Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheid mit BFH Urteil vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) die Frage, ob die Steuerbefreiung für die lebzeitige, Übertragung eines Familienheims zwischen Ehegatten auch dann greift, wenn das Haus unentgeltlich in eine auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht wurde, an der beide Ehegatten (Ehegatten-GbR) zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Im konkreten Fall hatte die Ehefrau das gemeinsame Wohnhaus unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen der GbR übertragen, an der beide Ehepartner zu gleichen Teilen beteiligt waren. Obwohl das Finanzamt die Schenkungsteuer festsetzte und die Steuerbefreiung verweigerte, gaben sowohl das Finanzgericht als auch der BFH dem Kläger recht: Auch bei einer Einbringung in eine GbR steht dem beschenkten Ehegatten die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu.
Der wesentliche Inhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 2025 (II R 18/23) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Schenkungsteuerliche Bereicherung
Überträgt ein Ehegatte unentgeltlich ein Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, wird der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims schenkungsteuerrechtlich bereichert (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt für diese Zuwendung jedoch keine Schenkungsteuer an, soweit eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung betroffen ist (Familienheim) oder der andere Ehegatte von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt wird. Das gilt auch dann, wenn der Immobilienwert über 500.000 Euro liegt.
Steuerbefreiung für Familienheim
Das Finanzamt argumentierte, dass die Steuerbefreiung nur für Eigentum oder Miteigentum gelte und nicht für Gesamthandseigentum, da der Gesellschafter einer GbR nicht allein über seinen Anteil verfügen könne.
Der BFH wies die Rechtsauffassung des Finanzamts zurück und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts München. Er entschied, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim durch die GbR von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfasst wird. Die Steuerbefreiung gilt, wenn das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der BFH betonte dabei, dass der Zweck der Steuerbefreiung darin besteht, die Grundexistenz der Familie zu schützen und ehebedingte Zuwendungen von der Schenkungsteuer auszunehmen.
BFH stellt klar: Die Steuerbefreiung für ein Familienheim greift auch bei Übertragung in eine Ehegatten-GbR, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt sind.
Überträgt ein Ehegatte also unentgeltlich das Familienheim auf eine GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, ist der andere Ehegatte in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims zwar schenkungssteuerrechtlich bereichert. Der Erwerb von Gesamthandseigentum an einem Familienheim wird allerdings ebenso von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erfasst wie die unmittelbare Übertragung an den Ehegatten.
Stärkung der Ehegatten-GbR
Insbesondere für Ehepaare mit Kindern kann es sinnvoll sein, das Familienheim in eine GbR einzubringen und einen Anteil an den anderen Ehepartner zu verschenken. So können Eltern die Vermögenswerte an ihre Kinder weitergeben, Streit vermeiden, die Kontrolle behalten und zusätzlich noch Steuern sparen. Im Gegensatz zur Einbringung von Grundbesitz in die GbR ist für die Übertragung der Gesellschaftsanteile zudem keine notarielle Beurkundung der Schenkungen mehr erforderlich. Und das Verschenken der Anteile an die Kinder wird, so kann man die Entscheidung des BFH im Ergebnis auslegen, ebenfalls begünstigt sein.
Der Verfasser dieses Beitrages ist zugleich ADAC Vertragsanwalt.