Was gibt es in der Probezeit beim Führerschein zu beachten?
21.04.2022

Die Aufregung ist groß, wenn man sich zum ersten Mal nach bestandener Führerscheinprüfung ans Steuer eines Autos setzen darf. Je nach Begeisterung und Temperament kann das auch Ernüchterung auslösen, nicht nur für die Eltern, wenn die erste Schramme folgt!

Häufig wird vergessen, das Ihr Euch zunächst einmal im Straßenverkehr bewähren müsst. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis vor dem 21. Lebensjahr wird nämlich der Führerschein "auf Probe" erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre und beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Und:Immer beliebter wird die Prüfbescheinigung -anstatt einem Führerschein- für das „Begleitete Fahren ab 17“.

Wer Ihr  in der Probezeit Verkehrsverstöße begeht, ist neben Bußgeld und Punkten je nach Schwere auch mit Führerscheinmaßnahmen zu rechnen. Das können z.B. eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre und die Teilnahme an verpflichtenden Aufbauseminaren sein. Generell gilt, dass Verstöße, die im Fahreignungsregister in Flensburg mit Punkten bewertet werden, führerscheinrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Das sind die Verurteilung zu einer Geldbuße ab 60 Euro, die Verhängung eines Fahrverbotes, der Entzug einer Fahrerlaubnis und die strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Nicht jede Geldbuße ab 60 Euro ist jedoch mit einem Punkt kombiniert. Verstöße, die nicht mit Punkten geahndet werden (z.B. Falschparken), wirken sich nicht auf Eure Fahrerlaubnis auf Probe aus, d.h. sie lösen keine zusätzlichen Maßnahmen aus.

Übrigens gilt in der Probezeit ein absolutes Alkoholverbot. Der Fahrtantritt unter der Wirkung alkoholischer Getränke ist nicht erlaubt. Ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft wird bereits angenommen, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Ein Alkoholverstoß wird mit einem Regelsatz von 250 Euro sanktioniert und mit einem Punkt bestraft. Auch hier führt das zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Ein kleiner Trost zu Schluss: Bei den weiteren beliebten Führerscheinklassen AM (u.a. Kleinkrafträder), L und T (landwirtschaftliche Fahrzeuge) gibt es keine Probezeit.

Mario Laux
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht