schäden – und zwar sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Dritten. Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Mitgliederversammlung umfassend über die Vor- und Nachteile von Schadenvermeidungs- oder Schadensminderungsmaßnahmen aufzuklären. So ist der Vorstand auch verpflichtet, die Mitgliederversammlung über die Vor- und Nachteile sowie die Kosten einer Versicherung wie der D&O- (Directors & Officers) und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufzuklären.
Merke: Zur sorgfältigen Führung des Vereins gehört, die Mitglieder über wichtige Vorkommnisse informieren, Schäden abwenden, die Vereinsziele gemäß der Satzung verfolgen und die Delegation von Aufgaben sorgfältig überwachen.
Beispiele für Pflichtverletzungen
Zu typischen Pflichtverletzungen von Vereinsvorständen zählen beispielsweise Fehler bei der Verwendung von Spenden oder Fehler beim Abschluss von Verträgen sowie Kompetenzüberschreitungen. Beliebt sind auch das Schludern beim Einkauf bzw. der Rechnungsstellung beim Einkauf. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass durch Regelverstöße die Gemeinnützigkeit des Vereins verloren gehen kann. Solche Fehler können also weitreichende Folgen haben und führen in der Regel zur persönlichen Haftung des Vorstands.
Bei Gemeinnützigkeit ist vom Vorstand besonders darauf zu achten, dass Verstöße gegen die satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben, also etwa die zweckwidrige Verwendung von Vereinsmitteln oder die Verletzung der Mittelverwendungspflichten, zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können. Daraus können dann erhebliche steuerliche Folgen resultieren. Denn es stehen die Steuerbegünstigungen auf dem Spiel. Es kann also eine Nachversteuerung drohen. Der Vorstand ist daher verpflichtet, die satzungsgemäße und zeitnahe Mittelverwendung sowie die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Persönliche Haftung
Vorstandsmitglieder können grundsätzlich persönlich haften, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Schäden verursachen. Es können Ansprüche sowohl gegen den Verein als auch direkt gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder erhoben werden. Bei schwerwiegenden Verstößen, wie z. B. Insolvenzverschleppung, ist etwa eine Durchgriffshaftung auf den Vorstand möglich.
Und um die Frage vorwegzunehmen: Ja, auch bei Vereinen ist eine Insolvenzverschleppung möglich. Zwar gelten für den eingetragenen Verein nicht die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Insolvenzantragspflicht wie für Kapitalgesellschaften unmittelbar, jedoch kann der Vorstand eines Vereins bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt der Vorstand dies pflichtwidrig, kann dies eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung begründen, insbesondere wenn hierdurch Gläubigerschäden entstehen.
Aber für die Vorstände kleinerer Vereine, heißt es jetzt erstmal: Aufatmen!
Die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis stark eingeschränkt. So wurde mit § 31a BGB eine Haftungsbegrenzung eingeführt, um das ehrenamtliche Engagement zu fördern und das Haftungsrisiko für Vorstände auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Dennoch bleibt die Haftung für grobe Pflichtverletzungen und Vorsatz bestehen. Die Haftung ehrenamtlich tätiger oder geringfügig vergüteter Vorstandsmitglieder (bis 3.300 Euro jährlich) ist durch § 31a BGB eingeschränkt. Sie haften dem Verein und den Vereinsmitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Verein.
Wenn der Verein über § 31a BGB hinaus die Haftung sogar noch abmildern oder beschränken will, bedarf es hierfür einer Regelung in der Satzung oder einer gesonderten Vereins- oder Geschäftsordnung.
Die Haftungserleichterung gilt jedoch nicht für deliktische Handlungen, die nicht in Wahrnehmung von Vorstandspflichten erfolgen, sondern außerhalb des Vereinsbezugs stehen.
Absicherung durch Versicherungen
Mit einer D&O- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung können sich Vereinsvorstände und andere Entscheidungsträger vor finanziellen Schäden schützen, die durch Pflichtverletzungen oder Fehlentscheidungen entstehen können. Keinen Schutz bieten die Versicherungen regelmäßig bei vorsätzlicher Pflichtverletzung; d.h. die Versicherung ist kein Freifahrtschein, sondern der Vorstand muss sich zumindest um die Erfüllung der Pflichten bemühen.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für berechtigte Schadenersatzansprüche sowie die Abwehr unbegründeter Forderungen und deckt zudem außergerichtliche Rechtskosten ab. Ziel ist es, die persönliche Haftung der Verantwortlichen abzusichern und den Verein vor Vermögensverlusten zu schützen.
Die D&O- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sollte idealerweise jede schuldhafte Pflichtverletzung abdecken, also nicht nur solche, bei denen eine Haftpflicht besteht. Andernfalls bleibt der Verein bei einfach fahrlässigen Pflichtverstößen auf dem Schaden sitzen, da § 31a BGB die Haftung des Vorstands insoweit ausschließt.
Verbände, wie etwa der Sportbund Rheinland, haben regelmäßig eine D&O- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Mitglieder in den Versicherungsvertrag integriert. Die Vereine, die Mitglied des jeweiligen Verbandes sind, haben also meist eine Absicherung.
Fazit
Vereinsvorstände sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und ihre Pflichten sorgfältig erfüllen, um Schäden für den Verein und Dritte zu vermeiden. Während die Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis stark eingeschränkt ist, besteht sie im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach allgemeinen Grundsätzen. Die Absicherung durch eine D&O- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist sinnvoll und sollte im Vereinsinteresse die Besonderheiten der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen berücksichtigen.