Im rheinischen Karneval ist alles möglich – das weiß nicht nur der Kölner, sondern spätestens seit dem Urteil des OLG Köln vom 06.03.2020 (Az. 11 U 274/19) auch der geneigte Jurist. Karneval und Recht – das ist wie Kamelle und Konfetti: bunt, überraschend und manchmal ein bisschen chaotisch. Die Gerichte im Rheinland wissen: Zwischen Maye Maho, Ahoi, Alaaf und Helau gelten zwar Gesetze, aber auch das Herz für die kleinen und großen Missgeschicke der Jecken.
Die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2020 bietet etwa Einblicke in die karnevalistische Rechtsprechung. Stellen wir uns vor: Ein Bär – nicht irgendeiner, sondern ein in dunklem Braun gehaltenes Ganzkörperkostüm mit ordentlich Promille im Blut – torkelt nach einer feuchtfröhlichen Karnevalsnacht auf der Landstraße. Die Fahrbahn ist dunkel, der Fuß- und Radweg wird ignoriert, und der Bär weiß selbst nicht so recht, ob er die Straße überqueren oder einfach nur trampen will. Plötzlich naht ein Autofahrer, der – so das OLG – leider nicht als „Idealfahrer“ durchgeht. Es kommt, wie es kommen muss: Problembär trifft Blech.
Doch wer haftet, wenn der Karneval zum Crashkurs wird? Das OLG Köln zeigt Humor und Gerechtigkeitssinn: Auch wenn der Bär grob fahrlässig handelt, haftet der Autofahrer mit 25 %, weil er sich eben nicht wie ein Musterfahrer verhalten hat. Die Moral von der Geschicht’: Wer im Karneval fährt, der sieht den Bären besser nicht – oder rechtzeitig!
Und noch eine Entscheidung aus Köln – wer hätte es gedacht…
Das Oberlandesgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Grundstückseigentümer – sicherlich ein Zugezogener, anders kann es gar nicht sein – Klage erhoben hatte, nachdem während eines Karnevalsumzugs eine Konfettikanone auf sein Grundstück abgefeuert wurde und dieses daraufhin großflächig verschmutzt war. Während ein Jeck sagen würde „Dat muss su!“, bejahte das Gericht einen Schadensersatzanspruch und sprach dem Eigentümer Reinigungskosten zu (Urteil vom 17.11.2025 – 30 U 13/24).
Aber aufatmen für die Karnevalsgesellschaften. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter des Karnevalsumzugs wurde verneint. Der Veranstalter habe seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, indem er durch schriftliches Konfettiverbot und sieben Ordner den Umzug absicherte. Eine vollständige Kontrolle aller Wagen vor dem Umzug sei nicht erforderlich, da von Konfetti keine erhebliche Gefahr ausgeht.
Die besagte Verkehrssicherungspflicht ist immer wieder Thema im Zusammenhang mit dem „Zoch“. Allen Karnevalsjecken sollten daher auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 19.12.2013 − Az. 3 U 985/13) kennen.
Wer einen Rosenmontagsumzug veranstaltet, muss nicht nur Kamelle, sondern auch Verantwortung werfen – und das möglichst treffsicher! Besonders die kleinen Jecken sollen schließlich nicht aus Versehen unters Festwagen kullern. Also: Absperrungen ran, Ordner aufgestellt und darauf achten, dass die Minimajoretts nicht plötzlich als Wagenheber enden. Aber keine Panik: Veranstalter müssen nicht für jede schräge Karnevalsidee oder entfernte Schnapsidee vorsorgen, sondern nur das tun, was ein vernünftiger und wacher (trotz Sitzungsnacht) Veranstalter eben macht. Hauptsache, alle bleiben heil und das bunte Treiben wird nicht zur Schadensparade.
Und jetzt mal ehrlich: Ein Karnevalsumzug ohne Kamelle? Da würde wohl selbst der strengste Richter „Och nöö“ rufen! Darum bleibt das Bonbonwerfen Pflichtprogramm – der Zuschauer muss halt wachsam sein und notfalls die Handtasche als Schutzschild nutzen. Nur vor den Überraschungen, die so schnell und unerwartet kommen wie der letzte Tusch, ist man als „passiver Jeck“ besonders zu schützen. Aber dass beim Zoch Kamelle und Strüßjer aus allen Richtungen segeln, weiß doch jedes Kind im Rheinland.
In diesem Sinne: Maye Mayoh, Alaaf und Helau! Bleibt wachsam, fahrt vorsichtig – und wenn euch ein Bär begegnet, denkt an das OLG Köln!