Vorsicht bei der Nutzung von Dashcams

Die sogenannten Dashcams erfreuen sich immer größerer Beliebtheit bei deutschen Autofahrern. Dabei handelt es sich um kleine Kameras, die auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe befestigt werden und wie Helmkameras beim Skifahren oder beim Downhill-Biken den Fahrtverlauf aufzeichnen. Die Aufzeichnungen dienen dabei regelmäßig weniger dem Zweck, das eigene Können oder eine Fahrt in landschaftlich schöner Umgebung aufzuzeichnen, als vielmehr einer erhofften Beweiserleichterung nach einem Verkehrsunfall.

Hierbei ist aber Vorsicht geboten! Erstens können die Videoaufzeichnungen auch als Beweismittel gegen den Fahrer selbst Verwendung finden. Zweitens ist ihre Verwendung als Beweismittel im Rahmen der Unfallregulierung rechtlich umstritten.

Zwar fehlt eine konkrete gesetzliche Regelung zum Einsatz von Dashcams oder zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Deutschland. Der Einsatz von Dashcams kann allerdings gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen, da andere Verkehrsteilnehmer mit amtlichem Kennzeichen gefilmt und diese Daten gespeichert werden, ohne dass der Betroffene dies mitbekommt oder gar weiß, was mit seinen persönlichen Daten geschieht. Dabei sei bewusst die Frage ausgeklammert, ob Dashcams nach § 4d Bundesdatenschutzgesetz formal auch bei den zuständigen Landesdatenschutzbehörden anzumelden sind. Zur Bewertung der Zulässigkeit sind dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) der gefilmten Personen im Wege der Einzelfallprüfung die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der übrigen Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Das wiederum heißt: Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist im Fluss und es kann derzeit keine allgemeingültige Aussage darüber getroffen werden, wann eine Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen zulässig ist und wann nicht.

Dienen die Aufnahmen lediglich privaten Zwecken, um etwa eine Fahrt in landschaftlich schöner Umgebung festzuhalten, wird nicht gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen. Diese Verwendung der Kameras − auch als Actioncam bekannt − wird aber regelmäßig nur bei Motorradfahrern oder Oldtimer-Freunden zu finden sein.

Vorsicht liebe Motorradfreunde! Gerade auf dem Weg nach Südtirol (meine persönliche Empfehlung: Sölden − Timmelsjoch − Meran) besteht zumindest die Gefahr hoher Bußgelder. In Österreich unterliegen permanente Videoaufzeichnungen im öffentlichen Bereich grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch die Datenschutzbehörde. Dem Einsatz von Dashcams wurde in Österreich eine Absage erteilt. Angesichts des Umstandes, dass die österreichische und die deutsche Rechtsordnung vergleichbar sind, kann meines Erachtens wie in Deutschland mit dem Verwendungszweck argumentiert werden.
Zulässig scheint die generelle Verwendung von Cams dagegen in Dänemark, Großbritannien, Italien, Niederlande, Frankreich und Spanien zu sein. Teilweise erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen dagegen in Belgien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden und der Schweiz. Auch bei unseren europäischen Nachbarn ist also noch alles im Fluss. Ansonsten gilt wie in Deutschland auch: Wo kein Ankläger, da kein Richter!

Anders stellt es sich dar, wenn die Aufzeichnungen ins Internet gestellt werden, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen oder wenn Sheriff gespielt wird. So hat etwa das Verwaltungsgericht Ansbach (Urt. v. 12.08.2014 − Az. AN 4 K 13.01634) entschieden, dass ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorliegt, wenn Videoaufzeichnungen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen − auf Youtube und Facebook hochzuladen − oder um mit ihnen ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer bei der Polizei zu belegen.

Damit liegt das Verwaltungsgericht Ansbach ganz auf Linie mit den Datenschutzbehörden, die außerhalb der privaten Nutzung als Actioncams grundsätzlich von einer Unzulässigkeit der Dashcams nach dem Bundesdatenschutzgesetz auszugehen, da die schutzwürdige Interessen anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig überwiegen.

Die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft können und werden dagegen im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren zum Beweis des eigenen Verschuldens des Fahrzeugführers auf die Videoaufzeichnungen zurückgreifen. Hier wird der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer hinter dem Verfolgungsinteresse des Staates regelmäßig zurücktreten.

Besonders deutlich zeigt sich die uneinheitliche Rechtslage beim Blick auf die Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen in einem gerichtlichen Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall. Für die Durchsetzung von unfallbedingten Schadenersatzansprüchen hat etwa das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) am 06.06.2013 die Verwertung einer selbst aufgenommenen Videoaufzeichnung für zulässig erachtet, wenn der Filmende (hier: Radfahrer) zum Zeitpunkt der Aufnahme noch keinen bestimmten Zweck verfolgt hat. Eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts hat dagegen in einem anderen Verfahren (Hinweisbeschluss vom 13.08.2014 − Az: 345 C 5551/14) die Auffassung vertreten, dass die Bestimmungen des Datenschutzrechtes und des Kunsturhebergesetzes einer Verwertung entgegenstehen.

(Rechtsanwalt Andreas J. Tryba | Dittmann & Hartmann - Rechtsanwälte in Partnerschaft | Polcher Straße 1-3 | 56727 Mayen | Deutschland | Stand: 02.09.2014)