Verkürzungen der Verjährung auf ein Jahr in der Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. sind unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2015 (Az.: VIII ZR 104/14) festgestellt, dass die Regelungen zur Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr in der Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) für Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03/2008) gegen das Transparenzgebot verstoßen und mithin unwirksam sind.

Der BGH ist der Auffassung, dass ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde den Regelungen in den AGB nicht entnehmen kann, ob er die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Nacherfüllungspflicht des Verkäufers bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht mehr geltend machen kann.
Die entsprechen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger, Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) mit Stand 03/2008 verfassten AGB lauten auszugsweise regelmäßig wie folgt:

»VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. [...] 5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. [...] 5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.«

Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Für einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden lässt sich den Klauseln die Auswirkungen der Verjährungsfrist für sachmangelbedingte Schadensersatzansprüche tatsächlich nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen. Für den Käufer bleibt unklar, ob er mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung wegen Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ausgeschlossen ist. Denn einerseits soll gemäß Abschnitt VI Nr. 5 die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 nicht für Schadensersatzansprüche gelten. Andererseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 Ansprüche wegen Sachmängeln, also auch der Anspruch auf Nacherfüllung, nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Kaufsache verjähren.

Das Urteil des BGH ist deshalb von Bedeutung, da bei Gebrauchtwagenkäufen üblicherweise AGB zugrundegelegt werden, die den Empfehlungen des Zentralverbands des Kraftfahrzeuggewerbes entsprechen.