Ehevertrag und Schenkungsteuer: Abfindung als steuerliche Falle
Ein Ehevertrag schafft Klarheit! Klarheit für die Partnerschaft und für den Schutz des eigenen Vermögens. Mit einem Ehevertrag lassen sich die Folgen einer Scheidung zu einem Zeitpunkt regeln, zu dem man sich noch in die Augen schauen kann. Das macht Sinn! Immerhin ist die Scheidungsrate erneut angestiegen. So wird in Deutschland nahezu jede vierte Ehe geschieden. Die Scheidung erfolgt im Schnitt nach knapp 15 Ehejahren. (vgl. Pressemitteilung Nr. 220 vom 26. Juni 2026: 0,6 % mehr Scheidungen und 0,1 % weniger Eheschließungen im Jahr 2025 – Statistisches Bundesamt)
Ein Ehevertrag kann also helfen, die finanziellen Folgen einer möglichen Trennung frühzeitig und verlässlich zu regeln. Gerade wenn ein Unternehmen oder Immobilien vorhanden sind, sollten Paare frühzeitig regeln, welche finanziellen Folgen eine mögliche Trennung haben soll.
Häufig wird dabei ein Verzicht auf spätere Ansprüche mit einer Vermögensübertragung verbunden. Doch eine solche „Abfindung“ ist nicht automatisch frei von Schenkungsteuer. Mit Urteil vom 9. April 2025, Az. II R 48/21 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerlichen Grenzen solcher Vereinbarungen weiter konkretisiert. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer Pauschalabfindung und einer erst im Scheidungsfall zu leistenden Bedarfsabfindung.
Die spätere Ehefrau hatte bereits vor der Eheschließung auf mögliche Ansprüche im Scheidungsfall verzichtet. Dazu gehörten insbesondere Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Hausratsteilung. Kurz nach der Hochzeit übertrug ihr der Ehemann ein Grundstück.
Das Finanzamt behandelte die Grundstücksübertragung als Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH bestätigte diese Beurteilung. Der Verzicht auf lediglich mögliche künftige Ansprüche steht der Besteuerung nicht entgegen. Dass aus Sicht der Beteiligten der Gedanke ein anderer ist, lässt den BFH unbeeindruckt. Der BFH formuliert es in seinem Leitsatz ganz nüchtern so:
„Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht ausschließt.“
Pauschalabfindung
Steuerrechtlich kommt es also darauf an, worauf verzichtet wird. Vor der Eheschließung ist regelmäßig noch völlig offen, ob die Ehe später geschieden wird und ob dann überhaupt Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche bestehen. Auch deren mögliche Höhe steht noch nicht fest.
Der Verzicht auf solche ungewissen Ansprüche wird deshalb nicht ohne Weiteres als Gegenleistung anerkannt, die eine Schenkung ausschließt. Allein die Bezeichnung der Vermögensübertragung als „Abfindung“ ändert daran nichts.
Das gilt insbesondere für eine Pauschalabfindung. Eine solche liegt typischerweise vor, wenn ein Partner bereits zu Beginn der Ehe Vermögen erhält und im Gegenzug auf mögliche spätere Scheidungsfolgen verzichtet. Die Übertragung erfolgt unabhängig davon, ob es tatsächlich jemals zur Scheidung kommt.
Eine solche Zuwendung kann dann als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen. Der vorsorgliche Verzicht auf künftige Ansprüche verhindert diese Einordnung grundsätzlich nicht.
Das bedeutet: Wer etwa ein Grundstück als Ausgleich für einen umfassenden Verzicht überträgt, muss die schenkungssteuerlichen Folgen gesondert prüfen und mitdenken. Die familienrechtliche Vereinbarung allein sorgt nicht für steuerliche Neutralität.
Bedarfsabfindung
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Abfindung ausschließlich für den tatsächlichen Scheidungsfall vereinbart wird.
Bei einer solchen Bedarfsabfindung erhält der andere Ehegatte die vereinbarte Leistung nur, wenn die Ehe tatsächlich geschieden wird. Die Zahlung ist mit einem Verzicht auf die dann maßgeblichen Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche verknüpft.
Damit stehen Leistung und Gegenleistung in einem konkreten Zusammenhang. Eine entsprechend ausgestaltete Bedarfsabfindung kann deshalb außerhalb der Schenkungsteuer liegen. Entscheidend sind allerdings die genaue Vereinbarung und ihre Voraussetzungen.
Was bedeutet das?
Der entscheidende Unterschied ist der Zeitpunkt und die Ausgestaltung. Gerade bei Unternehmensbeteiligungen und Immobilien sollten familienrechtliche Ziele und steuerliche Folgen immer gemeinsam betrachtet werden.
Im Mittelpunkt stehen also folgende Fragen:
Wann entsteht der Anspruch auf die Vermögensübertragung?
Wird die Leistung unabhängig von einer Scheidung erbracht oder ausschließlich für den Fall der Scheidung geschuldet?
Auf welche Ansprüche wird im Gegenzug verzichtet?
Welche persönlichen Freibeträge sind im maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar?
Auch die zeitliche Gestaltung rund um die Hochzeit verdient besondere Aufmerksamkeit. Denn die schenkungssteuerlichen Freibeträge für Ehegatten gelten erst ab der Eheschließung. Eine Übertragung vor der Hochzeit und eine Übertragung zwischen bereits verheirateten Partnern können deshalb unterschiedliche steuerliche Folgen haben.
Verkürzt: Vermögen sofort, unabhängig von einer Scheidung = Pauschalabfindung = Schenkungsteuer prüfen; Abfindung nur bei tatsächlicher Scheidung, gegen Verzicht auf die dann maßgeblichen Ansprüche = Bedarfsabfindung = kann außerhalb der Schenkungsteuer liegen.
Fazit
Ein guter Ehevertrag soll Vermögen schützen, faire Regelungen schaffen und für beide Seiten verlässlich sein. Dazu gehört auch, vermeidbare steuerliche Belastungen frühzeitig zu erkennen.
Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung und Überprüfung Ihres Ehevertrags. Insbesondere, wenn Unternehmensvermögen oder Immobilien betroffen sind, kann eine Überprüfung Sinn machen. Dabei behalten wir die familienrechtlichen Ziele und die steuerlichen Schnittstellen im Blick und stimmen die Gestaltung bei Bedarf mit Ihrer steuerlichen Beratung ab. Kontaktieren Sie dazu gerne unseren Rechtsanwalt Andreas Tryba.
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