„Und wer nimmt den Hund?“ ist nicht nur ein Filmtitel der deutschen Filmkomödie von Rainer Kaufmann (2019), sondern auch eine typische Frage bei Trennung oder Scheidung. Wie auch die Eheschließungen ist die Zahl der Scheidungen seit 2003 im langfristigen Trend rückläufig. Die Scheidungsrate im Jahr 2024 lag bei rund 36 Prozent und ist damit zum Vorjahr weitgehend konstant geblieben. Dagegen steigt die Anzahl der Hunde in Deutschland deutlich an. Waren es Anfang des Jahrtausends noch rund fünf Millionen Hunde, wurde die Anzahl im Jahr 2024 bereits auf rund 10,6 Millionen geschätzt. Dabei ist der Trend weg vom Wachhund und hin zum Kinderersatz oder Familienmitglied deutliche zu beobachten. Haustiere und im Speziellen Hunde sind also längst ein Thema für die Gerichte geworden. Es soll daher nachfolgend ein kurzer juristischer Blick auf das Thema geworfen werden.
Ein wesentlicher Unterschied folgt aus Gestaltung des Zusammenlebens von Frauchen und Herrchen. Sind sie verheiratet oder leben sie lediglich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? Zwar führt in beiden Konstellationen der erste Blick auf die Frage, ob der Hund im Alleineigentum oder im Miteigentum beider Partner steht. Zur Bedeutung der Unterscheidung vergleiche den Beitrag des Kollegen Georg M. Hartmann „Trennung und Scheidung – wer bekommt den Hund?“ Ebenfalls ist in beiden Fällen § 90a Satz 3 BGB zu beachten, wonach auf Tiere zwar grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, allerdings das Tierwohl zu berücksichtigen ist. In letzter Konsequenz ergeben sich aus der Grundsatzentscheidung der Hundehalter jedoch die anzuwendenden Vorschriften und damit auch die abweichenden Rechtsfolgen bei Miteigentum.
Der „Scheidungshund“
Während bei Eheleuten im Scheidungsverfahren die Spezialregelungen über Haushaltsgegenstände zur Anwendung kommen, sind bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Regelungen zur Nutzung und ggf. zur Aufhebung der Gemeinschaft nach dem allgemeinen Sachenrecht anzuwenden.
An einen Ehegatten ist die Zuweisung des im Miteigentum stehenden Hundes als Haushaltsgegenstand möglich. Bei der dabei vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem Haushaltsgegenstand um ein Lebewesen handelt und deshalb Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind. In erster Linie – so entschieden durch das Amtsgericht Marburg mit Beschluss vom 03.11.2023, 74 F 809/23 WH – soll dabei relevant sein, welcher Ehegatte als „Rudelmitglied“ die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Wenn beide eine gute und enge Bindung an das Tier haben, soll der Verbleib des Hundes in seinem bisherigen gewohnten Umfeld ermöglicht werden. Da die anwendbaren Spezialvorschriften allerdings als abschließend angesehen werden, besteht nach ganz einhelliger Meinung weder ein Umgangsrecht noch ein Wechselmodell. Der Ehegatte, dem der Hund nicht zugewiesen wurde, ist also auf das Entgegenkommen des Berechtigten angewiesen, wenn er „seinen“ Hund sehen möchte.
Der „Trennungshund“
Anders stellt es sich bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dar. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es im Gegensatz zur Ehe nur sehr wenige gesetzliche Regelungen. Insbesondere kommen hier die ehelichen Spezialregelungen gerade nicht zur Anwendung.
Daher ist es auch nicht verwunderlich, wenn das Landgericht Frankenthal in einem vielbeachteten Urteil vom 12. Mai 2023 (Az. 2 S 149/22) zunächst zwischen Haustieren in nichtehelichen und ehelichen Lebensgemeinschaften unterscheidet und sodann (nur) für Haustiere aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft faktisch ein „Wechselmodell“ eingeführt. Es ordnete an, dass der Labrador-Rüde eines getrennten nichtehelichen Paares alle zwei Wochen zwischen den Partnern wechseln soll. Das Gericht stellte dabei auf die rein sachenrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Tierwohls ab. Kriterien wie Bindung des Tieres zu den Partnern, zeitliche und finanzielle Kapazitäten sowie die Belastung durch Transport spielten eine zentrale Rolle.
Die Entscheidung aus Frankenthal wird oft missverstanden. Daher zur Klarstellung: Es wurde eine Benutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB getroffen. Das Gericht hat das Umgangsrecht, wie man es aus dem Kindschaftssachen kennt, gerade nicht auf Hunde ausgedehnt.
Damit zeigt sich, dass der „Scheidungshund“ und gegenüber dem „Trennungshund“ anders gestellt ist. Verkürzt kann man sagen: Die Rechtslage ist für nichteheliche Lebensgemeinschaften flexibler, während bei der Ehe die spezialgesetzlichen Regelungen restriktiver sind, da sie für Hunde kein Umgangsrecht oder ein Wechselmodell kennen.
Was kann ich tun, damit mein „Scheidungshund“ gegenüber dem „Trennungshund“ nicht schlechter gestellt wird?
Das Urteil aus Frankenthal kann als wegweisend angesehen werden und auch auf den ehelichen Kontext übertragen werden. Es wird deutlich aufgezeigt, dass Haustiere nicht nur als Eigentum, sondern als Lebewesen mit eigenen Bedürfnissen betrachtet werden müssen. Solange eine Regelung gleich einer Eltern-Kind-Beziehung gesetzlich nicht begründbar ist, bleibt die Möglichkeit, außerhalb der starren gesetzlichen Regelungen eine einvernehmliche Lösung zu finden; sei es mit einem unverbindlichen Gentleman’s Agreement, mit einer Vereinbarung im Scheidungsverfahren oder mit einer notariell beurkundeten Vereinbarung im Ehevertrag oder der Scheidungsfolgenvereinbarung. In dem Zusammenhang kann sich dann auch über die Kosten für die Tierhaltung oder die Unterbringung während der Urlaubszeit geeinigt werden.