Das Thema Künstliche Intelligenz und Urheberrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Mit Urteil vom 11. November 2025 hat das Landgericht München I den von der GEMA erhobenen Ansprüchen gegen OpenAI in wesentlichen Punkten stattgegeben. Dies hat das Landgericht mit Pressemiteilung vom heutigen Tage bekannt gegeben,
Die GEMA hatte geklagt, weil Songtexte bekannter deutscher Künstler im Trainingsmaterial von ChatGPT enthalten waren und auf Nutzeranfragen teilweise wortgleich wiedergegeben wurden. Das Gericht entschied, dass die Nutzung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützte Liedtexte ohne Zustimmung der Rechteinhaber innerhalb von KI-Modellen urheberrechtlich relevant ist.
„Memorisierung“ als Urheberrechtsverletzung
Nach Ansicht der 42. Zivilkammer des LG München I stellt dieses sogenannte Memorisieren – also das Speichern und (auf Anfrage) Wiedergeben von – existierenden, urheberrechltlich geschützten- Textpassagen durch das KI-Modell – eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar.
Damit liege eine Nutzungshandlung vor, die auch nicht von der Schranke des Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) gedeckt sei, sofern die Werke nahezu unverändert wiedergegeben werden können.
Verantwortlich für die Rechtsverletzung sei nicht der einzelne Nutzer, sondern der Betreiber der KI-Plattform selbst. Das Gericht sprach der GEMA daher Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.
Noch kein rechtskräftiges Urteil
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt derzeit nicht im Volltext vor. OpenAI kann gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen. Dennoch gilt sie schon jetzt als Signalentscheidung für die Zukunft des Urheberrechts im Zeitalter generativer KI:
Wer KI-Modelle mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert, muss vorab klären, ob eine Lizenz erforderlich ist.
Fazit / Handlungsempfehlung
Das Urteil zeigt: Urheberrechte gelten auch im digitalen Zeitalter. KI-Anbieter und Unternehmen sollten künftig genau prüfen, welche Inhalte sie für Trainingszwecke verwenden.
Für Rechteinhaber – etwa Musiker, Texter oder Verlage – stärkt die Entscheidung -zumindest vorläufig – die Position, ihre Werke aktiv zu schützen und gegebenenfalls Lizenzmodelle für KI-Nutzung zu entwickeln.