Fristlose Kündigung bei Geruchsbelästigung durch „Körperhygienenotstand“ der Mieter (Amtsgericht Wetzlar, NZM 2014, 238)

Nach Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt sein, wenn die Mietwohnung in einen derart unhygienischen Zustand versetzt wird, dass aus der Wohnung unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus sowie andere Wohnungen eindringt und hierdurch andere Mieter beeinträchtigt werden. In dem entschiedenen Fall waren die Mieter zum einen den Lüftungs- und Reinigungspflichten in der Wohnung nicht nachgekommen, zum anderen vernachlässigten sie die Körperhygiene und rauchten exzessiv in der Wohnung.

Frage der Körperhygiene und, ob ein Mieter Raucher ist oder nicht, fallen grundsätzlich in den persönlichen Bereich. Entscheidend war, dass der durch die Mieter erzeugte penetrante Gestank auf die anderen Wohnungen und das gemeinschaftlich genutzte Treppenhaus übergriff. Zudem hatten die Vermieter die Mieter vor Ausspruch der Kündigung - wie erforderlich - abgemahnt und dazu aufgefordert, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Dem waren die Mieter nicht nachgekommen, so dass die fristlose Kündigung in diesem Fall berechtigt war.