Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke (z.B. Abschiedsbriefe) können Testamente sein, auch wenn sie nicht mit „Testament“ oder „mein letzter Wille“, sondern mit einer anderen Bezeichnung wie z.B. „Vollmacht“ „Abschiedsbrief“ überschrieben sind. Allerdings ist es erforderlich, dass sich daraus ein ernstlicher Wille für eine Nachfolgeregelung ergibt. Es darf kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser das Schreiben als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder dass für ihn zumindest klar war, dass das Schreiben als Testament angesehen werden könne. Urteil des OLG Hamm vom 11.05.2017, Az.: 10 U 64/16
Dittmann & Hartmann – Ihre Rechtsanwaltskanzlei in der Region Mayen
»Wenn du fliegen willst, sprich mit dem Adler und nicht mit dem Pinguin.«