Der Arbeitgeber als Drittschuldner − typische Fragen bei der Lohnpfändung

Wird der Arbeitslohn eines Schuldners gepfändet, ist der Arbeitgeber als Schuldner der Lohnzahlung Drittschuldner. Als Drittschuldner ist er gem. § 840 Abs. 1 ZPO zur Drittschuldnererklärung verpflichtet.

Wann und wem gegenüber ist die Drittschuldnererklärung abzugeben?

Die Drittschuldnererklärung ist vom Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzugeben. Als Empfänger der Erklärung nennt § 840 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Gerichtsvollzieher, der diese an den Gläubiger weiterleitet. Abweichend hiervon kann die Drittschuldnererklärung, soweit sie nicht bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses abgegeben wird, auch unmittelbar an den Gläubiger gerichtet werden.

Was konkret ist vom Arbeitgeber als Drittschuldner zu erklären?

Der Arbeitgeber braucht zunächst einmal nur dass zu beantworten, was der Gläubiger tatsächlich fragt. Zudem muss er nur solche Fragen beantworten, deren Inhalt durch § 840 Abs. 1 ZPO vorgegeben ist.

Neben der Erklärung, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und welche Zahlung er zu leisten bereit ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat der Drittschuldner ggf. vorhandene anderen Gläubiger namentlich zu benennen und die Art des geltend gemachten Rechts sowie ggf. dessen Betrag (§ 840 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Weiter hat der Drittschuldner zu erklären, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist (§ 840 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dabei sind die anderen Gläubiger namentlich zu benennen, deren Ansprüche unter Abzug der Tilgungen zu beziffern sowie die Daten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzugeben. Auch über vorliegende vorläufige Zahlungsverbote muss der Drittschuldner eine Erklärung abgeben.

Bei Lohnpfändungen sind ggf. der bereinigte Betrag, die Steuerklasse und die Zahl der Unterhaltsberechtigten anzugeben; es ist jedoch keine vollständige Lohnabrechnung durchzuführen. Auch müssen keine Beschlüsse, Urkunden etc. herausgegeben werden. Muss die Erklärung wiederholt abgegeben werden?

Die Pflicht zur Drittschuldnerauskunft durch einmalige Erklärung erfüllt. Die Drittschuldnererklärung muss daher nicht ergänzt oder wiederholt werden. Selbst bei der Pfändung künftiger Leistungen besteht keine Verpflichtung, dem Gläubiger veränderte Umstände mitzuteilen.

Eine ergänzende Auskunft kann vom Drittschuldner gefordert werden, wenn zunächst nur eine lückenhafte Erklärung abgegeben wurden, etwa weil die Anerkennung der Forderung unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfungen erfolgte. Zur Vermeidung von Ersatzansprüchen ist es in diesen Fällen auch zweckmäßig dem Auskunftsverlagen nachzukommen.

Haftet der Arbeitgeber für eine falsche oder unrichtige Erklärung?

Die Frage der Schadenersatzpflicht interessiert insbesondere bei der Lohnpfändung, im Hinblick auf die Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen (§§ 850 ff. ZPO). Hat der Arbeitgeber keine, keine rechtzeitige, keine vollständige oder eine unrichtige Drittschuldnererklärung abgegeben und liegen die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzrechts vor, kann dem Gläubiger ein Schadenersatzanspruch zustehen. Denn nach § 840 Abs. 1 Satz 2 ZPO haftet der Drittschuldner dem Gläubiger für aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen entstehenden Schäden. Der Schadenersatzanspruch des Gläubigers ist auf den Schaden beschränkt, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend macht (Schaden aus unnötig aufgewandten Prozesskosten) oder davon absieht (Schaden aus unterlassenen Vollstreckungshandlungen); vgl. hierzu OLG Koblenz, WM 2013, 1025.

Was passiert, wenn mehrere Lohnpfändungen zusammentreffen?

Auch im Lohnpfändungsrecht geht nach §§ 835, 829 Abs. 3 i.V.m. § 804 Abs. 3 ZPO die früher bewirkte Pfändung der späteren vor. Es geht daher ganz wesentlich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an. Ist ein vorläufiges Zahlungsverbot vorausgegangen, gilt der Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots, sofern dem Drittschuldner binnen eines Monats nach Zustellung der endgültige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird. Das vorläufige Zahlungsverbot dient also der Rangsicherung. Eine Erklärungspflicht des Drittschuldners besteht zu diesem Zeitpunkt nicht.

Die Rangfolge gilt grundsätzlich auch bei Zusammentreffen der Lohnpfändung eines nicht bevorrechtigten Gläubigers mit einer solchen eines bevorrechtigten Gläubigers. Als bevorrechtigt gelten nach § 850d ZPO solche Gläubiger, die Unterhaltsansprüche (z.B. Ehegatten- und Kindesunterhalt) pfänden.

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht den dem Arbeitnehmer zu belassenen Betrag zu beziffern. Für den Fall, dass der Unterhaltsberechtigte rangschlechter gestellt ist, kann er gem. § 850e Nr. 4 ZPO die Differenz zwischen dem vom Vollstreckungsgericht bestimmten notwendigen Unterhalt und dem allgemeinen Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO pfänden. Das Vollstreckungsgericht nimmt auf Antrag von Unterhaltsberechtigten, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Verrechnung vor. Solange jedoch dem Arbeitgeber der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, kann und sollte er sich gem. § 850e Nr. 4 Satz 3 ZPO nach dem Inhalt des ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses richten. Andernfalls haftet er nämlich für die richtige Feststellung und Berechnung des nach § 850e Nr. 4 ZPO erweiterten Pfändungsumfangs.

Ist der Unterhaltsberechtigte rangbesser gestellt, muss er zunächst auf den Differenzbetrag nach § 850e Nr. 4 ZPO zugreifen, damit der rangschlechtere, nicht bevorrechtigte Gläubiger erst nach ihm zum Zuge kommt. Sollte bei der Pfändung des rangbesseren Unterhaltsberechtigten der pfandfreie Betrag des Schuldners errechnet werden, geht der rangschlechtere, nicht bevorrechtigte Schuldner leer aus.