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Telefonwerbung zulässig? - Zum Unterschied zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden -

Telefonwerbung zulässig?
- Zum Unterschied zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden -

Grundsätzlich sind Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen verboten. Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen.

Bezüglich der Unternehmen ergibt sich lediglich der zusätzliche Umstand, dass bei diesen eine mutmaßliche Einwilligung angenommen wird, sofern der Telefonanruf in Verbindung mit dem Kerngeschäft des Unternehmens steht (Bsp.: Malerbetrieb erhält Anruf eines Farbenhändlers). Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann angenommen werden, wenn der werbende zuvor in irgendeiner Art und Weise zum Anruf aufgefordert worden ist, zum Beispiel durch E-Mail oder die Übergabe einer Visitenkarte. Im Einzelnen ist diese Frage jedoch schwierig zu beantworten, da die mutmaßliche Einwilligung nicht im Gesetz geregelt ist. Es kommt daher auf den jeweiligen Einzelfall an.

Auch Verbraucher können konkludent vorher ihre Einwilligung erteilt haben, indem sie beispielsweise um einen entsprechenden Anruf gebeten haben. Fest steht jedoch, dass die Einwilligung immer vorher, d.h. vor Eingang des werbenden Anrufs, erteilt worden sein muss. Die Einholung einer Einwilligung mit dem Anruf selbst ist bereits rechtswidrig. Hier gilt, die Einwilligung muss individuell eingeholt und darf nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen vorausgesetzt werden.

Sofern also keine Einwilligung vorliegt und der Anruf rechtswidrig erfolgt ist, kann der werbende abgemahnt kostenpflichtig werden. Sofern Sie hierfür einen Rechtsanwalt einschalten, so hat der Werbende bei Verstoß gegen das UWG diese Kosten zu tragen.