BFH: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
06.10.2017


Anmerkung zu BFH, Urteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16

In meinen bisherigen Hinweisen auf dieser Webseite habe ich immer dazu geraten, notfalls auch per Einspruch die Scheidungskosten als außergewöhnliche Kosten nach § 33 Einkommensteuergesetz steuermindernd gegenüber den Finanzämtern durchzusetzen.

Das kann nicht mehr aufrecht erhalten bleiben, weil der Bundesfinanzhof nun anders entschieden hat. Denn anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung sind Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 18.05.2017 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen (Az.: VI R 9/16).

Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auf diese Ausnahmeregelung konnte man sich bisher erfolgreich berufen und Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren konnten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall allerdings nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung

Georg M. Hartmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuer- und Familienrecht