Verkehrsrecht & Strafrecht
Beratung und Vertretung in allen verkehrsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere die Inanspruchnahme von Haftpflichtversicherungen und gerichtliche Auseinandersetzungen.
Beratung und Vertretung in allen strafrechtlichen Verfahren, insbesondere auch Bußgeldverfahren.
Unsere Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht & Strafrecht in Mayen
Im Straßenverkehr kann es schnell zu Situationen kommen, in denen juristischer Beistand erforderlich wird – sei es nach einem Verkehrsunfall, bei drohendem Fahrverbot oder bei Streitigkeiten mit der Versicherung. Rechtsanwalt Mario Laux, Fachanwalt für Verkehrsrecht, steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung, Fachkenntnis und Durchsetzungsstärke zur Seite.
Das Strafrecht zählt zu den sensibelsten und komplexesten Rechtsgebieten. Es regelt das Vorgehen des Staates bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen mit empfindlichen Sanktionen wie Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder Bewährungsauflagen verbunden sind. Sollten Sie Beschuldigter, Angeklagter oder Opfer einer Straftat sein, stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite.
Unsere Kanzlei begleitet Sie in jeder Phase des Strafverfahrens – von der ersten polizeilichen Vernehmung über die Hauptverhandlung bis hin zur Berufung oder Revision. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte zu schützen, eine faire Behandlung sicherzustellen und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Was umfasst das Strafrecht?
Das Strafrecht ist in zahlreiche Unterbereiche gegliedert, die sich auf unterschiedliche Delikte und rechtliche Fragestellungen beziehen. Im Folgenden erhalten Sie eine ausführliche Übersicht über die zentralen Themengebiete:
Allgemeines Strafrecht
Das allgemeine Strafrecht umfasst Delikte, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet werden. Diese Straftaten betreffen häufig Konflikte im zwischenmenschlichen Bereich, etwa:
Körperverletzung
Hierbei wird zwischen vorsätzlicher, fahrlässiger und gefährlicher Körperverletzung unterschieden. Wir analysieren die Beweise und Verteidigen Sie, falls die Vorwürfe unberechtigt oder überzogen sind.
Diebstahl
Egal, ob Ihnen einfacher Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Unterschlagung vorgeworfen wird – wir prüfen die Vorwürfe, hinterfragen die Beweislage und setzen uns für eine angemessene Lösung ein.
Betrug
Betrugsdelikte reichen von klassischen Vertragsverletzungen bis hin zu komplexen Täuschungshandlungen. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtliche Tragweite der Anschuldigungen zu klären und Ihre Verteidigung vorzubereiten.
Sachbeschädigung
Wenn fremdes Eigentum mutwillig oder fahrlässig beschädigt wurde, drohen Bußgelder, Schadensersatzansprüche oder Strafen. Wir prüfen, ob die Vorwürfe gerechtfertigt sind, und vertreten Sie im Verfahren.
Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht beschäftigt sich mit Delikten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Typische Fälle sind:
Trunkenheit im Verkehr
Alkohol- oder Drogenkonsum im Straßenverkehr führt nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zum Entzug der Fahrerlaubnis. Wir prüfen die Messmethoden und Hintergründe, um mögliche Verfahrensfehler aufzudecken.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Dieser Vorwurf hat oft schwerwiegende Konsequenzen, wie strafrechtliche Sanktionen und weitere Fahrverbote. Wir setzen uns für die Wahrung Ihrer Rechte ein.
Unfallflucht
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann neben hohen Strafen auch zivilrechtliche Ansprüche der Gegenseite nach sich ziehen. Wir erarbeiten eine Strategie, um die Folgen für Sie zu minimieren.
Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht richtet sich an Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre). Anders als das Erwachsenenstrafrecht steht hier der erzieherische Gedanke im Vordergrund. Mögliche Sanktionen sind sozialpädagogisch ausgerichtet, wie etwa Arbeitsauflagen oder die Teilnahme an Anti-Gewalt-Trainings.
Häufige Jugenddelikte sind:
- Ladendiebstahl und Sachbeschädigung
- Körperverletzung bei Konflikten im sozialen Umfeld
- Drogenbesitz und -konsum
Unsere Kanzlei begleitet Jugendliche und ihre Eltern durch das Verfahren und setzt sich für eine faire, angemessene Lösung ein, die die Zukunftsperspektiven der Betroffenen berücksichtigt.
Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht betrifft Straftaten, die sich auf wirtschaftliche und finanzielle Prozesse beziehen. Häufig handelt es sich um sehr komplexe Fälle, die intensive Prüfung und Strategie erfordern. Zu den typischen Vorwürfen gehören:
Untreue und Betrug
Diese Delikte betreffen oft das Verhältnis zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder Geschäftspartnern. Wir sorgen dafür, dass alle Aspekte des Falls berücksichtigt werden.
Steuerhinterziehung
Besonders im Kontext von Betriebsprüfungen können Unregelmäßigkeiten zu strafrechtliche Ermittlungen führen. Wir verteidigen Sie diskret und lösungsorientiert.
Insolvenzstraftaten
Ob Insolvenzverschleppung oder Gläubigerbegünstigung – wir beraten Unternehmen und Privatpersonen in diesen schwierigen Situationen.
Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)
Das Betäubungsmittelstrafrecht regelt den Umgang mit illegalen Substanzen wie Cannabis, Kokain oder synthetischen Drogen. Häufige Vorwürfe sind:
Besitz und Erwerb von Drogen
Selbst kleine Mengen können strafrechtlich relevant sein. Wir prüfen, ob der Besitz tatsächlich nachweisbar ist, und setzen uns für eine milde Sanktion ein.
Handel mit Betäubungsmitteln
Die Unterscheidung zwischen privatem Konsum und gewerblichem Handel ist entscheidend für die Strafhöhe. Wir verteidigen Sie mit Nachdruck.
Einfuhr von Drogen
Grenzüberschreitender Drogenbesitz kann besonders hohe Strafen nach sich ziehen. Wir stehen Ihnen in diesen komplexen Fällen zur Seite.
Sexualstrafrecht
Vorwürfe im Bereich des Sexualstrafrechts sind hochsensibel und oft mit großem gesellschaftlichen Druck verbunden. Eine professionelle und diskrete Verteidigung ist hier unerlässlich. Typische Vorwürfe sind:
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Diese Delikte haben oft eine komplexe Beweislage, die wir sorgfältig analysieren, um Missverständnisse oder falsche Anschuldigungen aufzudecken.
Sexueller Missbrauch
Wir arbeiten mit höchster Diskretion, um Ihre Rechte und Reputation zu schützen.
Ihre Rechte im Strafverfahren – Unser Einsatz für Ihre Verteidigung
Als Ihre Rechtsanwälte für Strafrecht begleiten wir Sie in allen Verfahrensphasen:
Ermittlungsverfahren
Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und beraten Sie zu Ihren Rechten und möglichen Aussagen.
Hauptverhandlung
Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, entwickeln wir eine effektive Verteidigungsstrategie und setzen uns vor Gericht für Sie ein.
Berufung und Revision
Wenn das Urteil nicht in Ihrem Sinne ausfällt, prüfen wir, ob ein Berufungsverfahren oder eine Revision erfolgversprechend ist.
Warum unsere Kanzlei?
- Spezialisiert und erfahren: Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und verfügen über fundierte Kenntnisse in allen Teilbereichen.
- Diskret und zuverlässig: Wir behandeln Ihren Fall mit höchster Vertraulichkeit und Engagement.
- Individuelle Beratung: Jeder Fall ist einzigartig. Wir entwickeln maßgeschneiderte Strategien, um Ihre Interessen zu vertreten.
Umfassende Beratung und Vertretung im Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht ist ein komplexes und weit verzweigtes Rechtsgebiet, das zivilrechtliche, strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Aspekte vereint. Unser Beratungsangebot umfasst insbesondere:
Unfallregulierung
Nach einem Verkehrsunfall übernehmen wir für Sie die vollständige Schadensregulierung gegenüber dem Unfallgegner und der Versicherung – schnell, zuverlässig und mit dem nötigen Nachdruck. Wir klären u. a.:
- Wer haftet für den Schaden?
- Welche Ansprüche stehen Ihnen zu (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld etc.)?
- Muss ein Gutachten eingeholt werden?
- Haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen oder eine Unkostenpauschale?
Wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch – außergerichtlich und vor Gericht.
Verteidigung in Bußgeld- und Strafverfahren
Ob Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsverstoß, Handy am Steuer oder Alkohol am Steuer – Bußgeldbescheide können weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen. Wir prüfen die Messunterlagen, werten die Beweismittel aus und verteidigen Sie effektiv gegen:
- Bußgeldbescheide (z. B. bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen)
- Fahrverbote und Punktesanktionen
- Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
Strafverfahren wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung
Führerscheinrecht
Der Führerschein ist für viele Menschen unerlässlich – beruflich wie privat. Wir vertreten Sie in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis oder zur Wiedererteilung, insbesondere bei Problemen mit der MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung). Auch bei Fahrerlaubnisfragen im Zusammenhang mit Alkohol, Drogen oder chronischen Krankheiten stehen wir an Ihrer Seite.
Versicherungsrecht im Verkehrsbereich
Wir vertreten Sie bei Auseinandersetzungen mit Ihrer Kfz-Haftpflicht-, Kaskoversicherung oder Unfallversicherung – etwa wenn Leistungen zu Unrecht verweigert oder gekürzt werden. Auch bei Regressforderungen von Versicherern bieten wir qualifizierte Hilfe.
Autokauf und Leasing
Beim Kauf oder Leasing von Fahrzeugen treten häufig Probleme auf – etwa bei Mängeln, Rücktritt, Gewährleistung oder der Durchsetzung von Garantieansprüchen. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten als Käufer, Verkäufer oder Leasingnehmer.
Ihre Vorteile mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Mario Laux ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. Diese Qualifikation setzt besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung voraus. Sie profitieren von fundierter juristischer Expertise, aktueller Kenntnis der Rechtsprechung sowie einem zielgerichteten und engagierten Vorgehen.
Gerade im Verkehrsrecht sind schnelle Reaktionszeiten und taktisches Geschick entscheidend – sei es zur Abwendung eines Fahrverbots, zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Unfall oder zur erfolgreichen Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren. Wir stehen Ihnen in allen verkehrsrechtlichen Fragen kompetent zur Seite.
Persönlich, lösungsorientiert, durchsetzungsstark
Verlassen Sie sich auf eine persönliche und lösungsorientierte Betreuung durch einen erfahrenen Fachanwalt. Wir beraten Sie umfassend, klären Sie transparent über Ihre Chancen und Risiken auf und vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck – außergerichtlich wie vor Gericht.
Rechtsanwalt Mario Laux unterstützt Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – mit Engagement, Fachwissen und Weitblick.
Kontaktieren Sie uns – Ihr erster Schritt zur erfolgreichen Verteidigung
Ob Beschuldigter oder Opfer – wir stehen Ihnen in jeder Situation zur Seite. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Strafrecht.
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Häufige Fragen
zum Thema Verkehrsrecht
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist eine der Rechtsschutzversicherungen die jeder Verkehrsteilnehmer abschließen sollte.
Es gibt tagtäglich unzählige Situationen im Straßenverkehr, in denen selbst ein noch so besonnener Verkehrsteilnehmer in einen Unfall verwickelt werden kann. Auch ein unverschuldeter Verkehrsunfall kann dabei erhebliche finanzielle Folgen haben. Ihre Haftpflichtversicherung schützt Sie zwar bei der Abwehr unberechtigten Schadenersatzansprüche gegen Ihre Person, unterstützt Sie aber nicht bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber anderen oder bei der Verteidigung im Bußgeld- oder Strafverfahren. Diese Lücke füllt die Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Im Falle eines Verkehrsunfalls ist die Schuldfrage oftmals nicht sofort zweifelsfrei zu klären oder der gegnerische Haftpflichtversicherer kürzt den ersetzbaren Schaden ohne Grund herunter. Die Unfallbeteiligten merken meist nicht, dass Ihnen erhebliche Geldbeträge durch die Lappen gehen. Um eine umfassende Schadenregulierung zu erreichen, sollte nach einem Verkehrsunfall nicht nur zwingend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, sondern erforderlichenfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Gerade das Gerichtsverfahren birgt jedoch ein hohes Kostenrisiko, wenn etwa das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Mitverschulden besteht und die entstandenen Sachverständigenkosten teilweise mitzutragen sind.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt zudem die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Begehung einer Ordnungswidrigkeit (z.B. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Verstoß gegen das Abstandsgebot) oder gegen den Vorwurf der fahrlässigen Begehung einer Straßenverkehrsgefährdung, einer Trunkenheitsfahrt oder gar einer Körperverletzung. Gerade Autofahrer können sich schnell mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung konfrontiert sehen. Auch im Rahmen der Verteidigung gegen solche Schuldvorwürfe können beispielsweise erhebliche Kosten für die Einholung erforderlicher Sachverständigengutachten entstehen.
Jeder Beschuldigte oder Betroffene (Beschuldigter des Bußgeldverfahrens) muss zunächst angehört werden, bevor eine abschließende Entscheidung im Bußgeld- oder Strafverfahren getroffen wird. Die geschieht entweder vor Ort durch die Polizeibeamten oder durch Übersendung eines Anhörungsbogens.
Sie sind nicht verpflichtet Angaben zur Sache zu machen oder den Anhörbogen zurück zu senden. Sie haben das Recht zu Schweigen. Machen Sie hiervon Gebrauch! Es besteht allenfalls die Pflicht zur Angabe der Personalien, wenn diese nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Auch einer polizeilichen Ladung müssen und sollten Sie keiner Folge leisten. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung und der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie nicht verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Sendet Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, wird die Behörde nach Aktenlage entscheidet. Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall einen Verkehrsanwalt um Rat fragen. Nur bei anwaltlicher Vertretung kann Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden und hiernach eingeschätzt werden, ob es zweckdienlich ist, Angaben zu machen.
Um alle Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen zu können, sollte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Wenn Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, lassen Sie sich sofort einen Besprechungstermin beim Verkehrsanwalt geben. Gegen den Bußgeldbescheid muss binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Mit dem Einspruch beginnen Fristen zu laufen, die zur Verfolgungsverjährung führen können. Nur mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie die Verfahrensmöglichkeiten voll ausschöpfen.
Der Führerschein muss abgegeben werden, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde. Ein Fahrverbot wird beispielsweise dann angeordnet, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Wird ein Fahrverbot zum ersten Mal angeordnet, so wird seine Dauer regelmäßig auf einen Monat festgesetzt.
Das Gericht kann vom Fahrverbot absehen, wenn sich der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im Straßenverkehr darstellt.
Der Führerschein muss zudem abgegeben werden, wenn ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht. Denn der Führerschein weist den Inhaber als berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Wird der Führerschein nicht freiwillig abgegeben, so wird er sichergestellt.
Eine Unfallflucht, also das unerlaubte Entfernen vom Unfallort liegt vor, wenn es zu einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr gekommen, die Wertgrenze von derzeit 50 Euro erreicht ist und der Täter sich vorsätzlich (in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung) vom Unfallort entfernt hat. Weiter ist strafbar, wenn sich der Täter zwar entschuldigt oder berechtigt entfernt hat, aber seiner nachträglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Am Unfallort müssen Sie sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs mitteilen. Es ist nicht erforderlich und tunlichst davon abzuraten, dass Sie etwas zum Unfallhergang sagen. Sollte am Unfallort keine feststellungsbereiten Personen anwesend sein, müssen Sie eine angemessene Zeit warten, um Feststellungen eines eventuell erst später am Unfallort eintreffenden Feststellungsinteressenten zu ermöglichen. Die Dauer der Wartezeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind insoweit insbesondere die Tageszeit, der Unfallort, die Witterung, die Schwere des Unfalls und die Höhe des Fremdschadens. Sie müssen also auf einer verlassenen Landstraße bei Nacht erheblich kürzer warten, als auf einem Supermarktparkplatz (hier ca. 45 Minuten).
Sollte der Unfallgegner die Polizei herbeiziehen wollen, so müssen Sie nach überwiegender Ansicht auf das Eintreffen der Polizei am Unfallort warten. Auch der Polizei gegenüber müssen und sollten Sie aber keine weiteren Angaben zum Unfallhergang machen.
Wenn Sie sich vom Unfallort entfernt haben, ohne den anderen Unfallbeteiligten Ihre Personalien und die Nummer Ihres Kraftfahrzeugs übermittelt zu haben, sollten Sie sich umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser kann abschätzen, ob eine nachträgliche Meldung hier noch zur Vermeidung der Strafbarkeit wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) führen kann.
Als Fahrzeugführer dürfen Sie ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn es hierfür aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss. Benutzen beschränkt sich dabei nicht auf das reine Telefonieren, sondern erfasst jedwede Nutzung der bestimmungsgemäßen Bedienfunktionen, wenn das Handy dazu in die Hand genommen werden muss.
Von der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO erfasst sind beispielsweise: Wählen, Wegdrücken eines Telefonats, Verschicken von SMS, Abhören der Mailbox, Ablesen der Uhrzeit, Auslesen des Telefonbuchs, Diktieren, die Nutzung als Organizer, als Internetzugang, als Navigationsgerät.
Von einer verbotswidrigen Benutzung ausgenommen sind lediglich solche Handlungen, die keinen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Mobiltelefons haben, wie zum Beispiel des bloße Aufheben oder Umlagern des Handys.
Nur bei längerem verkehrsbedingtem Stehen mit abgeschaltetem Motor, zum Beispiel einem längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke, ist die uneingeschränkte Nutzung des Handys zulässig. Nicht dagegen bei einer verkehrsbedingten Fahrtunterbrechung von nur kürzerer Dauer (Ampel, Berufsverkehr), wenn der Motor nicht abgestellt wird, da von einer zügigen Weiterfahrt ausgegangen wird.
Das Verbot Handys beim Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr zu nutzen, gilt übrigens auch für Fahrradfahrer.
Allgemein bekannt ist die 0,5 Promille-Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Danach handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. § 24a Abs. 1 StVG verbietet das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Rücksicht darauf, ob der Kraftfahrzeugführer noch fahrsicher ist oder bereits Ausfallerscheinungen zeigt.
Der weit verbreiteten Auffassung, man könne wegen einer geringen Blutalkoholkonzentration als 0,5 Promille allenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, muss im Hinblick auf die relative Fahruntüchtigkeit vehement entgegen getreten werden.
Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen. Wird eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt, kann dies als Straftat verfolgt werden und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird jeder Fahrzeugführer als absolut fahruntüchtig angesehen, ohne dass es auf einen Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Daneben liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit auch vor, wenn die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille liegt, aber eine Einnahme berauschender Mittel hinzukommt.
Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich regelmäßig zumindest nach § 316 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und zusätzlich einen anderen Menschen oder eine fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann sich nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen. Dafür sieht das Gesetzt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Wer glaubt einer Verkehrsstraftat entgehen zu können, indem er das Fahrrad nutzt, der muss enttäuscht werden. Denn die meisten Gerichte nehmen ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille an, dass auch Radfahrer absolut fahruntüchtig sind. Für andere Verkehrsteilnehmer fundierte Erkenntnisse. Soweit Skateboards, Inlineskates und Segways überhaupt als Fahrzeuge anzusehen sind, liegt aber eine Anwendung der Grundsätze für Radfahrer auch in diesen Fällen nahe.
Ein Alkoholverbot sieht § 24c StVG für Fahranfänger vor. Danach handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Der Verstoß hiergegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit 250 € und einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Die Probezeit verlängert sich automatisch auf vier Jahre und es ist ein Aufbauseminar zu absolvieren. Die Vorschrift gilt für jeden Führerscheininhaber unter 21 Jahren und für jeden Führerscheininhaber innerhalb der Probezeit (unabhängig vom Lebensalter).
Die Polizei ist ermächtigt, allgemeine Verkehrskontrollen durchzuführen. Dem Verkehrsteilnehmer wird abverlangt, den Anweisungen der Polizeibeamten Folge zu leisten und mitzuwirken.
Die Ermächtigung zur allgemeinen Verkehrskontrolle berechtigt die Polizei aber nicht zur zwangsweisen Durchsetzung eines Atemalkoholtest. Wenn Sie zuvor Alkohol konsumiert haben, sollten Sie darüber nachdenken, die Durchführung des Atemalkoholtests zu verweigern. Sie sind zur Mitwirkung nicht verpflichtet. Verweigert man den Atemalkoholtest, so werden die Polizeibeamten allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit die Durchführung einer kostenträchtigen Blutprobenentnahme anordnen. Unterlassen Sie es tunlichst, die Zustimmung zur Blutprobenentnahme zu unterzeichnen. Gegen die Blutprobenentnahme, die ein Arzt durchführen muss, sollten Sie sich nicht zur Wehr setzen, da die Entnahme einer Blutprobe notfalls erzwungen werden kann.
Die Mitwirkungspflicht entfällt auch dann, wenn es sich nicht (mehr) um eine allgemeine Verkehrskontrolle, sondern um eine Kontrolle zwecks Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat handelt, also beispielsweise wenn bereits der Anfangsverdacht alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gegeben ist.
Im Laufe der Kontrolle, muss eine körperliche Untersuchung geduldet werden. Der Fahrzeugführer ist aber nicht verpflichtet, gleich die Fahrzeugtür zu öffnen, aussteigen und die üblichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Finger auf Nase, Gehtest) zu absolvieren.
Auch ansonsten sollte eher zurückhaltend auf Aufforderungen der Polizeibeamten reagiert werden. Jedoch darf sich nicht aktiv zur Wehr gesetzt werden, da andernfalls das Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte folgt! Versuchen Sie die Situation ruhig zu überstehen und nicht arrogant, überheblich oder aggressiv aufzutreten.
Bei Drogenkonsum muss festgestellt werden, ob die Blutwerte eine Relevanzschwelle überschritten haben. Selbst wenn aber die Schwelle überschritten ist, muss genau unterschieden werden, ob der Drogenkonsument das festgestellte Rauschgift regelmäßig zu sich nimmt oder nur gelegentlich.
Wer regelmäßig Drogen wie Cannabis oder auch harte Drogen konsumiert, ist regelmäßig ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier kann mit dem Verlust der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Bereits der einmalige Konsum von Amphetamin reicht, um die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen.
Wenn jemand nur gelegentlich Cannabis konsumiert, muss dargelegt werden, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier sollte zunächst einmal versucht werden, mit der Führerscheinstelle zu verhandeln, um die notwendige Zeit zu verschaffen, um an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen zu können. Wir helfen Ihnen hierbei.
Wenn Sie infolge des Verkehrsunfalls Verletzungen erlitten haben, haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein sog. Haushaltsführungsschaden sind zu erstatten.
Wird infolge eines Verkehrsunfalls ein naher Angehöriger getötet, haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten einen Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Schock, der durch den Unfalltod des Angehörigen herbeigeführt wird, Ansprüche begründen.
Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das Halswirbelsäulen-Syndrom, auch Schleudertrauma genannt. Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen meist nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst bis zu 24 Stunden danach auftreten. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa zwei Wochen bewegt sich ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 300,00 und 600,00 Euro.
Der Restwert des beschädigten Fahrzeuges wird nach Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes bemessen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen sind bei der Bestimmung des Restwertes nichts heranzuziehen. Restwertangebote der Versicherer müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und das Fahrzeug durch den Anbieter kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
Wenn Ihr Fahrzeug auch zuvor regelmäßig in der markengebundenen Fachwerkstatt war und insbesondere Scheckheftgepflegt ist, steht Ihnen eine Reparatur in einer von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens zu. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine freie Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Obwohl es sich um einen anerkannten Grundsatz aus dem Schadensrecht handelt, holen Versicherer regelmäßig Vergleichsgutachten ein und kürzen die Reparaturkosten.
Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Nur wer sich anwaltlich vertreten lässt erhält schnell den vollen Schadensersatz. Die Versicherer versuchen ansonsten, den Schaden zu kürzen und Geschädigte hinzuhalten. Die Kosten des Rechtsanwalts sind Teil des Schadens und entsprechend der Haftungsquote vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zu ersetzen.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Die Sachverständigenkosten muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt.
Wir können Ihnen für den Raum Mayen-Koblenz Sachverständige benennen, mit denen ich in der Vergangenheit sehr gute Erfahrungen gemacht habe. Lassen Sie sich nicht auf die Sachverständigen des gegnerischen Haftpflichtversicherers (bspw. DEKRA oder CARExpert) ein!
Beim Kaskoschaden erbringt dagegen Ihr Versicherer die bedingungsgemäß geschuldete Feststellung der Schadenshöhe durch einen Sachverständigen. Die gesonderte Beauftragung eines Sachverständigen ist möglich, wird durch die Kaskoversicherung aber nicht erstattet.
Während der Zeit der Reparatur können Sie regelmäßig einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie das Unfallfahrzeug faktisch kaum nutzen. Sie sollten ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis geltend machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Im Rahmen einer Kaskoversicherung verpflichtet sich der Versicherer dazu, entstehende Schäden unabhängig davon zu ersetzen, ob der Schaden durch einen Dritten, zufällig oder selbstverschuldet verursacht wurde. Wenn der Unfall teilweise selbst- und fremdverschuldet war, kommt für Vollkaskoversicherte das sogenannte Quotenvorrecht ins Spiel. Dadurch können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Bei dieser Kombination der Ansprüche erhält man einen viel höheren Ersatz, als wenn man nur die Kaskoversicherung oder nur die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt. Die Berechnung ist sehr kompliziert und sollte daher von einem Verkehrsanwalt vorgenommen werden. Wenn das Quotenvorrecht nämlich nicht beachtet wird, kann es sein, dass der Geschädigte auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt.
Sollte gegen Sie ein Fahrverbot verhängt worden sein, wird dieses mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Grundsätzlich ist der Führerschein also sofort in amtliche Verwahrung zu geben. Wenn aber in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt wurde, muss der Führerschein unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung erst nach Ablauf von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangen. Hier ist zu beachten, dass erst mit Abgabe die Vollstreckung des Fahrverbotes zu laufen beginnt.
Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nur das Verbot beinhaltet, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, dürfen Sie nach wie vor mit dem Mofa fahren, das bauartbedingt eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht erreicht. Dies gilt ? vorausgesetzt, das Führen eines Mofas wurde nicht ausdrücklich untersagt ? aber nur dann uneingeschränkt, wenn Sie vor dem 1. April 1965 geboren sind oder eine gesonderte Prüfbescheinigung vorliegt und Ihnen das Führen durch eine Verwaltungsbehörde nicht untersagt wurde.
Weiter dürfen Sie beispielsweise zulassungs- und betriebserlaubnisfreie Zugmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (abschließende Aufzählung in § 6 Abs. 5 FeV) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h führen. Weitere fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge sind abschließend in § 4 FeV genannt.
Vorsicht, diese Möglichkeit gilt nur bei Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht dagegen bei einem Fahrverbot (§ 44 StGB oder § 25 StVG). Vom Fahrverbot sind nämlich alle Kraftfahrzeuge umfasst, es sei denn diese wurden ausdrücklich vom Fahrverbot ausgenommen. Sollten Sie mit dem Mofa erwischt werden, droht eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StGB).
Häufige Fragen
zum Thema Strafrecht
Einen Eintrag in das einfache Führungszeugnis erfolgt erst ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monate, sofern im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Sie können sich daher als nicht vorbestraft bezeichnen, wenn Sie nicht zu mindestens 91 Tagessätzen verurteilt wurden.
Wenn Sie Beschuldigter eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens oder Verletzter einer Straftat sind, sollten Sie unmittelbar Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen. Dieser kann für Sie die Akte anfordern. Nachdem er die Akte eingesehen hat, kann er das weitere Vorgehen mit Ihnen gemeinsam festlegen. Nur wenn Sie Akteneinsicht genommen haben, können Sie der Polizei und der Staatsanwaltschaft auf Augenhöhe begegnen.
Sollte die Polizei Ihre Wohnung oder Geschäftsräume durchsuchen wollen, sollten Sie sich wie folgt verhalten:
Da Sie sich gegen die Durchsuchung zunächst ohnehin nicht wehren können, sollten Sie sich freundlich und kooperativ verhalten sowie die Beamten nicht zu behindern. Üben sie auf gar keinen Fall Tätlichkeiten gegenüber den Polizeibeamten aus, da andernfalls ein Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte droht.
Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht Ihrem Strafverteidiger gesprochen und das weitere Vorgehen abgestimmt haben. Sie haben das Recht jederzeit einen Verteidiger zu kontaktieren. Lassen Sie sich davon nicht abhalten. Bitten Sie den leitenden Beamten der Durchsuchung Ihren Verteidiger zu kontaktieren.
Wenn die Beamten mit der Durchsuchung beginnen, sollten Sie folgendes beachten:
Eine Durchsuchung erfordert grundsätzlich einen richterlichen Beschluss. Ein solcher ist nur bei Gefahr im Verzug entbehrlich. Liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor, lassen Sie sich diesen zeigen. Überprüfen Sie das Datum auf dem Durchsuchungsbeschluss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf zwischen dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung und deren Vollziehung maximal eine Zeitspanne von sechs Monaten liegen.
Sollte kein Durchsuchungsbeschluss existieren und die Durchsuchung mit Gefahr im Verzug begründet werden, lassen Sie sich die Umstände nennen, welche die Durchsuchung rechtfertigen sollen.
Als Hausrechtsinhaber dürfen Sie bei der Durchsuchung anwesend sein. Bestehen Sie zudem auf die Hinzuziehung von einem Durchsuchungszeugen, zum Beispiel einem befreundeten Nachbarn.
Sie sind nicht verpflichtet, den Beamten bei dem Auffinden von Gegenständen behilflich zu sein. Erwecken Sie aber auch nicht den Eindruck, dass Sie Gegenstände verschwinden lassen wollen. In diesem Fall droht die Festnahme.
Sie müssen die Durchsuchung als solche, nicht aber eine Zeugenbefragungen von Angestellten, Mitarbeitern oder Angehörigen während der Durchsuchung in Ihren Räumlichkeiten dulden.
Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus. Lassen Sie alle Gegenstände, die die Beamten mitnehmen wollen, ins Durchsuchungsprotokoll aufnehmen, dass Sie der Sicherstellung von Gegenständen widersprechen. Wenn Sie der Sicherstellung widersprechen, werden die Gegenstände förmlich beschlagnahmt. Achten Sie darauf, dass alle sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände so detailliert wie möglich im Durchsuchungsprotokoll aufgeführt werden.
Bei kleineren Vergehen können auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat ohne Hauptverhandlung durch Strafbefehl festgesetzt werden. Sollten Sie mit einem solchen Strafbefehl nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch gegen diesen einzulegen. Hierfür sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise beraten.
Der Einspruch kann nämlich umfassend eingelegt werden oder auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt werden. Nach dem Einspruch findet zwingend eine Hauptverhandlung statt. Die in diesem Rahmen gefundene Höhe der Geldstrafe, darf im Falle der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht höher ausfallen, als die im Strafbefehl bereits festgesetzte. Sollte dagegen keine Beschränkung auf die Rechtsfolgen vorgenommen worden sein, wird eine umfassende Hauptverhandlung durchgeführt. Sollte sich im Laufe der Hauptverhandlung zeigen, dass die in dem Strafbefehl getroffene Maßnahme gegenüber der zu erwartenden Strafe relativ milde war, kann der Einspruch noch bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Eine solche Beurteilung kann jedoch erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen, die nur über einen Rechtsanwalt zu erlangen ist.
Nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist zwar nicht der Konsum, aber der Erwerb und Besitz von Cannabisprodukten strafbar. Eine gesetzlich festgeschriebene Freimenge gibt es in Deutschland nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Augenmaß angemahnt. Daher soll der Besitz von nur geringen Mengen Cannabis nicht zur Verfolgung führen. Es ist aber Sache der Bundesländer, diese Freimengen festzulegen. Aus diesem Grund variieren die Freimengen in den Bundesländern nicht unerheblich. Von der Verfolgung abgesehen werden kann z.B. in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bei 10 Gramm, in Berlin teils sogar bei 15 Gramm und in Hessen und dem Saarland bei 6 Gramm. Diese Werte beruhen jedoch lediglich auf internen Richtlinien, so dass es im Einzelfall grundsätzlich möglich ist, dass es auch bei geringeren Mengen zu einer Verfolgung und Verurteilung kommt.
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»Wenn du fliegen willst, sprich mit dem Adler und nicht mit dem Pinguin.«