Einleitung
Eine Kündigung wegen Krankheit ist für Arbeitnehmer ein sensibles Thema. Besonders riskant wird es, wenn Beschäftigte ihre Erkrankung androhen oder vortäuschen, um eigene Interessen durchzusetzen. Schon die bloße Ankündigung „Dann werde ich halt krank“ kann arbeitsrechtlich gravierende Folgen haben – bis hin zur fristlosen Kündigung.
In der Praxis entstehen solche Konflikte häufig, wenn Urlaubsanträge abgelehnt oder ungeliebte Tätigkeiten zugewiesen werden. Der Griff zu diesem unzulässigen Mittel ist gefährlich: Arbeitgeber und Arbeitsgerichte reagieren hier äußerst streng.
Kündigung wegen angekündigter Krankheit
Drohung mit Krankheit als Pflichtverletzung
Die bloße Ankündigung einer Krankmeldung – etwa, um Urlaub durchzusetzen – reicht aus, um das Vertrauen in das Arbeitsverhältnis nachhaltig zu zerstören. Nach der Rechtsprechung (z. B. LAG Köln, Urteil vom 12.12.2002 – 5 Sa 1055/02 sowie BAG, Urteil vom 12.03.2009 – 2 AZR 251/07) stellt bereits diese Drohung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer möchte seinen Auslandsurlaub verlängern. Der Arbeitgeber lehnt ab. Daraufhin äußert der Mitarbeiter: „Dann melde ich mich eben krank.“ Schon diese Aussage rechtfertigt eine fristlose Kündigung, unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Krankheit eintritt.
Juristische Bewertung
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Vertragsverletzung: Der Arbeitnehmer verletzt seine Treuepflicht, indem er versucht, Lohnfortzahlung ohne tatsächliche Arbeitsunfähigkeit zu erzwingen.
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Versuchte Nötigung: Die Drohung erfüllt sogar den Straftatbestand der versuchten Nötigung (§ 240 StGB).
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Zerstörtes Vertrauensverhältnis: Der Arbeitgeber muss künftig jederzeit damit rechnen, dass Krankheit nur als Druckmittel eingesetzt wird.
Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung
Eine vorgetäuschte Erkrankung stellt einen schweren Pflichtverstoß dar und kann ebenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Allerdings gilt: Arbeitgeber müssen den Betrug beweisen. Ein ärztliches Attest genießt in Deutschland hohen Beweiswert.
Mögliche Fälle:
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Krankgeschrieben wegen „Rückenbeschwerden“, aber beim Hausbau beobachtet.
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Krankmeldung wegen „Grippe“, während Urlaubsfotos aus Spanien in sozialen Medien auftauchen.
Beweislast des Arbeitgebers
Um den Beweiswert des Attests zu erschüttern, braucht es konkrete Beweise:
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Ermittlungen durch einen Detektiv
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Zeugenaussagen
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Auffällige Widersprüche im Verhalten des Arbeitnehmers
Erlaubt sind leichte Aktivitäten wie Spaziergänge oder Einkäufe, sofern sie den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen. Nicht erlaubt sind Nebenjobs, Reisen oder Partys, die Zweifel an der Erkrankung wecken.
Prozessarbeitsverhältnis als Risikobegrenzung
Da Kündigungen wegen vorgetäuschter Krankheit oft in gerichtlichen Auseinandersetzungen enden, schließen Arbeitgeber manchmal ein Prozessarbeitsverhältnis. Dieses läuft vorläufig bis zur gerichtlichen Klärung und endet automatisch, wenn die Kündigung bestätigt wird.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Wer nicht zustimmt, riskiert den Verlust von Lohnansprüchen. Für Arbeitgeber ist es ein wirksames Mittel, Kosten zu minimieren und Abfindungsverhandlungen zu steuern.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Ankündigung oder Vortäuschung einer Krankheit kann für Arbeitnehmer gravierende Konsequenzen haben – bis hin zur fristlosen Kündigung und strafrechtlichen Folgen. Arbeitgeber sollten jedoch stets eine sorgfältige Prüfung vornehmen und rechtzeitig juristischen Rat einholen, um Fehler im Verfahren zu vermeiden.
Unsere Empfehlung:
Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mit einer solchen Situation konfrontiert sind, lassen Sie den Fall frühzeitig von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. So lassen sich Risiken erkennen und die richtigen Schritte einleiten.