Zu den Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder

Die gemeinsame Nutzung des Straßenraumes ist den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterworfen. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skifahren und Snowboarden richten sich in den Alpenländern nach den Regeln der Fédération Internationale de Ski (FIS). Das ist auch die einhellige Ansicht der Gerichte. Die zehn Regeln der FIS für die gemeinsame Nutzung der Skipisten sollten daher alle Wintersportler verinnerlicht haben, bevor sie sich die Abhänge und Pisten hinunterstürzen.
Die Snowboarder erlaube ich mir an dieser Stelle mal ausdrücklich auf die FIS-Regel Nr. 6 hinzuweisen, die das unnötige Anhalten an engen und unübersichtlichen Stellen regelt. Als passionierter Skifahrer muss ich alle Jahre wieder feststellen, dass Snowboarder ihren Sport eher gemütlich und überwiegend sitzend ausüben. Meine Snowboard fahrenden Freunde mögen mir dieses, mit einem Augenzwinkern festgestellte Klischee verzeihen.
Aber was droht eigentlich, wenn die FIS-Regeln nicht eingehalten werden? Bei Verstoß gegen die FIS-Regeln droht zwar kein Bußgeld, dennoch kann der Skiurlaub schnell vor Gericht enden und noch teurer werden, als er ohnehin schon war. So kann lange nach Abschluss des Winterurlaubs die Inanspruchnahme auf Schadenersatz und Schmerzensgeld drohen. Zwar gelten für die Schadenersatzansprüche eines deutschen Skiurlaubers gegen einen anderen deutschen Skiurlauber aus einem Skiunfall in Österreich die deutschen Haftungsnormen, für das Verschulden und Mitverschulden jedoch sind die Verhaltensregeln des Handlungsorts maßgebend.
Sollten ein massiver Verstoß gegen die Regeln der FIS vorliegen, kann der Winterurlaub gar in einem Strafverfahren vor dem Kadi enden. Wie im Straßenverkehr nach einem Verkehrsunfall, ist die Anklage wegen fahrlässigen Körperverletzung durch einen Zusammenstoß auf der Piste schnell gefertigt.


Andreas J. Tryba
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht