Abmahnung wegen DSGVO-Verstoßes
04.06.2018


Die ersten Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trudeln ein. Eine Mandantin erhielt am 30.05.2018 – also unmittelbar nach in Kraft treten der DSGVO – von der Kanzlei SP Wiediger & Partner mbH eine Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung. Grund für die Abmahnung soll ein fehlender Hinweis auf den Google-Dienst Google-Fonts im Hintergrund der Seite sein, mit dem zur Gestaltung Schriften genutzt werden können, ohne dass diese auf dem eigenen Server liegen. Die Abmahnung wird auf §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG gestützt.

Doch handelt es sich bei einem Verstoß gegen die DSGVO tatsächlich um einen abmahnfähigen, wettbewerbsrechtlichen Verstoß?

Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

In der Vergangenheit vertrat unter anderem das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.9.2017 – 5 U 155/14, BeckRS 2017, 129993m.w.N.) die Auffassung, dass Datenschutzvorschriften Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3 a UWG sein können und bejahte die Befugnis von Verbraucherschutzverbänden zur wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Datenschutzverstößen. Konkret ging es um eine Datenverarbeitung, die gegen §§ 28 Abs. 3, 4, 4 a Abs. 1 BDSG a.F. sowie § 13 TMG verstoßen haben soll. Facebook hatte seinen Nutzern Onlinespiele von Drittanbietern in einem „App-Zentrum“ angeboten und ein Button „Spiel spielen“ unter dem der Hinweis erschien, dass der Nutzer durch Anklicken dieses Buttons der Anwendung Zugriff auf seine Profilinformationen und Statusmeldungen gewähre, sowie der Anwendung die Befugnis einräume z.B. den Punktestand „und mehr“ oder „Statusmeldungen, Fotos und mehr“ im Namen des Nutzers zu posten.

Mithin galten schon bisher einige datenschutzrechtliche Vorschriften (§§ 4 a, 28 Abs. 3 BDSG a.F. und§ 13 Abs. 1 TMG) als Marktverhaltensregeln, die eine Abmahnung rechtfertigen konnten. In § 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) etwa wurde konkret auf die Zulässigkeit der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung abgestellt. Hier eine gewichtige Marktverhaltensregel zu sehen, ist nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit dem o.g. Fall kann auch § 13 TMG als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG gesehen werden. Hierbei ist aber bezogen auf den konkreten Einzelfall zu bedenken, dass das Facebook-Angebot konkret darauf abzielte, dass derjeweilige Anbieter der Anwendungen unmittelbar zum Nutzern Kontakt aufnehmen kann und mit den Posts im Namen der Nutzer weitere Nutzer aus dem Freundeskreis ansprechen und für ihre Anwendung gewinnen kann. Das Facebook-Angebot zielt als auf einen Adresshandel ab.

Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Verletzungen gegen die DSGVO zwangsläufig wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Im Gegenteil wird teilweise sogar verneint, dass Verstöße gegen die DSGVO überhaupt nach § 3a UWG verfolgt werden können (vgl. Remmertz, DSGVO ante portas: Aktuelle Brennpunkte im Online-Marketing, in: GRUR-Prax 2018, 254 bezugnehmend auf Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a u. 1.74 b).

Diese gänzlich ablehnende Auffassung dürfte angesichts der bisherigen Rechtsprechungspraxis zu weit gehen. In der Nutzung von Google-Fonts kann aber aus meiner Sicht jedenfalls kein Adresshandel gesehen werden, der zur Abmahnung berechtigen könnte. Die Zukunft wird zeigen, ob die Gerichte das genauso sehen.


Rechtsanwalt Andreas J. Tryba
Stand: 04.06.2018